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Steuerberatung

3-jährige Renovierung: Keine Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim

FG Münster v. 24.10.2019 - 3 K 3184/17 Erb

Der Er­werb ei­nes Fa­mi­li­en­heims ist nicht steu­er­be­freit, wenn der Erbe das Ob­jekt erst nach ei­ner dreijähri­gen Re­no­vie­rungs­phase be­zieht. Bei Re­no­vie­rungsmaßnah­men han­delt es sich le­dig­lich um Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen, die bei Über­schrei­tung ei­nes an­ge­mes­se­nen Zeit­raums von sechs Mo­na­ten nur dann eine un­verzügli­che Selbst­nut­zung dar­stel­len, wenn die Verzöge­rung nicht dem Er­wer­ber an­zu­las­ten ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Al­lein­erbe sei­nes Va­ters, der eine Dop­pel­haushälfte bis zu sei­nem Tod im Jahr 2013 be­wohnt hatte. Die an­gren­zende Dop­pel­haushälfte be­wohnte der Kläger be­reits mit sei­ner Fa­mi­lie. Nach dem Tod des Va­ters ver­band der Kläger beide Dop­pel­haushälf­ten und nahm in der Hälfte des Va­ters - teil­weise in Ei­gen­leis­tung - um­fang­rei­che Sa­nie­rungs- und Re­no­vie­rungs­ar­bei­ten vor. Seit Ab­schluss die­ser Ar­bei­ten im Jahr 2016 nutzt der Kläger das ge­samte Haus als ein­heit­li­che Woh­nung.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fa­mi­li­en­heim un­ter Hin­weis auf die dem Kläger an­zu­las­tende Verzöge­rung. Dem­ge­genüber führte der Kläger aus, dass er un­mit­tel­bar nach dem Tod sei­nes Va­ters mit der Re­no­vie­rung be­gon­nen habe. Die Maßnah­men hätten al­ler­dings eine vor­he­rige Tro­cken­le­gung des Hau­ses er­for­dert und sich auf­grund der an­ge­spann­ten Auf­trags­lage der be­auf­trag­ten Hand­wer­ker wei­ter verzögert.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Recht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat kei­nen An­spruch auf die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fa­mi­li­en­heim, da er die ge­erbte Dop­pel­haushälfte nicht un­verzüglich zur Selbst­nut­zung be­stimmt hat.

Dies er­for­dert nicht nur die Ab­sicht, das Haus zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken zu nut­zen, son­dern auch die Um­set­zung die­ser Ab­sicht in Form ei­nes tatsäch­li­chen Ein­zugs. Bei Re­no­vie­rungsmaßnah­men han­delt es sich le­dig­lich um Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen, die bei Über­schrei­tung ei­nes an­ge­mes­se­nen Zeit­raums von sechs Mo­na­ten nur dann eine un­verzügli­che Selbst­nut­zung dar­stel­len, wenn die Verzöge­rung nicht dem Er­wer­ber an­zu­las­ten ist.

Vor­lie­gend wurde die­ser Sechs­mo­nats­zeit­raum deut­lich über­schrit­ten. Dem Kläger ist an­zu­las­ten, dass er keine schnel­le­ren Möglich­kei­ten, das Haus tro­cken­zu­le­gen, er­fragt und an­ge­wandt hat. Fer­ner wurde das Haus nach dem vor­ge­leg­ten Bild­ma­te­rial erst mehr als sechs Mo­nate nach dem Tod des Va­ters geräumt und entrümpelt. Der Kläger hat die an­ge­spannte Auf­trags­lage der von ihm ins Auge ge­fass­ten Un­ter­neh­mer hin­ge­nom­men. Nach den vor­ge­leg­ten Rech­nun­gen ha­ben die maßgeb­li­chen Um­bau­ar­bei­ten erst An­fang 2016 und da­mit über zwei Jahre nach dem Tod des Va­ters be­gon­nen.

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