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Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Vermietungseinkünften

Er­neut nimmt der Bun­des­fi­nanz­hof zur Frage der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Schuld­zin­sen nach Veräußerung der bis­lang ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lie Stel­lung. Da­bei dehnt das Ge­richt seine bis­he­rige Rechts­auf­fas­sung wei­ter aus.

Wird eine im Pri­vat­vermögen ge­hal­tene, ver­mie­tete Im­mo­bi­lie veräußert, können Schuld­zin­sen, die für das Dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung des Im­mo­bi­li­en­er­werbs wei­ter­hin an­fal­len, als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung berück­sich­tigt wer­den. Zu die­sem Er­geb­nis kam der BFH be­reits mit Ur­teil vom 20.6.2012 (Az. IX R 67/10, BStBl. II 2013, S. 275), wenn der Veräußerungs­erlös nicht aus­reicht, das Dar­le­hen zurück zu zah­len und der Veräußerungs­ge­winn zu den steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften zählt.

In sei­nem ak­tu­el­len Ur­teil vom 8.4.2014 (Az. IX R 45/13) kommt der BFH zu dem­sel­ben Er­geb­nis auch für den Fall, dass die Im­mo­bi­li­en­veräußerung nach Ab­lauf der Veräußerungs­frist er­folgt und diese so­mit nicht steu­er­bar ist. Zu­dem können auch für ein Re­fi­nan­zie­rungs- oder Um­schul­dungs­dar­le­hen ge­zahlte Schuld­zin­sen im Ein­zel­fall als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen sein, wenn die Dar­le­hens­va­luta nicht über den Be­trag des nach Til­gung durch den Veräußerungs­ge­winn ver­blei­ben­den Rest­dar­le­hens hin­aus­geht und sich die Um­schul­dung im Rah­men ei­ner marktübli­chen Fi­nan­zie­rung be­wegt.

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