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Bestimmung eines Hauptversammlungsorts abseits des Gesellschaftssitzes oder einer deutschen Wertpapierbörse

BGH 21.10.2014, II ZR 330/13

Durch die Sat­zung kann ein Haupt­ver­samm­lungs­ort im Aus­land be­stimmt wer­den. Die vom Sat­zungs­sitz oder - bei börsen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten - von einem deut­schen Börsen­sitz ab­wei­chende Be­stim­mung ei­nes Ver­samm­lungs­orts in der Sat­zung muss eine sach­ge­rechte, am Teil­nah­mein­ter­esse der Ak­tionäre aus­ge­rich­tete Vor­gabe ent­hal­ten, die das Er­mes­sen des Ein­be­ru­fungs­be­rech­tig­ten bin­det; eine Sat­zungs­be­stim­mung, die dem Ein­be­ru­fungs­be­rech­tig­ten die Aus­wahl un­ter ei­ner großen Zahl geo­gra­phi­sch weit aus­ein­an­der­lie­gen­der Orte überlässt, wird die­sen Vor­ga­ben nicht ge­recht.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist eine börsen­no­tierte So­cie­tas Eu­ro­paea (SE) mit Sitz in Ber­lin. § 4 ih­rer Sat­zung be­stimmte, dass die Haupt­ver­samm­lung ent­we­der am Sitz der Ge­sell­schaft oder am Sitz ei­ner deut­schen Wert­pa­pierbörse statt­fin­det. Die Haupt­ver­samm­lung vom 28.9.2011 be­schloss, dass § 4.1.1. der Sat­zung wie folgt neu ge­fasst wird: "4.1.1 Die Haupt­ver­samm­lung der Ge­sell­schaft fin­det ent­we­der am Sitz der Ge­sell­schaft, dem Sitz ei­ner Wert­pa­pierbörse in der EU oder ei­ner Großstadt in der EU mit mehr als 500.000 Ein­woh­nern statt."

Die Kläger, die ge­gen den Be­schluss Wi­der­spruch ein­ge­legt ha­ben, er­ho­ben da­ge­gen An­fech­tungs- und Nich­tig­keits­klage, die Kläge­rin zu 1) auch ge­gen wei­tere Be­schlüsse.

Das LG wies die Kla­gen ab. Das KG wies die Be­ru­fun­gen der Kläger zu 2) und 3) zurück. Auf die Re­vi­sio­nen der Kläger zu 2) und 3) hob der BGH den Be­schluss des KG auf und fasste das Ur­teil des LG in­so­weit neu, als das der Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss über die Ände­rung von § 4.1.1. der Sat­zung für nich­tig erklärt wird.

Die Gründe:
Die kon­krete Aus­ge­stal­tung der Sat­zungsände­rung ist mit § 121 Abs. 5 AktG nicht ver­ein­bar und verstößt da­mit ge­gen das Ge­setz, § 243 Abs. 1 AktG.

§ 121 Abs. 5 AktG lässt es al­ler­dings zu, in der Sat­zung einen Ver­samm­lungs­ort im Aus­land zu be­stim­men. Der Wort­laut von § 121 Abs. 5 AktG enthält keine Ein­gren­zung für die Sat­zungs­be­stim­mung über den Ver­samm­lungs­ort. Auch aus dem Zweck lässt sich eine Be­gren­zung auf inländi­sche Ver­samm­lungs­orte nicht recht­fer­ti­gen. Auch das Be­ur­kun­dungs­er­for­der­nis (§ 130 Abs. 1 S. 1 AktG) steht ei­ner Ver­samm­lung im Aus­land nicht grundsätz­lich ent­ge­gen. Wenn in Fällen, in de­nen eine no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung er­for­der­lich ist, kein Kon­su­lar­be­am­ter zur Be­ur­kun­dung be­reit ist, genügt die Be­ur­kun­dung durch einen ausländi­schen No­tar, wenn sie der deut­schen Be­ur­kun­dung gleich­wer­tig ist.

Die kon­krete Aus­ge­stal­tung der Sat­zungsände­rung ist aber mit § 121 Abs. 5 AktG nicht ver­ein­bar. Die vom Sat­zungs­sitz oder - bei börsen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten - von einem deut­schen Börsen­sitz ab­wei­chende Be­stim­mung ei­nes Ver­samm­lungs­orts in der Sat­zung muss eine sach­ge­rechte, am Teil­nah­mein­ter­esse der Ak­tionäre aus­ge­rich­tete Vor­gabe ent­hal­ten, die das Er­mes­sen des Ein­be­ru­fungs­be­rech­tig­ten bin­det. Der Se­nat hat es zwar für mit dem Schutz­zweck, die Be­tei­lig­ten, ins­be­son­dere die Min­der­heits­ak­tionäre vor ei­ner willkürli­chen Aus­wahl des Ver­samm­lungs­orts zu schützen, ver­ein­bar er­ach­tet, wenn die Sat­zung meh­rere Orte aufführt, un­ter de­nen das Ein­be­ru­fungs­or­gan wählen kann, oder le­dig­lich eine re­gio­nal be­grenzte geo­gra­phi­sche Vor­gabe macht.

Über eine sach­ge­rechte Bin­dung des Aus­wah­ler­mes­sens des Ein­be­ru­fungs­be­rech­tig­ten geht aber eine Sat­zungs­be­stim­mung hin­aus, die dem Ein­be­ru­fungs­be­rech­tig­ten die Aus­wahl un­ter ei­ner großen Zahl geo­gra­phi­sch weit aus­ein­an­der­lie­gen­der Orte überlässt. Eine sol­che weite Re­ge­lung kommt einem freien Aus­wah­ler­mes­sen des Ein­be­ru­fen­den nahe und dient je­den­falls bei ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft mit einem größeren Ak­tionärs­kreis nicht dem Teil­nah­mein­ter­esse al­ler Ak­tionäre, weil sie sich nicht vorab auf die mögli­chen Ver­samm­lungs­orte ein­stel­len können.

Den An­for­de­run­gen an eine er­mes­sen­be­schränkende Be­stim­mung des Haupt­ver­samm­lungs­or­tes wird die be­schlos­sene Re­ge­lung nicht ge­recht. Be­reits die Zahl der Großstädte in der EU mit mehr als 500.000 Ein­woh­nern beträgt rund 60 Städte. Ein Ak­tionär müsste un­ter Umständen eine weite An­reise bis an die Ränder der EU auf sich neh­men, ob­wohl er sich an ei­ner Ge­sell­schaft mit Sat­zungs­sitz in Deutsch­land be­tei­ligt hat und am Ver­samm­lungs­ort kein Be­zug zur ge­schäft­li­chen Tätig­keit der Ge­sell­schaft be­steht. Die be­schlos­sene Sat­zungs­re­ge­lung ist da­mit nicht am Teil­nah­mein­ter­esse der Ak­tionäre aus­ge­rich­tet, son­dern be­schränkt die Teil­nah­memöglich­kei­ten je­den­falls von Min­der­heits­ak­tionären.

Link­hin­weis:

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