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BMF legt Entwurf eines Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vor

Mit einem Ge­setz zur Bekämp­fung der Steu­er­um­ge­hung und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten (kurz Steu­er­um­ge­hungs­bekämp­fungs­ge­setz - StUmgBG) sol­len die Möglich­kei­ten inländi­scher Steu­er­pflich­ti­ger zur Steu­er­um­ge­hung mit­tels Do­mi­zil­ge­sell­schaf­ten (i.d.R. also Brief­kas­ten­fir­men) außer­halb des EU/EWR-Raums er­schwert wer­den. Das BMF legte dazu den Re­fe­ren­ten­ent­wurf vom 1.11.2016 vor.

Der Kern­punkt des Re­fe­ren­ten­ent­wurfs be­steht des­halb darin, Trans­pa­renz über „be­herr­schende“ Ge­schäfts­be­zie­hun­gen inländi­scher Steu­er­pflich­ti­ger zu Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, Körper­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen oder Vermögens­mas­sen mit Sitz oder Ge­schäfts­lei­tung in Staa­ten oder Ter­ri­to­rien zu schaf­fen, die nicht EU/EWR-Mit­glie­der sind (sog. Dritt­staat-Ge­sell­schaf­ten).

Dazu sind u. a. fol­gende Maßnah­men vor­ge­se­hen, die grundsätz­lich auf alle am Tag der Ge­set­zes­verkündung anhängi­gen Ver­fah­ren an­zu­wen­den sein sol­len:

  • Aus­wei­tun­gen der be­reits be­ste­hen­den An­zei­ge­pflich­ten in § 138 AO,
  • Einführung ei­ner neuen Mit­tei­lungs­pflicht für Fi­nanz­in­sti­tute über von ih­nen her­ge­stellte oder ver­mit­telte Ge­schäfts­be­zie­hun­gen inländi­scher Steu­er­pflich­ti­ger zu Dritt­staat-Ge­sell­schaf­ten (§ 138b AO-E),
  • Auf­he­bung des steu­er­li­chen Bank­ge­heim­nis­ses nach § 30a AO,
  • Er­wei­te­rung des au­to­ma­ti­sier­ten Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­rens nach § 93 Abs. 7 AO,
  • Re­ge­lung der Möglich­keit von Sam­me­laus­kunfts­er­su­chen (§ 93 Abs. 1a AO-E),
  • neue Auf­be­wah­rungs­pflicht  für Steu­er­pflich­tige, die einen be­herr­schen­den Ein­fluss auf eine Dritt­staat-Ge­sell­schaft ausüben (§ 147a Abs. 2 AO-E),
  • Verlänge­rung der Zah­lungs­verjährungs­frist bei Steu­er­straf­ta­ten von fünf auf zehn Jahre (§ 228 Satz 2 AO-E; mit Wir­kung für alle zum Zeit­punkt der Ge­set­zes­verkündung noch nicht ab­ge­lau­fene Verjährungs­fris­ten),
  • Er­wei­te­rung des Ka­ta­logs der be­son­ders schwe­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung um Fälle der Hin­ter­zie­hung mit­tels ver­deck­ter Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zu vom Steu­er­pflich­ti­gen be­herrsch­ten Dritt­staat-Ge­sell­schaf­ten (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO-E).
Zu­dem sind Ände­run­gen im ErbStG vor­ge­se­hen. In Re­ak­tion auf das Ur­teil des EuGH vom 8.6.2016 (Rs. C-479/14, Hünne­beck) sol­len be­schränkt Steu­er­pflich­tige den für un­be­schränkt Steu­er­pflich­tige vor­ge­se­he­nen Frei­be­trag nach § 16 Abs. 1 ErbStG er­hal­ten, je­doch an­tei­lig gekürzt, so­weit der Er­werb nicht der deut­schen Erb­schaft­steuer un­ter­liegt (§ 16 Abs. 2 ErbStG-E). Im Ge­gen­zug soll die Möglich­keit, nach § 2 Abs. 3 ErbStG zur un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht zu op­tie­ren, ge­stri­chen wer­den. Die Re­ge­lun­gen sol­len für Er­werbe nach der Ge­set­zes­verkündung gel­ten (§ 37 Abs. 14 ErbStG-E). Zu­dem soll bei be­schränk­ter Steu­er­pflicht künf­tig so­wie in al­len noch nicht be­standskräfti­gen Fällen der be­son­dere Ver­sor­gungs­frei­be­trag gewährt wer­den, so­fern der Ansässig­keits­staat Amts­hilfe leis­tet (§ 17 Abs. 3, § 37Abs. 13 ErbStG-E).


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