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Steuerberatung

Bewertung von Goldvorräten im Anlagevermögen

FG Hamburg v. 3.6.2020 - 5 K 20/19

Für die Be­wer­tung von im An­la­ge­vermögen be­find­li­chen Gold­vorräten ist auf den Börsen­kurs zum Bi­lanz­stich­tag ab­zu­stel­len. Das Ab­stel­len auf den Bi­lanz­stich­tag ent­spricht der Lo­gik der Ab­schnitts­be­steue­rung.

Der Sach­ver­halt:
Im An­la­ge­vermögen der Kläge­rin be­fin­den sich am 12.12.2011 in US-Dol­lar er­wor­bene Gold­vorräte (180,38 Un­zen, An­schaf­fungs­kos­ten 2011: 234.300 €), in Be­zug auf die in den Fol­ge­jah­ren Teil­wert­ab­schrei­bun­gen vor­ge­nom­men wur­den, und zwar im Jahr 2012 (erst­mals) auf 227.300 €, im Jahr 2013 auf 180.300 €, im Jahr 2014 auf 175.750 €. Die­sen Wert aus 2014 über­nahm die Kläge­rin auch in der Bi­lanz 2015 und 2016; da­bei wies sie dar­auf hin, dass der ak­tu­elle Aufwärt­strend nicht si­cher sei und da­her in der Be­wer­tung keine Verände­rung vor­ge­nom­men werde. Für den 31.12.2016 hatte die Kläge­rin einen ak­tu­el­len Wert von 197.480 € er­mit­telt.

Nach Re­cher­chen kam die Steu­er­behörde zu dem Er­geb­nis, dass der Gold­wert sich zwi­schen­zeit­lich bis auf 1.084,32 €/Unze per 31.12.2016 erhöht und je­den­falls bis Ende 2017 sta­bi­li­siert habe, wenn­gleich der Kurs sich im Jahre 2018 in einem leich­ten Abwärt­strend be­finde. In den Be­schei­den über Körper­schaft­steuer so­wie Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag und Ge­wer­be­steuer für 2016 legte die Behörde ent­spre­chend auf der Grund­lage ei­nes Wer­tes von 1.084,32 €/Unze eine ge­winn­wirk­same Erhöhung des Bi­lanz­an­sat­zes für das Gold um 19.839,64 € zu­grunde.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die Steu­er­behörde habe eine feh­ler­hafte Be­wer­tung des Gold-An­la­ge­vermögens vor­ge­nom­men. Auf­grund des für An­la­ge­vermögen gem. § 253 Abs. 3 S. 5 HGB gel­ten­den ge­mil­der­ten Nie­derst­wert­prin­zips habe an­ders als beim Um­lauf­vermögen keine stich­tags­be­zo­gene Be­wer­tung nach dem rei­nen Börsen­kurs zu er­fol­gen. Das FG wies die ge­gen die Be­scheide ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings ist die Ent­schei­dung noch nicht rechtskräftig. Beim BFH ist un­ter dem Az.: XI B 32/20 eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Kläge­rin anhängig.

Die Gründe:
Der Wert­an­satz des Be­klag­ten für die Gold­vorräte ist nicht zu be­an­stan­den.

Nach Auf­fas­sung des Se­nats ist bei der Be­wer­tung des hier in Rede ste­hen­den Gol­des, des­sen Wert an der Börse fest­ge­stellt wird, ge­rade an­ge­sichts der von der Kläge­rin be­ton­ten ho­hen Vo­la­ti­lität zur Er­rei­chung der er­for­der­li­chen ein­fa­chen Hand­hab­bar­keit im Be­steue­rungs­ver­fah­ren das Ab­stel­len auf das ob­jek­ti­vier­bare ty­pi­sierte Kri­te­rium des Börsen­werts zum Bi­lanz­stich­tag sach­ge­recht und er­for­der­lich. An­halts­punkte dafür, dass der Börsen­preis den tatsäch­li­chen Wert der Gold­an­lage nicht wi­der­spie­gelt, sind nicht er­sicht­lich. Auch eine der Rechts­lage bei fest­ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren ent­spre­chende Si­tua­tion, dass ein ge­si­cher­tes Recht be­steht, am Ende der Lauf­zeit einen be­stimm­ten Wert (No­mi­nal­wert) zu er­hal­ten, liegt nicht vor.

Im Übri­gen hat die Wert­er­mitt­lung bzw. die not­wen­dige Fest­stel­lung der vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung für alle Wirt­schaftsgüter un­abhängig von de­ren je­wei­li­ger Ei­gen­art stets auf den Bi­lanz­stich­tag zu er­fol­gen; et­waige Be­son­der­hei­ten des Wirt­schafts­guts sind al­lein im Rah­men der Würdi­gung des auf den Bi­lanz­stich­tag zu be­zie­hen­den Merk­mals der vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung zu berück­sich­ti­gen (vgl. z.B. BFH Ur­teil v. 13.2.2019, XI R 41/17). Das Ab­stel­len auf den Bi­lanz­stich­tag ent­spricht der Lo­gik der Ab­schnitts­be­steue­rung.

Da­bei ist auf der Grund­lage der Recht­spre­chung des BFH zwar grundsätz­lich das Un­ter­schrei­ten be­stimm­ter Schwel­len­werte (BFH Ur­teil v. 21.9.2011, I R 89/10) für eine Teil­wert­ab­schrei­bung nicht er­for­der­lich. Bei börsen­no­tier­ten Wer­ten sei - wie dar­ge­legt - ty­pi­sie­rend auf den Börsen­kurs am Bi­lanz­stich­tag zurück­zu­grei­fen und da­von aus­zu­ge­hen, dass der Markt auch bei Kurs­min­de­run­gen un­ter­halb von 10 % die Dau­er­haf­tig­keit ei­ner sol­chen Wert­min­de­rung ver­ar­bei­tet habe. Al­ler­dings seien im In­ter­esse der ge­bo­te­nen Ver­ein­fa­chung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens Kurs­ver­luste un­ter­halb ei­ner Ba­ga­tell­grenze von 5 % der No­tie­rung zum Er­werbs­zeit­punkt außer An­satz zu las­sen.

Die Be­steue­rung der Kläge­rin ent­spricht auch der gel­ten­den Rechts­lage be­zo­gen auf das Ein­kom­men­steu­er­recht. So­weit die Kläge­rin ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken im Hin­blick auf das von ihr gerügte Voll­zugs­de­fi­zit gel­tend macht, ist der Se­nat nicht von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes im Lichte des Gleich­heits­sat­zes über­zeugt, so dass eine Vor­lage an das BVerfG nicht in Be­tracht kommt.

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