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Datenerhebung bei Minderjährigen zu Werbezwecken ist unzulässig

BGH 22.1.2014, I ZR 218/12

Eine ge­setz­li­che Kran­ken­kasse verstößt ge­gen das Ver­bot, die ge­schäft­li­che Un­er­fah­ren­heit von Ju­gend­li­chen aus­zu­nut­zen, wenn sie im Zu­sam­men­hang mit der Durchführung ei­nes Ge­winn­spiels von den ju­gend­li­chen Teil­neh­mern (hier: im Al­ter zwi­schen 15 und 17 Jah­ren) per­so­nen­be­zo­gene Da­ten er­hebt, um diese zu Wer­be­zwe­cken zu nut­zen. Maßgeb­lich ist, ob sich der Um­stand, dass Min­derjährige ty­pi­scher­weise noch nicht in aus­rei­chen­dem Maße in der Lage sind, Wa­ren oder Dienst­leis­tungs­an­ge­bote kri­ti­sch zu be­ur­tei­len, auf die Ent­schei­dung für ein un­ter­brei­te­tes An­ge­bot aus­wir­ken kann.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte ge­setz­li­che Kran­ken­kasse hatte im Juni 2011 an der Nord­job-Messe in Kiel teil­ge­nom­men, die sich vor al­lem an Schüler rich­tete und dazu diente, den Be­su­chern Aus­bil­dungs- und Stu­di­enmöglich­kei­ten vor­zu­stel­len. Sie ver­teilte während der Messe Teil­nah­me­kar­ten für ein Ge­winn­spiel. Die Teil­neh­mer muss­ten dafür ihre persönli­chen Da­ten preis­ge­ben. Auf der Rück­seite der mit "Ge­winn­karte" be­zeich­ne­ten Teil­nah­me­karte war zu­dem vor­for­mu­liert, dass sich der Teil­neh­mer da­mit ein­ver­stan­den erklärt, von der Be­klag­ten te­le­fo­ni­sch, schrift­lich, per E-Mail oder per SMS Wer­bung zu er­hal­ten.

Die Kläge­rin war die Ver­brau­cher­zen­trale NRW. Sie hatte in der Er­he­bung der persönli­chen Da­ten der Teil­neh­mer am Ge­winn­spiel einen Ver­stoß ge­gen § 4 Nr. 2 UWG ge­se­hen und die Be­klagte zur Ab­gabe ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung auf­ge­for­dert. Die Be­klagte ver­pflich­tete sich dar­auf­hin, es zu un­ter­las­sen, eine an Min­derjährige zwi­schen 15 und 18 Jah­ren ge­rich­tete Wer­bung zur Teil­nahme an einem Ge­winn­spiel ein­zu­set­zen.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die Un­ter­las­sungs­erklärung rei­che nicht aus. Sie er­fasse nicht die Fall­kon­stel­la­tion, dass die Be­klagte die ge­schäft­li­che Un­er­fah­ren­heit der (min­derjähri­gen) Ver­brau­cher aus­nutze. Das LG wies die Un­ter­las­sungs­klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Das Un­ter­las­sungs­be­geh­ren der Kläge­rin gem. § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG war begründet.

Die Be­klagte hatte zu Un­recht in Zwei­fel ge­zo­gen, dass es sich bei der von der Kläge­rin be­an­stan­de­ten Er­he­bung von Da­ten sei­tens der Be­klag­ten um eine ge­schäft­li­che Hand­lung ei­nes Un­ter­neh­mers i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 6 UWG han­dele. Ent­ge­gen ih­rer An­sicht stand eine An­wen­dung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 6 UWG nicht in Wi­der­spruch zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2b und d der Richt­li­nie 2005/29/EG, auch wenn es sich bei der Be­klag­ten um eine Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts han­delte, die Auf­ga­ben der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung erfüllt.

Ohne Er­folg wandte sich die Be­klagte zu­dem ge­gen die An­nahme des Be­ru­fungs­ge­richts, die Wett­be­werbs­wid­rig­keit des be­an­stan­de­ten Ver­hal­tens der Be­klag­ten sei nicht des­halb aus­ge­schlos­sen, weil die Da­ten­er­he­bung ge­setz­lich zulässig sei. Denn im vor­lie­gen­den Fall ging die Er­he­bung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten weit über den Um­fang hin­aus, der für die Durchführung des Ge­winn­spiels er­for­der­lich war. Zu­dem war Ge­gen­stand des Un­ter­las­sungs­an­trags al­lein die Er­he­bung der Da­ten zu Wer­be­zwe­cken, also zu Zwecken, die jen­seits der Teil­nahme am Ge­winn­spiel selbst und sei­ner Ab­wick­lung la­gen. Das Er­he­ben von Da­ten zu sol­chen "über­schießen­den" Zwecken wird in § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG nicht für zulässig erklärt.

Er­folg­los blie­ben schließlich auch die An­griffe der Be­klag­ten ge­gen die An­nahme des Be­ru­fungs­ge­richts, die Kläge­rin habe ge­gen die Be­klagte gem. § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 2 UWG einen An­spruch auf Un­ter­las­sung, die Da­ten der 15 bis 17-jähri­gen Teil­neh­mer an dem in Rede ste­hen­den Ge­winn­spiel zu er­he­ben, wenn dies mit­tels der in Rede ste­hen­den Ge­winn­karte ge­schieht. Zwar ist nicht jede ge­zielte Be­ein­flus­sung von Min­derjähri­gen un­lau­ter. Die kon­krete Hand­lung muss viel­mehr ge­eig­net sein, die Un­er­fah­ren­heit aus­zu­nut­zen. Maßgeb­lich ist, ob sich der Um­stand, dass Min­derjährige ty­pi­scher­weise noch nicht in aus­rei­chen­dem Maße in der Lage sind, Wa­ren oder Dienst­leis­tungs­an­ge­bote kri­ti­sch zu be­ur­tei­len, auf die Ent­schei­dung für ein un­ter­brei­te­tes An­ge­bot aus­wir­ken kann.

Hier­von aus­ge­hend hatte das Be­ru­fungs­ge­richt aber mit Recht an­ge­nom­men, dass die Da­ten­er­he­bung in der kon­kret durch­geführ­ten Art und Weise ge­eig­net war, die ge­schäft­li­che Un­er­fah­ren­heit von Ju­gend­li­chen aus­zu­nut­zen. Es hatte nämlich rechts­feh­ler­frei fest­ge­stellt, dass Ju­gend­li­che im Al­ter zwi­schen 15 und 17 Jah­ren noch nicht die nötige Reife be­sit­zen, die Trag­weite ei­ner Ein­wil­li­gungs­erklärung zur Da­ten­spei­che­rung und Da­ten­ver­wen­dung zu Wer­be­zwe­cken ab­zu­se­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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