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Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

FG Düsseldorf 24.7.2014, 11 K 1586/13 F

Das FG Düssel­dorf hat zur Be­rech­nungs­weise von nicht ab­zugsfähi­gen Be­triebs­aus­ga­ben für Wege zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte Stel­lung ge­nom­men. Da­bei hat es sich der Recht­spre­chung des BFH zur kor­re­spon­die­ren­den Vor­schrift für den Be­reich der Über­schuss­einkünfte nicht an­ge­schlos­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Be­rech­nungs­weise von nicht ab­zugsfähi­gen Be­triebs­aus­ga­ben für Wege zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte.

Die kla­gende Ärz­tin nutzte be­trieb­li­che Fahr­zeuge auch für Pri­vat­fahr­ten so­wie für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte. Ein Fahr­ten­buch führte sie nicht. Das be­klagte Fi­nanz­amt be­han­delte da­her 0,03 Pro­zent des Brut­to­lis­ten­prei­ses des PKW pro Mo­nat und Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter als nicht­ab­zugsfähige Be­triebs­aus­ga­ben, berück­sich­tigte aber die sog. Ent­fer­nungs­pau­schale für 42 km und die Tage, an de­nen tatsäch­lich Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte durch­geführt wor­den wa­ren.

Die Kläge­rin be­an­tragte hin­ge­gen, die tatsäch­li­che An­zahl der Tage, an de­nen sie die Pra­xis auf­ge­sucht habe, mit 0,002 Pro­zent des Brut­to­lis­ten­prei­ses an­zu­set­zen. Der BFH habe bestätigt, dass bei ei­ner pri­va­ten Nut­zung von we­ni­ger als 15 Ta­gen eine tag­ge­naue Be­rech­nung zu er­fol­gen habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Einkünf­ten der Kläge­rin zu Recht nicht ab­zugsfähige Be­triebs­aus­ga­ben für We­ge­auf­wen­dun­gen zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte hin­zu­ge­rech­net. Nicht ab­zugsfähige Be­triebs­aus­ga­ben für diese Auf­wen­dun­gen wa­ren gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG pau­schal mit 0,03 Pro­zent des Lis­ten­prei­ses i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter im Mo­nat und nicht le­dig­lich für jede ein­zelne Fahrt mit 0,002 Pro­zent des Lis­ten­prei­ses pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter an­zu­set­zen.

Bei den Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Pra­xis und Woh­nung han­delt es sich um Be­triebs­aus­ga­ben. Gem. § 4 Abs. 4 EStG sind dar­un­ter alle Auf­wen­dun­gen zu ver­ste­hen, die durch den Be­trieb ver­an­lasst sind. Hierzu zählen auch Kfz-Kos­ten, wenn der Steu­er­pflich­tige das Fahr­zeug zu be­trieb­li­chen Zwecken - wie etwa Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte - nutzt. Diese Fahrt­kos­ten der Kläge­rin sind steu­er­lich nur ein­ge­schränkt ab­zugsfähig. Der Ab­zug für Auf­wen­dun­gen, die auf Wege des Steu­er­pflich­ti­gen zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte ent­fal­len, ist gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG aus­ge­schlos­sen, so­weit nichts an­de­res be­stimmt ist.

Eine Ab­zugs­be­schränkung be­steht gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG. Da­nach dürfen bei Nut­zung ei­nes Kfz die Auf­wen­dun­gen in Höhe des po­si­ti­ven Un­ter­schieds­be­tra­ges zwi­schen 0,03 Pro­zent des inländi­schen Lis­ten­prei­ses i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG des Kfz im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung je Ka­len­der­mo­nat für je­den Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter und dem sich nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2-6 oder Abs. 2 EStG er­ge­ben­den Be­trag den Ge­winn nicht min­dern. Vor­lie­gend hat das Fi­nanz­amt dem­nach zu Recht die nicht ab­zugsfähi­gen Be­triebs­aus­ga­ben für je­den Ka­len­der­mo­nat mit 0,03 Pro­zent des Lis­ten­prei­ses pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter be­mes­sen. Ein tag­ge­nauer An­satz mit 0,002 Pro­zent des Lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter lässt sich dem Ge­setz nicht ent­neh­men.

Das FG schließt sich der Recht­spre­chung des BFH zur kor­re­spon­die­ren­den Vor­schrift für den Be­reich der Über­schuss­einkünfte nicht (mehr) an. Zwar geht das FG da­von aus, dass sich die Rechts­fol­gen für Ar­beit­neh­mer und Ge­winn­er­mitt­ler in­halt­lich de­cken müssen. Die Ausführun­gen des BFH über­zeu­gen je­doch nicht. Sie ste­hen im Wi­der­spruch zum Ge­set­zes­wort­laut, der den An­satz von 0,03 Pro­zent des Lis­ten­prei­ses pro Mo­nat vor­sieht. Auch Sys­te­ma­tik, Ent­ste­hungs­ge­schichte und Sinn und Zweck der be­tref­fen­den Vor­schrif­ten recht­fer­ti­gen kei­nen tag­ge­nauen An­satz. Ins­bes. kann dem Steu­er­pflich­ti­gen die Führung ei­nes Fahr­ten­buchs zur Ver­mei­dung der pau­scha­len Be­triebs­aus­ga­benkürzung zu­ge­mu­tet wer­den. Die tag­ge­naue Be­rech­nung des Zu­schlags­sat­zes wi­der­spricht dem ge­setz­ge­be­ri­sch in­ten­dier­ten Ver­ein­fa­chungs­zweck.

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