deen

Aktuelles

Abfindungsausschlüsse in GmbH-Satzungen sittenwidrig und nicht als Vertragsstrafe zulässig

BGH 29.4.2014, II ZR 216/13

Eine Be­stim­mung in der Sat­zung ei­ner GmbH, nach der im Fall ei­ner (gro­ben) Ver­let­zung der In­ter­es­sen der Ge­sell­schaft oder der Pflich­ten des Ge­sell­schaf­ters keine Ab­fin­dung zu leis­ten ist, ist sit­ten­wid­rig und nicht grundsätz­lich als Ver­trags­strafe zulässig. Ge­gen die Ein­ord­nung ei­nes Ab­fin­dungs­aus­schlus­ses im Fall ei­ner gro­ben Pflicht­ver­let­zung als Ver­trags­strafe spricht ins­be­son­dere, dass in je­dem Ein­zel­fall die Verhält­nismäßig­keit der "Strafe" überprüft wer­den müsste, ohne dass dafür prak­ti­sch hand­hab­bare Maßstäbe be­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war Ge­sell­schaf­te­rin der be­klag­ten GmbH mit einem An­teil von 49,6% und bis zur Nie­der­le­gung des Am­tes im Juni 2010 auch Ge­schäftsführe­rin. In der Sat­zung der GmbH, war be­stimmt, dass im Fall ei­ner (gro­ben) Ver­let­zung der In­ter­es­sen der Ge­sell­schaft oder der Pflich­ten des Ge­sell­schaf­ters, die­sem keine Ab­fin­dung zu leis­ten ist.

In der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten im De­zem­ber 2010 wurde durch Be­schluss fest­ge­stellt, dass in der Per­son der Kläge­rin wich­tige Gründe vorlägen, die dazu be­rech­tig­ten, sie ohne Ab­fin­dung aus­zu­schließen. Zum Voll­zug der Aus­schließung wurde die Ein­zie­hung des Ge­schäfts­an­teils der Kläge­rin be­schlos­sen.

Die Kläge­rin er­hob ge­gen die ge­nann­ten Be­schlüsse An­fech­tungs­klage. LG und OLG ga­ben der Klage statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Die Be­schlüsse wa­ren nach § 241 Nr. 4 AktG nich­tig, weil der in der Sat­zung be­stimmte Ab­fin­dungs­aus­schluss sit­ten­wid­rig und nich­tig ist.

Das Recht ei­nes Ge­sell­schaf­ters, bei Aus­schei­den aus der Ge­sell­schaft eine Ab­fin­dung zu er­hal­ten, gehört zu sei­nen Grund­mit­glieds­rech­ten. Ein ge­sell­schafts­ver­trag­li­cher Ab­fin­dungs­aus­schluss ist grundsätz­lich sit­ten­wid­rig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB und nur in Aus­nah­mefällen zulässig. Sol­che sind etwa die Ver­fol­gung ei­nes ide­el­len Zwecks durch die Ge­sell­schaft, Ab­fin­dungs­klau­seln auf den To­des­fall oder auf Zeit ab­ge­schlos­sene Mit­ar­bei­ter- oder Ma­na­ger­be­tei­li­gun­gen ohne Ka­pi­tal­ein­satz. In die­sen Fällen be­steht ein sach­li­cher Grund für den Aus­schluss der Ab­fin­dung darin, dass die aus­schei­den­den Ge­sell­schaf­ter kein Ka­pi­tal ein­ge­setzt ha­ben oder bei der Ver­fol­gung ei­nes ide­el­len Ziels von vor­ne­her­ein auf eine Ver­meh­rung des ei­ge­nen Vermögens zu­guns­ten des un­ei­gennützi­gen Zwecken ge­wid­me­ten Ge­sell­schafts­vermögens ver­zich­tet ha­ben.

Auch eine Be­stim­mung in der Sat­zung ei­ner GmbH, nach der im Fall ei­ner (gro­ben) Ver­let­zung der In­ter­es­sen der Ge­sell­schaft oder der Pflich­ten des Ge­sell­schaf­ters keine Ab­fin­dung zu leis­ten ist, ist als Ab­fin­dungs­aus­schluss sit­ten­wid­rig und nicht grundsätz­lich als Ver­trags­strafe zulässig. Eine Ver­trags­strafe soll als Druck­mit­tel zur ord­nungs­gemäßen Leis­tung an­hal­ten oder einen Scha­dens­er­satz­an­spruch pau­scha­lie­ren. Als Pau­scha­lie­rung ei­nes Scha­dens­er­satz­an­spru­ches ist eine Re­ge­lung mit vollständi­gem Ab­fin­dungs­aus­schluss aber zu un­dif­fe­ren­ziert, zu­mal wenn je­der Be­zug zu einem mögli­cher­weise ein­ge­tre­te­nen Scha­den fehlt. Eine (grobe) Pflicht­ver­let­zung des Ge­sell­schaf­ters führt auch nicht im­mer zu einem Scha­den der Ge­sell­schaft.

Ge­gen die Ein­ord­nung ei­nes Ab­fin­dungs­aus­schlus­ses im Fall ei­ner (gro­ben) Pflicht­ver­let­zung als Ver­trags­strafe spricht auch, dass in je­dem Ein­zel­fall die Verhält­nismäßig­keit der "Strafe" überprüft wer­den müsste, ohne dass dafür prak­ti­sch hand­hab­bare Maßstäbe be­ste­hen. Der vollständige Aus­schluss ist - wie hier - je­den­falls dann un­verhält­nismäßig, wenn die Ge­sell­schaft durch das Ver­hal­ten des Ge­sell­schaf­ters nicht in Exis­tenz­not ge­ra­ten ist und den ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­tern trotz der Pflicht­ver­let­zung ein nicht un­er­heb­li­cher Wert zuwächst.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben