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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Konzertsäle

Die ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Miet- und Pacht­zin­sen ist er­neut Ge­gen­stand der Recht­spre­chung des BFH. Da­bei be­jaht der BFH die Hin­zu­rech­nung auch dann, wenn - wie im Fall ei­nes Kon­zert­ver­an­stal­ters - Räume nur kurz­fris­tig an­ge­mie­tet wer­den. Auch eine Wei­ter­ver­mie­tung steht der Hin­zu­rech­nung nicht ent­ge­gen.

Mit Ur­teil vom 8.12.2016 (Az. IVR 24/11) be­jaht der BFH bei einem Kon­zert­ver­an­stal­ter die ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Miet­auf­wen­dun­gen für die kurz­fris­tige An­mie­tung von Kon­zertsälen. So­mit un­ter­lie­gen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der ak­tu­el­len Fas­sung 12,5 % der Miet­auf­wen­dun­gen der Ge­wer­be­steuer (nach et­wai­gem Ab­zug des Frei­be­trags von 100.000 Euro).

Laut BFH ist für die Hin­zu­rech­nung dar­auf ab­zu­stel­len, ob die Wirt­schaftsgüter An­la­ge­vermögen des Mie­ters oder Pächters wären, wenn er ihr Ei­gentümer wäre. Eine vor­aus­set­zungs­lose Fik­tion der Ei­gentümer­stel­lung er­gibt sich - so der BFH - be­reits aus der Hin­zu­rech­nungs­vor­schrift.

Ob zu­dem auch fik­ti­ves An­la­ge­vermögen zu be­ja­hen ist, sei an­hand des Ge­schäfts­ge­gen­stands des Un­ter­neh­mens zu prüfen. Maßgeb­lich sei da­bei nicht die Dauer der Be­nut­zung des Wirt­schafts­guts. So stehe der Hin­zu­rech­nung nicht ent­ge­gen, wenn das Wirt­schafts­gut - wie im Streit­fall - nur kurz­fris­tig ge­mie­tet oder ge­pach­tet wird, selbst wenn sich das Miet- oder Pacht­verhält­nis nur auf Tage oder Stun­den er­stre­cke. Ab­zu­stel­len sei auf den Um­stand, ob der Steu­er­pflich­tige das Wirt­schafts­gut ständig für den Ge­brauch in sei­nem Be­trieb hätte vor­hal­ten müssen. Der BFH sieht es da­bei auch als un­be­acht­lich an, ob mehr­mals der­selbe Ge­gen­stand oder ver­gleich­bare Ge­genstände an­ge­mie­tet oder ge­pach­tet wer­den. Auch eine Wei­ter­ver­mie­tung steht der Hin­zu­rech­nung nicht ent­ge­gen (dazu auch BFH-Ur­teil vom 8.12.2016, Az. IVR 55/10).

Hinweis

Im Son­der­fall der An­mie­tung von Mes­seflächen durch eine Durchführungs­ge­sell­schaft ver­neinte der BFH je­doch eine Hin­zu­rech­nung der ent­spre­chen­den Miet­auf­wen­dun­gen (Ur­teil vom 25.10.2016, Az. I R 57/15). Die Durchführungs­ge­sell­schaft hätte nach ih­rem Ge­schäfts­ge­gen­stand ent­spre­chende Flächen nicht ständig in ih­rem Be­trieb vor­hal­ten müssen. Im nun ent­schie­de­nen Fall der Miet­auf­wen­dun­gen für Kon­zertsäle ei­nes Kon­zert­ver­an­stal­ters sieht der BFH je­doch kei­nen sol­chen Son­der­fall für ge­ge­ben an.

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