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BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen

Ab­nutz­bare Wirt­schaftsgüter des An­la­ge­vermögens können auf den Teil­wert ab­ge­schrie­ben wer­den, wenn diese ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung un­ter­lie­gen. Ob und in wel­cher Höhe eine sol­che Teil­wert­ab­schrei­bung zulässig ist und ob ggf. im Fall ei­ner Wert­stei­ge­rung eine Wert­auf­ho­lung vor­zu­neh­men ist, führt in zahl­rei­chen Fällen zu Dis­kus­sio­nen zwi­schen der Fi­nanz­ver­wal­tung und den Un­ter­neh­men. Das BMF veröff­ent­lichte hierzu ein Schrei­ben, in dem es die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung zu­sam­men­fas­send dar­stellt.

Mit Schrei­ben vom 16.7.2014 (Az. IVC 6 - S 2171-b/09/10002) stellt das BMF die neuen Grundsätze der Fi­nanz­ver­wal­tung zu Teil­wert­ab­schrei­bun­gen und Wert­auf­ho­lun­gen dar. Da­nach kommt bei der Be­ur­tei­lung, ob eine vor­aus­sicht­lich dau­ernde Wert­min­de­rung vor­liegt und da­mit eine Teil­wert­ab­schrei­bung zulässig ist, der Ei­gen­art des be­tref­fen­den Wirt­schafts­gu­tes eine maßgeb­li­che Be­deu­tung zu.

U. a. be­jaht die Fi­nanz­ver­wal­tung im Ein­klang mit der Recht­spre­chung die Zulässig­keit ei­ner Teil­wert­ab­schrei­bung bei börsen­no­tier­ten Ak­tien, wenn der Börsen­wert zum Bi­lanz­stich­tag un­ter den­je­ni­gen im Zeit­punkt des Ak­ti­en­er­werbs ge­sun­ken ist und der Kurs­ver­lust die Ba­ga­tell­grenze von 5 % der No­tie­rung bei Er­werb über­schrei­tet.

Un­er­heb­lich ist, wel­che Kursände­run­gen bis zum Tag der Bi­lanz­auf­stel­lung ein­tre­ten, da es sich in­so­weit nicht um wert­er­hel­lende, son­dern um wert­be­ein­flus­sende Umstände han­delt. Der Teil­wert der Ak­tie kann al­ler­dings dann nicht nach dem Kurs­wert be­stimmt wer­den, wenn z. B. der Kurs durch In­si­der­ge­schäfte ma­ni­pu­liert wurde oder über einen länge­ren Zeit­raum kein Han­del mit den zu be­wer­ten­den Ak­tien statt­fand (ebenso BFH-Ur­teil vom 21.9.2011, Az. I R 89/10).

Diese Grundsätze gel­ten ebenso für ak­tien-in­dex­be­zo­gene Wert­pa­piere, die an der Börse ge­han­delt und nicht zum Nenn­wert zurück­ge­zahlt wer­den oder für An­teile an In­vest­ment­fonds, so­fern mehr als 50 % des In­vest­ment­vermögens zum Bi­lanz­stich­tag in Ak­tien in­ves­tiert ist.

Hinweis

Die Grundsätze des BMF-Schrei­bens sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den, wo­bei da­von ab­wei­chende Re­ge­lun­gen für fest­ver­zins­li­che Wert­pa­piere im Um­lauf­vermögen und für An­teile an In­vest­ment­fonds, die als Fi­nanz­an­lage im An­la­ge­vermögen ge­hal­ten wer­den, vor­ge­se­hen sind.

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