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Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden Leistungen als Kaufpreisraten

FG Köln 17.10.2013, 1 K 2457/11

Das FG Köln hat sich mit der Ab­gren­zung von Vermögensüberg­abe ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen und wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen als Kauf­preis­ra­ten be­fasst. Hin­ter­grund des Ver­fah­rens war die Über­tra­gung vom Grund­be­sitz durch die El­tern auf den Sohn, der sich dem­ge­genüber zu re­gelmäßigen Zah­lun­gen an seine El­tern ver­pflich­tete.

Der Sach­ver­halt:
Im De­zem­ber 1998 über­tru­gen die El­tern des Klägers die­sem den Grund­be­sitz C-Straße in B. Auf einem der Grundstücke be­fin­det sich ein Wohn­haus, auf einem wei­te­ren das Gebäude, in dem der Kläger eine Kfz-Werk­statt be­treibt. Die El­tern des Klägers wa­ren zum Zeit­punkt der Über­tra­gung 71 und 72 Jahre alt.

Laut Über­tra­gungs­ver­trag war bzw. ist der Kläger sei­nen El­tern ge­genüber zu fol­gen­den Ge­gen­leis­tun­gen ver­pflich­tet:

  • 1. Einräum­ung le­bens­lan­gen Wohn­rechts an der Erd­ge­schoss­woh­nung D-Straße 1
  • 2. Einräum­ung ei­nes auf fünf Jahre be­fris­te­ten Nießbrauch­rechts an dem Grund­be­sitz D-Straße 3 zu Guns­ten bei­der El­tern­teile. Das Nießbrauch­recht be­schränkt sich auf eine Teilfläche von ca. 4000 qm und auf das Be­triebs­gebäude des Kfz-Be­trie­bes. Es be­gann am 1.1.1999 und en­dete zum 31.12.2003. Für die Dauer des Nießbrauchs­rechts hatte der Kläger sei­nen El­tern eine Miete von mtl. 10.000 DM zu zah­len.
  • 3. Mit Ab­lauf des Nießbrauchs­rechts und be­gin­nend am 1.1.2004 ver­pflich­tete sich der Kläger an seine El­tern als Ge­samt­be­rech­tigte nach § 428 BGB auf die Le­bens­zeit des Längst­le­ben­den, längs­tens je­doch für zehn Jahre, einen Be­trag von mtl. 2.000 DM zu zah­len.

Das Fi­nanz­amt ist der Auf­fas­sung, dass es sich bei den ab 1.1.2004 ge­leis­te­ten Zah­lun­gen i.H.v. 2.000 DM (1.023 €) nicht um eine Vermögensüberg­abe ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen und da­mit nicht um eine dau­ernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG han­dele, son­dern um wie­der­keh­rende Leis­tun­gen im Aus­tausch mit ei­ner Ge­gen­leis­tung und da­mit um Kauf­preis­ra­ten für den über­tra­ge­nen Grund­be­sitz. Es setzte die Ein­kom­men­steuer 2008 dem­ent­spre­chend auf 21.400 € fest, wo­bei er die streit­be­fan­ge­nen Zah­lun­gen nicht zum Ab­zug als Son­der­aus­ga­ben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu­ließ.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die streit­ge­genständ­li­chen Zah­lun­gen zu Recht nicht zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug zu­ge­las­sen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. sind als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar, die auf be­son­de­ren Ver­pflich­tungsgründen be­ru­hen­den Ren­ten oder dau­ern­den Las­ten, die nicht mit Einkünf­ten im Zu­sam­men­hang ste­hen, die bei der Ver­an­la­gung außer Be­tracht blei­ben. Wer­den sol­che auf be­son­de­ren Ver­pflich­tungsgründen be­ru­hen­den Ren­ten oder dau­ernde Las­ten in sach­li­chem Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung von Vermögen im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge zu­ge­sagt (pri­vate Ver­sor­gungs­ren­ten) stel­len diese we­der Veräußerungs­ent­gelt des Über­ge­bers noch An­schaf­fungs­kos­ten des Über­neh­mers dar, son­dern sind spe­zi­al­ge­setz­lich den Son­der­aus­ga­ben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.) und den wie­der­keh­ren­den Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) zu­ge­ord­net.

