Beinhaltet ein Prospekt unzutreffende und unvollständige Informationen, die für die Anlageentscheidung wesentlich sein können, besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war.
Tritt, wie im Streitfall, der Kläger einem geschlossenen Immobilienfonds bei, muss der Beklagte die Vermutung widerlegen, dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich waren. Da der Beklagte die Vermutung nicht widerlegen konnte, sprach der BGH dem Kläger mit Urteil vom 11.2.2014 (Az. II ZR 273/12) Schadensersatz aus Prospekthaftung zu.