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Rechtsberatung

Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform: Produktkennzeichen oder dekoratives Element?

BGH 10.11.2016, I ZR 191/15

Der Ver­kehr fasst die An­ein­an­der­rei­hung ei­ner geo­me­tri­schen Grund­form, die dem Ver­kehr nicht als Kenn­zei­chen be­kannt ist und die sich nach Art ei­nes Stoff­mus­ters über das ge­samte Be­klei­dungsstück er­streckt, re­gelmäßig nur als de­ko­ra­ti­ves Ele­ment und nicht als Pro­dukt­kenn­zei­chen auf. In einem sol­chen Fall be­darf es be­son­de­rer An­halts­punkte für die An­nahme, der Ver­kehr werde das Mus­ter als Marke auf­fas­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte stellt Win­ter­sport­ar­ti­kel wie Skier und Sport­be­klei­dung her und ver­treibt diese. Sie tritt im ge­schäft­li­chen Ver­kehr un­ter einem Zei­chen auf, das aus einem gleich­sei­ti­gen Drei­eck, das in drei schwarze Drei­ecke und ein farb­lo­ses Drei­eck in der Mitte un­ter­teilt ist (sog. Sier­pinski-Drei­eck), und dem dar­un­ter an­ge­ge­be­nen Fir­menschlag­wort be­steht. Die Be­klagte so­wie eine Schwes­ter­ge­sell­schaft, die der Be­klag­ten das Recht ein­geräumt hat, alle An­sprüche aus ih­ren Mar­ken ge­genüber Drit­ten im ei­ge­nen Na­men gel­tend zu ma­chen, sind In­ha­be­rin­nen ver­schie­de­ner Mar­ken, die eben­falls die Grund­form des Sier­pinksi-Drei­ecks auf­wei­sen.

Die Kläge­rin han­delt mit Be­klei­dung. Sie bot im Win­ter 2012/2013 Ka­pu­zen­pull­over mit einem Drei­ecks­mus­ter in ver­schie­de­nen Far­ben an. Die Be­klagte sieht in die­ser Zei­chen­ver­wen­dung eine Ver­let­zung der vor­ste­hend ge­nann­ten Mar­ken. Sie er­wirkte nach vor­ge­richt­li­cher Ab­mah­nung eine einst­wei­lige Un­ter­las­sungs­verfügung des LG Köln, die zunächst voll­streckt, auf die Be­ru­fung der Kläge­rin durch das OLG Köln je­doch mit der Begründung wie­der auf­ge­ho­ben wurde, es fehle an ei­ner mar­kenmäßigen Be­nut­zung.

Mit der dar­auf­hin er­ho­be­nen vor­lie­gen­den Klage be­gehrt die Kläge­rin u.a. die Fest­stel­lung, dass die Be­klagte ge­genüber der Kläge­rin hin­sicht­lich des ver­wen­de­ten Bild­zei­chens "Drei­eck" kei­nen Un­ter­las­sungs­an­spruch hat so­wie die Zah­lung von Scha­dens­er­satz. Mit ih­rer Wi­der­klage be­gehrt die Be­klagte u.a. Un­ter­las­sung und Fest­stel­lung der Scha­dens­er­satz­pflicht der Kläge­rin. Nach Er­he­bung der Wi­der­klage erklärte die Kläge­rin die Klage mit Aus­nahme ih­res Scha­dens­er­satz­be­geh­rens für er­le­digt. Die Be­klagte schloss sich dem nicht an.

Das LG stellte die Er­le­di­gung der Kla­ge­anträge im be­gehr­ten Um­fang fest und ver­ur­teilte die Be­klagte zum Er­satz des Voll­stre­ckungs­scha­dens i.H.v. rd. 30.000 €. Die wei­ter­ge­hende Zah­lungs­klage und die Wi­der­klage wies es ab. Das OLG wies die Klage ab und gab der Wi­der­klage statt. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Ur­teil des OLG auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung dort­hin zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat die Wi­der­klage rechts­feh­ler­haft für begründet er­ach­tet und die Klage zu Un­recht ab­ge­wie­sen.

Die Fest­stel­lun­gen des OLG tra­gen nicht seine An­nahme, der Be­klag­ten stünde auf­grund ih­rer Bild­marke gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Mar­kenG der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch zu. Mit der Begründung des OLG kann der von der Be­klag­ten gel­tend ge­machte mar­ken­recht­li­che Un­ter­las­sungs­an­spruch nicht zu­er­kannt wer­den. Das OLG hat rechts­feh­ler­haft die Ver­wen­dung des be­an­stan­de­ten Mus­ters auf den von der Kläge­rin ver­trie­be­nen Pull­overn als mar­kenmäßig an­ge­se­hen. Es hat in­so­weit zu ge­ringe An­for­de­run­gen an eine mar­kenmäßige Ver­wen­dung geo­me­tri­scher Fi­gu­ren auf einem Klei­dungsstück ge­stellt. Zu­dem wi­der­spricht seine Be­ur­tei­lung der Le­bens­er­fah­rung.

