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Einkommensteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

BMF 19.5.2015, IV C 6 - S2297-b/14/10001

Sach­zu­wen­dun­gen an Ar­beit­neh­mer und Ge­schäfts­part­ner können un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen durch den Zu­wen­den­den pau­schal be­steu­ert wer­den. Da­durch wird ver­mie­den, dass der Zu­wen­dungs­empfänger durch die Berück­sich­ti­gung des Werts der Zu­wen­dung bei der Er­mitt­lung sei­ner ein­kom­men­steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage mit Ein­kom­men­steuer be­las­tet wird.

Nach­dem be­reits am 11.12.2014 ein Ent­wurf hierzu vor­lag, veröff­ent­lichte das BMF am 19.5.2015 das fi­nale Schrei­ben zur Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steuer bei Sach­zu­wen­dun­gen nach § 37b EStG  (Az. IV C 6 - S2297-b/14/10001). Darin ak­tua­li­siert die Fi­nanz­ver­wal­tung ihre bis­he­rige Ver­laut­ba­rung aus 2008 und geht insb. auf die ak­tu­elle BFH-Recht­spre­chung ein.

Wie be­reits im Ent­wurf vor­ge­se­hen, wer­den Streu­wer­be­ar­ti­kel (Sach­zu­wen­dun­gen, de­ren An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten 10 Euro nicht über­stei­gen) so­wie ge­schäft­lich ver­an­lasste Be­wir­tun­gen, die nicht Teil ei­ner Ge­samt­leis­tung (z. B. ei­ner In­cen­tive-Reise) sind, aus dem An­wen­dungs­be­reich des § 37b EStG her­aus­ge­nom­men. Ebenso nicht in die Be­mes­sungs­grund­lage des § 37b EStG ein­zu­be­zie­hen sind Zu­wen­dun­gen, die nicht der inländi­schen Be­steue­rung un­ter­lie­gen oder nicht im Rah­men ei­ner Ein­kunfts­art zu­fließen.

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