Mit den aktuellen Urteilen, die mit den Aktenzeichen VI R 52/11, VI R 57/11 und VI R 78/12 ergangen sind, widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 29.4.2008, BStBl. I 2008, S. 566, Rz. 13), wonach es nicht darauf ankomme, dass die Zuwendungen dem Empfänger innerhalb einer Einkunftsart zufließen.
Hinweis
Der Umfang der einzubeziehenden Zuwendungen ist auch deshalb von Bedeutung, weil die Möglichkeit der Pauschalierung jeweils nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres geleistete Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder an Arbeitnehmer ausgeübt werden kann.
Konkret lehnte der BFH die Anwendung der Pauschalierung nach § 37b EStG im Falle von Zuwendungen an nicht der inländischen Besteuerung unterliegende eigene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften ab (Az. VI R 57/11). Ebenso wenig kommt eine Einkommensteuerpauschalierung mangels Vorliegen von Arbeitslohn in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung betreuen und dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (Az. VI R 78/12). Damit im Gleichklang sind auch Geschenke an Geschäftsfreunde nur dann der Pauschalierung nach § 37b EStG zu unterwerfen, sofern sie beim Empfänger einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind (Az. VI R 52/11). Allerdings sind nach Auffassung des BFH trotz vereinfachender Verwaltungsanweisungen (Stichwort Streuwerbeartikel) auch Zuwendungen von geringem Wert bei der Pauschalierung zu erfassen, sofern diese beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.