Eine mar­kenmäßige Be­nut­zung oder eine Ver­wen­dung als Marke setzt vor­aus, dass die be­an­stan­de­ten Be­zeich­nun­gen im Rah­men des Pro­dukt- oder Leis­tungs­ab­sat­zes je­den­falls auch der Un­ter­schei­dung der Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ei­nes Un­ter­neh­mens von de­nen an­de­rer die­nen. Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar­kenG, des­sen An­wen­dung eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr vor­aus­setzt, sind auf die­je­ni­gen Fälle be­schränkt, in de­nen die Be­nut­zung des Zei­chens durch einen Drit­ten die Haupt­funk­tion der Marke, das heißt die Gewähr­leis­tung der Her­kunft der Ware oder Dienst­leis­tung ge­genüber dem Ver­brau­cher, be­einträch­tigt oder im­mer­hin be­einträch­ti­gen könnte. Die Ant­wort auf die Frage, ob der Ver­kehr ein auf einem Be­klei­dungsstück an­ge­brach­tes Mo­tiv als pro­dukt­be­zo­ge­nen Hin­weis auf die Her­kunft oder als bloßes de­ko­ra­ti­ves Ele­ment auf­fasst, kann nach der Art und der Plat­zie­rung des Mo­tivs va­ri­ie­ren.

Die An­nahme des OLG, die be­an­stan­dete Zei­chen­ver­wen­dung stelle kein natürli­ches, ty­pi­sches, ein eher or­na­men­ta­les Verständ­nis na­he­le­gen­des Mus­ter dar, ist mit der Le­bens­er­fah­rung nicht zu ver­ein­ba­ren. Die Ge­stal­tung be­steht aus der An­ein­an­der­rei­hung ei­ner geo­me­tri­schen Grund­form - des um 180° ge­dreh­ten sog. Sier­pinski-Drei­ecks. Je­den­falls dann, wenn sich eine sol­che sich wie­der­ho­lende Ge­stal­tung nach Art ei­nes Stoff­mus­ters auf das ge­samte Klei­dungsstück er­streckt, han­delt es sich um eine für einen Her­kunfts­hin­weis un­gewöhn­li­che Er­schei­nungs­form, die eine de­ko­ra­tive Wahr­neh­mung na­he­legt. Sieht der Ver­kehr Bil­der, Mo­tive, Sym­bole und Wörter schon nicht ge­ne­rell als Her­kunfts­hin­weise an, wenn sie sich auf der Vor­der­seite ei­nes Klei­dungsstücks be­fin­den, so ist eine noch zurück­hal­ten­dere Be­trach­tungs­weise an­ge­bracht, wenn sich eine gleichförmige geo­me­tri­sche Ge­stal­tung auf das ge­samte Klei­dungsstück er­streckt. In einem sol­chen Fall be­darf es be­son­de­rer - hier nicht fest­ge­stell­ter - An­halts­punkte für die An­nahme, der Ver­kehr werde das Mus­ter als Marke auf­fas­sen.

Nach all­dem war das Be­ru­fungs­ur­teil auf­zu­he­ben und die Sa­che zurück­zu­ver­wei­sen. Im zwei­ten Rechts­gang wird das OLG dem Vor­trag der Be­klag­ten zur Be­kannt­heit ih­res Kla­ge­zei­chens nach­zu­ge­hen und zu prüfen ha­ben, ob sich eine et­waige Be­kannt­heit über den Be­reich der Ski- und Sport­be­klei­dung hin­aus auf den Be­reich der Be­klei­dung all­ge­mein er­streckt. Es wird wei­ter zu prüfen ha­ben, ob sich eine et­waige Be­kannt­heit der Zei­chen der Be­klag­ten auch dann zu­guns­ten der mar­kenmäßigen Wahr­neh­mung durch den Ver­kehr aus­wirkt, wenn eine Ge­stal­tung be­an­stan­det wird, in der die Drei­ecks­form - wie hier - ver­dreht und nach Art ei­nes Mus­ters auf dem ge­sam­ten Be­klei­dungsstück viel­fach wie­der­holt an­ge­ord­net ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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