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Aktuelles

Auszugsbestätigung des Vermieters seit 1.11.2016 nicht mehr erforderlich

Seit 1.11.2015 ist der Ver­mie­ter ver­pflich­tet, einem neuen Mie­ter in­ner­halb von zwei Wo­chen schrift­lich oder elek­tro­ni­sch eine Ein­zugs­bestäti­gung aus­zu­stel­len, mit der sich die­ser beim Ein­woh­ner­mel­de­amt an­mel­det. Ebenso hatte der Ver­mie­ter bei Aus­zug des Mie­ters eine ent­spre­chende Bestäti­gung aus­zu­stel­len. Dies wurde nun mit Wir­kung zum 1.11.2016 geändert.

Durch das Er­ste Ge­setz zur Ände­rung des Bun­des­mel­de­ge­set­zes und wei­te­rer Vor­schrif­ten, das am 14.10.2016 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht wurde (BGBl. I 2016, S. 2218), wurde die Aus­zugs­bestäti­gung mit Wir­kung zum 1.11.2016 be­reits wie­der ab­ge­schafft. Der Ge­setz­ge­ber begründet dies da­mit, dass die Ge­fahr ei­ner „Schein­an­mel­dung“ beim Ein­woh­ner­mel­de­amt nur beim Ein­zug be­steht.

Hinweis

Verstöße ge­gen die Mel­de­pflich­ten können mit einem Bußgeld sank­tio­niert wer­den.

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