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Arbeitszimmer eines Fachseminarleiters kein Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

FG Hamburg 10.6.2014, 3 K 239/13

Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit ei­nes am Lan­des­in­sti­tut für Leh­rer­bil­dung und Schul­ent­wick­lung be­schäftig­ten Fach­se­mi­nar­lei­ters außer­halb sei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers liegt. Es ist kein we­sent­li­cher Un­ter­schied zur Tätig­keit ei­nes Hoch­schul­leh­rers er­sicht­lich, der seine Lehr­ver­an­stal­tun­gen eben­falls im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer vor­be­rei­tet und dort auch die schrift­li­chen Ar­bei­ten der Stu­den­ten kor­ri­giert und be­wer­tet, des­sen prägende Tätig­keit aber die Lehre an der Hoch­schule ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist von Be­ruf Leh­rer. Im Streit­jahr 2011 war er, wie auch in den Vor­jah­ren, vor al­lem als Fach­se­mi­nar­lei­ter am Lan­des­in­sti­tut für Leh­rer­bil­dung und Schul­ent­wick­lung tätig. Der Stel­len­an­teil be­trug 50 bis 75 %. Außer­dem bil­dete der Kläger Lehr­amts­re­fe­ren­dare aus, lei­tete hierfür durch­schnitt­lich für drei Wo­chen­stun­den Se­mi­nare am Lan­des­in­sti­tut, hos­pi­tierte im Un­ter­richt der Re­fe­ren­dare an den je­wei­li­gen Schu­len, führte im An­schluss an die Se­mi­nare Be­ra­tungs­ge­spräche ge­le­gent­lich auch bei sich zu Hause durch und nahm Prüfun­gen im Zwei­ten Staats­ex­amen ab. Da­ne­ben un­ter­rich­tete er bis Mitte 2011 als Leh­rer an ei­ner Stadt­teil­schule und ent­wi­ckelte Auf­ga­ben für Ab­itur- und an­dere Prüfun­gen.

Der Kläger nutzte in sei­ner Woh­nung ein Zim­mer für seine be­ruf­li­che Tätig­keit. Ein an­de­rer Ar­beits­platz stand ihm hierfür nicht zur Verfügung. In der Fol­ge­zeit stritt der Kläger mit dem Fi­nanz­amt, ob die Vor­aus­set­zun­gen für einen un­be­schränk­ten Ab­zug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ei­nes hauptsäch­lich als Fach­se­mi­nar­lei­ter täti­gen Leh­rers vor­lie­gen. Die Fi­nanz­behörde er­kannte die Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer le­dig­lich i.H.v. 1.250 € an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht kei­nen un­be­schränk­ten Ab­zug der Auf­wen­dun­gen des Klägers für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer als Wer­bungs­kos­ten gewährt, da das Ar­beits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers bil­dete.

Bei einem Leh­rer ist das häus­li­che Ar­beits­zim­mer nicht der Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit, weil er die für sei­nen Be­ruf we­sent­li­chen und prägen­den Leis­tun­gen re­gelmäßig in der Schule er­bringt. Auch bei einem Hoch­schul­leh­rer liegt der Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit grundsätz­lich nicht im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer, denn das We­sensmäßige der Hoch­schul­leh­rertätig­keit, nämlich die Lehre, muss in der Uni­ver­sität statt­fin­den. Nach Auf­fas­sung des FG Köln liegt auch bei Fach­se­mi­nar­lei­tern der prägende Tätig­keits­schwer­punkt außer­halb des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers, nämlich im Stu­di­ense­mi­nar, bei den Un­ter­richts­be­su­chen und bei der Prüfungstätig­keit vor Ort (Urt. v. 17.4.2013, Az.: 4 K 1778/10). In die­sen Fällen, in de­nen die das Be­rufs­bild prägende Tätig­keit außer­halb des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers statt­fin­det, kann auch eine zeit­lich weit über­wie­gende Nut­zung des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers keine Ver­la­ge­rung des Mit­tel­punkts be­wir­ken.

Der Kläger war im Streit­jahr schwer­punktmäßig, nämlich mit einem Stel­len­an­teil von 50 bis 75 %, im Be­reich der Aus­bil­dung und Prüfung der Lehr­amts­re­fe­ren­dare tätig und da­ne­ben bis Juli 2011 mit einem Stel­len­an­teil von 32 bzw. 20 % als Leh­rer an ei­ner Schule. Die wei­te­ren Tätig­kei­ten - wie etwa die Ent­wick­lung von Prüfungs­auf­ga­ben - mit Stel­len­an­tei­len von zu­sam­men un­ter 20 % fie­len dem­ge­genüber nicht we­sent­lich ins Ge­wicht. Auch die Tat­sa­che, dass der Kläger die Se­mi­nar­ver­an­stal­tun­gen im Ar­beits­zim­mer vor­be­rei­tete, dort Fach­li­te­ra­tur stu­dierte, Gut­ach­ten zu schrift­li­chen Haus­ar­bei­ten er­stellte und Kor­re­spon­denz er­le­digte, fiel in qua­li­ta­ti­ver Hin­sicht nicht ins Ge­wicht.

Diese Tätig­kei­ten moch­ten un­erläss­lich sein, dien­ten aber den­noch le­dig­lich der Vor- und Nach­be­rei­tung der prägen­den (Aus­bil­dungs- und Prüfungs-) Tätig­keit. In­so­fern er­gab sich kein we­sent­li­cher Un­ter­schied zur Tätig­keit ei­nes Hoch­schul­leh­rers, der seine Lehr­ver­an­stal­tun­gen eben­falls im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer vor­be­rei­tet und dort auch die schrift­li­chen Ar­bei­ten der Stu­den­ten kor­ri­giert und be­wer­tet.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier (pdf-Do­ku­ment).
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