Die Berück­sich­ti­gung sol­chermaßen ver­ein­bar­ter Ver­sor­gungs­leis­tun­gen als Son­der­aus­ga­ben setzt da­her grundsätz­lich vor­aus, dass Ver­sor­gungs­leis­tun­gen auf die Le­bens­zeit des Be­zie­hers ge­zahlt wer­den. Hin­ge­gen sind auf eine be­stimmte Zeit zu zah­lende wie­der­keh­rende Leis­tun­gen, die im sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung ei­nes Vermögens­ge­gen­stan­des ge­zahlt wer­den, nicht als Rente oder dau­ernde Last ab­zieh­bar, son­dern nach den steu­er­recht­li­chen Grundsätzen über ent­gelt­li­che Rechts­ge­schäfte zu be­han­deln. Dies gilt glei­chermaßen, wenn die Zah­lun­gen zwar auf Dauer der Le­bens­zeit der Be­zugs­per­son, al­ler­dings - wie im Streit­fall - nur für eine be­stimmte Höchst­lauf­zeit zu er­brin­gen sind (sog. ab­gekürzte Leib­rente) und zwar auch dann, wenn die Ra­ten­zah­lun­gen der Ver­sor­gung des Veräußer­ers die­nen sol­len und das Ent­gelt nicht nach kaufmänni­schen Grundsätzen be­mes­sen wor­den ist.

Leis­tun­gen, die nur für eine be­stimmte Höchst­lauf­zeit zu er­brin­gen sind, sind aus­nahms­weise dann als Son­der­aus­ga­ben ab­zugsfähig, wenn durch die Zah­lun­gen eine Ver­sor­gungslücke überbrückt wer­den soll, so etwa, wenn die Zah­lun­gen bis zum erst­ma­li­gen Be­zug ei­ner So­zi­al­ver­si­che­rungs­rente oder bis zu ei­ner Wie­der­ver­hei­ra­tung zu leis­ten sind, da auch in einem sol­chen Fall die le­bensläng­li­che Ver­sor­gung des Über­ge­ben­den ge­si­chert ist. Grundsätz­lich un­er­heb­lich ist es in­so­weit, in wel­chem Verhält­nis die Höchst­lauf­zeit zur vor­aus­sicht­li­chen Le­bens­er­war­tung der Be­zugs­be­rech­tig­ten be­steht.

Da­nach sind die strei­ti­gen Zah­lun­gen vor­lie­gend nicht zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug zu­zu­las­sen, da vor­lie­gend im Ge­gen­zug zur Über­tra­gung der Grundstücke zeit­lich be­fris­tete Zah­lun­gen ver­ein­bart wur­den. Die strei­ti­gen Zah­lun­gen soll­ten zwar auf Le­bens­zeit des Längst­le­ben­den ge­leis­tet wer­den, wur­den al­ler­dings - un­ter Ein­be­zie­hung des Nießbrauchs für die ers­ten fünf Jahre - auf ins­ge­samt 15 Jahre be­grenzt. An­halts­punkte, dass die Zah­lun­gen nur eine Ver­sor­gungslücke schließen soll­ten, sind nicht er­sicht­lich. Dass diese Höchst­lauf­zeit über die durch­schnitt­li­che Le­bens­er­war­tung der El­tern des Klägers hin­aus­geht, ist un­be­acht­lich, zu­mal es sich in­so­weit nur um eine durch­schnitt­li­che Le­bens­er­war­tung han­delt und ein Al­ter von 86/87 Jah­ren heute keine Sel­ten­heit mehr ist. Die Kläger können sich da­her auch nicht dar­auf be­ru­fen, dass die Be­gren­zung fak­ti­sch be­deu­tungs­los sei.

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