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Bundesregierung beschließt KStR 2015

Die Bun­des­re­gie­rung be­schloss am 3.2.2016 die KStR 2015. Diese bedürfen noch der Zu­stim­mung des Bun­des­rats, mit der dem Ver­neh­men nach am 18.3.2016 zu rech­nen ist.

Mit der Neu­fas­sung der Richt­li­nien wer­den diese an die geänderte Ge­set­zes­lage an­ge­passt, insb. an die mit Wir­kung seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 mo­di­fi­zier­ten Or­gan­schafts­re­ge­lun­gen, und die Ent­wick­lun­gen der fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung berück­sich­tigt.

Ent­ge­gen dem Ent­wurf der KStR 2015 ist in der nun be­schlos­se­nen Fas­sung keine Ein­schränkung der Steu­erneu­tra­lität auf Ge­sell­schaf­ter­ebene bei Dritt­lands­ver­schmel­zun­gen ent­hal­ten.

Geändert wer­den hin­ge­gen die Ausführun­gen zur steuer­un­schädli­chen vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung des Ge­winn­abführungs­ver­trags aus wich­ti­gem Grund. Ist bis­lang vor­ge­se­hen, dass eine Ver­schmel­zung, Spal­tung oder Li­qui­da­tion auch dann als wich­ti­ger Grund an­zu­er­ken­nen ist, wenn be­reits im Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses fest­stand, dass der Ge­winn­abführungs­ver­trag vor Ab­lauf der ers­ten fünf Jahre be­en­det wird (R 60 Abs. 6 Satz 4 KStR 2004), fehlt diese Aus­nah­me­re­ge­lung in R 14.5 Abs. 6 KStR 2015. So­mit ist seit dem VZ 2015 eine Ver­schmel­zung, Spal­tung oder Li­qui­da­tion in­ner­halb der fünfjähri­gen Min­dest­lauf­zeit des Ge­winn­abführungs­ver­trags schädlich, wenn be­reits bei Ein­ge­hen des Ge­winn­abführungs­ver­trags die vor­zei­tige Be­en­di­gung fest­stand.

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