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Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft im Organschaftsfall

Be­an­tra­gen im Fall ei­ner er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft so­wohl der Or­ganträger als auch die Or­gan­ge­sell­schaft eine ver­bind­li­che Aus­kunft über den glei­chen Sach­ver­halt, müssen beide An­trag­stel­ler die volle Aus­kunfts­gebühr ent­rich­ten.

Dies ent­schied der BFH mit Ur­teil vom 9.3.2016 (Az. I R 66/14). Nach sei­ner Auf­fas­sung ist die dop­pelte Gebühren­er­he­bung ge­recht­fer­tigt, weil das Ge­setz die Gebühr ty­pi­sie­rend an den je­wei­li­gen An­trag knüpft. Laut BFH be­ste­hen keine wei­ter­ge­hen­den Son­der­re­ge­lun­gen, aus de­nen sich ein Ent­fal­len des Gebühren­an­spruchs für einen Fall der vor­lie­gen­den Art er­gibt.

Hinweis

Im Rah­men des Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens er­folgt eine Klar­stel­lung, dass bei ei­ner ein­heit­lich ge­genüber meh­re­ren An­trag­stel­lern er­teil­ten ver­bind­li­chen Aus­kunft nur eine Gebühr zu er­he­ben ist, für die alle An­trag­stel­ler als Ge­samt­schuld­ner haf­ten (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO). Diese Gebühren­re­ge­lung gilt für Anträge, die nach dem Tag der Ge­set­zes­verkündung ein­ge­hen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Art. 97 EG-AO). In­so­fern sollte also in der­ar­ti­gen Kon­stel­la­tio­nen geprüft wer­den, ob mit der Be­an­tra­gung ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft bis zur Verkündung des Ge­set­zes im Bun­des­ge­setz­blatt zu­ge­war­tet wer­den kann.

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