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Steuerberatung

Keine mehrfache Begünstigung von Familienheimen

Steu­er­be­freit ist nur das zu­letzt vom Erb­las­ser be­wohnte Fa­mi­li­en­heim. Auch bei einem Woh­nungs­wech­sel des Erb­las­sers schei­det eine Mehr­fach­gewährung der Steu­er­be­frei­ung aus, selbst wenn die Auf­gabe der Selbst­nut­zung der vor­her­ge­hen­den Woh­nung krank­heits­be­dingt und da­mit aus „zwin­gen­den Gründen“ er­folgt.

Das FG München be­tont in sei­nem Ur­teil vom 16.06.2021 (Az. 4 K 692/20, EFG 2021, S. 1741), dass nur die zeit­lich zu­letzt als Fa­mi­li­en­heim ge­nutzte Im­mo­bi­lie nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers steu­er­be­freit sein kann. Da­mit kann im­mer nur ein Ob­jekt (im Streit­fall bei Er­werb durch Kin­der) als Fa­mi­li­en­heim begüns­tigt sein.

Im vor­lie­gen­den Fall wa­ren zwei Ob­jekte ver­erbt wor­den, in wel­chen die Erb­las­se­rin zeit­lich nach­ein­an­der ge­wohnt hatte und wel­che die bei­den Kin­der als Er­ben nach dem Erb­fall je­weils zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken nutz­ten. Ob­wohl die Erb­las­se­rin die Woh­nung aus Krank­heitsgründen ge­wech­selt hatte, greift laut FG München nicht der Aus­nah­me­tat­be­stand für eine feh­lende Selbst­nut­zung aus zwin­gen­den Gründen (wie z. B. bei einem Um­zug ins Pfle­ge­heim). Viel­mehr sei nur für die neue Woh­nung als neuer Le­bens­mit­tel­punkt die Steu­er­be­frei­ung als Fa­mi­li­en­heim zu gewähren.

Hin­weis: Das Ur­teil ist rechtskräftig. Da nur eine Fa­mi­li­en­heim­begüns­ti­gung möglich ist, kommt es bei meh­re­ren gleich­zei­tig selbst­ge­nutz­ten Woh­nun­gen für die Steu­er­frei­heit dar­auf an, wo sich der Le­bens­mit­tel­punkt des Erb­las­sers zu­letzt be­fand.

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