Das FG Rheinland-Pfalz versagte mit Urteil vom 29.3.2012 (Az. 5 K 1815/10, EFG 2013, S. 15) Arbeitsverträgen mit den im Unternehmen beschäftigten Eltern die steuerliche Anerkennung, weil diese unbezahlte Mehrarbeit über den vertraglichen Umfang hinaus erbracht haben, was unter fremden Dritten nicht üblich wäre.
Der BFH schließt sich dieser engen Interpretation des Fremdvergleichs nicht an und kommt mit Urteil vom 17.7.2013 (Az. X R 32/12) zu dem Schluss, dass die Übererfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der steuerlichen Anerkennung nicht entgegensteht. Zu einem anderen Ergebnis kommt der BFH nur dann, wenn die Tätigkeit des Angehörigen und die vereinbarte Vergütung in einem solchen Missverhältnis stehen, dass die Vergütung nicht mehr als Gegenleistung anzusehen ist und deshalb auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens geschlossen werden kann.