deen

Aktuelles

Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen

Der BFH erklärt den über­zo­ge­nen An­for­de­run­gen des FG Rhein­land-Pfalz an die Fremdüblich­keit ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses mit einem na­hen An­gehöri­gen eine Ab­sage. Er­bringt der nahe An­gehörige über den ver­trag­li­chen Um­fang hin­aus un­be­zahlte Mehr­ar­beit, steht dies der steu­er­li­chen An­er­ken­nung des Ar­beits­verhält­nis­ses re­gelmäßig nicht im Wege.

Das FG Rhein­land-Pfalz ver­sagte mit Ur­teil vom 29.3.2012 (Az. 5 K 1815/10, EFG 2013, S. 15) Ar­beits­verträgen mit den im Un­ter­neh­men be­schäftig­ten El­tern die steu­er­li­che An­er­ken­nung, weil diese un­be­zahlte Mehr­ar­beit über den ver­trag­li­chen Um­fang hin­aus er­bracht ha­ben, was un­ter frem­den Drit­ten nicht üblich wäre.

Der BFH schließt sich die­ser en­gen In­ter­pre­ta­tion des Fremd­ver­gleichs nicht an und kommt mit Ur­teil vom 17.7.2013 (Az. X R 32/12) zu dem Schluss, dass die Über­erfüllung der ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten der steu­er­li­chen An­er­ken­nung nicht ent­ge­gen­steht. Zu einem an­de­ren Er­geb­nis kommt der BFH nur dann, wenn die Tätig­keit des An­gehöri­gen und die ver­ein­barte Vergütung in einem sol­chen Miss­verhält­nis ste­hen, dass die Vergütung nicht mehr als Ge­gen­leis­tung an­zu­se­hen ist und des­halb auf das Feh­len ei­nes Rechts­bin­dungs­wil­lens ge­schlos­sen wer­den kann.

nach oben