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Ausschluss des Rücktritts bei unerheblichen Sachmangel

BGH 28.5.2014, VIII ZR 94/13

Bei einem be­heb­ba­ren Sach­man­gel ist die Er­heb­lich­keits­schwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB in der Re­gel be­reits dann er­reicht, wenn der Mängel­be­sei­ti­gungs­auf­wand einen Be­trag von fünf Pro­zent des Kauf­prei­ses über­schrei­tet. Die Er­heb­lich­keits­schwelle steht auch im Ein­klang mit den Vor­ga­ben der EU-Ver­brauchsgüterkauf­richt­li­nie.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­gehrt von dem be­klag­ten Au­to­haus die Rück­ab­wick­lung ei­nes Kauf­ver­trags über einen zum Preis von rd. 30.000 € er­wor­be­nen Neu­wa­gen. Nach der Überg­abe des Fahr­zeugs machte er ver­schie­dene Mängel gel­tend, u.a. Fehl­funk­tio­nen des akus­ti­schen Si­gnals und das völlige Feh­len des op­ti­schen Si­gnals der Ein­park­hilfe.

We­gen der Mängel suchte er wie­der­holt das Au­to­haus der Be­klag­ten und eine an­dere Ver­trags­werk­statt auf und setzte schließlich - er­folg­los - in Be­zug auf ei­nige Mängel, dar­un­ter die Mängel an der Ein­park­hilfe, eine letzte Frist zur Mängel­be­sei­ti­gung. Die Be­klagte teilte dem Kläger hier­auf schrift­lich mit, die Ein­park­hilfe funk­tio­niere nach einem vor­an­ge­gan­ge­nen Nach­bes­se­rungs­ver­such ein­wand­frei und ent­spre­che dem Stand der Tech­nik. Der Kläger erklärte dar­auf­hin den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Mit sei­ner Klage be­gehrt er die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses ab­zgl. ei­ner Nut­zungs­ent­schädi­gung, ins­ge­samt rd. 27.300 €.

LG und OLG wie­sen die Klage nach Ein­ho­lung ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­tens ab. Das Fahr­zeug sei in­so­weit man­gel­haft, als die Sen­so­ren der Ein­park­hilfe in fal­scher Höhe und mit fal­schem Ab­stand zu­ein­an­der ein­ge­baut seien, was dazu führe, dass die Ein­park­hilfe im­mer wie­der Warn­si­gnale ohne er­kenn­ba­res Hin­der­nis ab­gebe. Der Man­gel­be­sei­ti­gungs­auf­wand be­trage gem. Gut­ach­ten des Sach­verständi­gen rd. 1.960 €. Der Rück­tritt sei je­doch gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 S. 2 BGB aus­ge­schlos­sen, da die Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten zehn Pro­zent des Kauf­prei­ses nicht über­stie­gen und die in der Man­gel­haf­tig­keit der Kauf­sa­che lie­gende Pflicht­ver­let­zung des­halb un­er­heb­lich, der Man­gel also ge­ringfügig sei.

Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Bei einem be­heb­ba­ren Sach­man­gel ist die Er­heb­lich­keits­schwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rah­men der auf der Grund­lage der Ein­zel­fal­lumstände vor­zu­neh­men­den In­ter­es­sen­abwägung in der Re­gel be­reits dann er­reicht, wenn der Mängel­be­sei­ti­gungs­auf­wand einen Be­trag von fünf Pro­zent des Kauf­prei­ses über­schrei­tet. Von einem ge­ringfügi­gen Man­gel, der zwar den Rück­tritt, nicht aber die übri­gen Gewähr­leis­tungs­rechte aus­schließt, kann hin­ge­gen in der Re­gel noch ge­spro­chen wer­den, wenn der Mängel­be­sei­ti­gungs­auf­wand die vor­ge­nannte fle­xi­ble Schwelle von fünf Pro­zent des Kauf­prei­ses nicht über­steigt.

Eine ge­ne­relle Erhöhung der Er­heb­lich­keits­schwelle über die­sen Pro­zent­satz hin­aus ist mit dem durch den Ge­set­zes­wort­laut und durch die Ge­set­zes­ma­te­ria­lien klar zum Aus­druck ge­brach­ten Wil­len des Ge­setz­ge­bers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB so­wie der Sys­te­ma­tik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu ver­ein­ba­ren. Die Er­heb­lich­keits­schwelle von (nur) fünf Pro­zent des Kauf­prei­ses steht auch im Ein­klang mit den Vor­ga­ben der EU-Ver­brauchsgüterkauf­richt­li­nie.

Da vor­lie­gen­den be­reits für die Be­sei­ti­gung der vom OLG fest­ge­stell­ten Fehl­funk­tion der Ein­park­hilfe ein die oben ge­nannte Er­heb­lich­keits­schwelle über­stei­gen­der Auf­wand i.H.v. 6,5 Pro­zent des Kauf­prei­ses er­for­der­lich ist und das OLG keine be­son­de­ren Umstände fest­ge­stellt hat, die es recht­fer­tig­ten, den Man­gel gleich­wohl aus­nahms­weise als un­er­heb­lich an­zu­se­hen, ist der vom Kläger erklärte Rück­tritt vom Kauf­ver­trag nicht gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB aus­ge­schlos­sen.

Das Be­ru­fungs­ur­teil war da­her auf­zu­he­ben und der Rechts­streit zur Fest­stel­lung der Höhe der vom Käufer auf­grund des Rück­tritts ge­schul­de­ten Nut­zungs­ent­schädi­gung an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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