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Dienstwagen: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil

BFH 30.11.2016, VI R 2/15 u.a.

Nut­zungs­ent­gelte und an­dere Zu­zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers an den Ar­beit­ge­ber für die außer­dienst­li­che Nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Kfz min­dern den Wert des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zungsüber­las­sung. Der BFH hat in­so­weit seine Recht­spre­chung zu­guns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen mo­di­fi­ziert, als nun­mehr nicht nur ein pau­scha­les Nut­zungs­ent­gelt, son­dern auch ein­zelne (in­di­vi­du­elle) Kos­ten des Ar­beit­neh­mers bei An­wen­dung der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen sind. Ein geld­wer­ter Nach­teil kann al­ler­dings auch dann nicht ent­ste­hen, wenn das vom Ar­beit­neh­mer zu zah­lende Nut­zungs­ent­gelt den Wert der Nut­zung des Fahr­zeugs über­steigt.

Der Sach­ver­halt:

+++ VI R 2/15 +++
Strei­tig ist, ob bei der Ver­steue­rung des geld­wer­ten Vor­teils für die Pri­vat­nut­zung ei­nes Fir­men­wa­gens nach der 1-Pro­zent-Re­ge­lung die vom Ar­beit­neh­mer selbst ge­tra­ge­nen Kraft­stoff­kos­ten steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen sind. Der Kläger ist im Außendienst nicht­selbständig tätig. Im Streit­jahr über­ließ ihm sein Ar­beit­ge­ber ein be­trieb­li­ches Kfz zur dienst­li­chen und pri­va­ten Nut­zung. Sämt­li­che Kraft­stoff­kos­ten und da­mit auch den auf die be­ruf­li­chen Fahr­ten ent­fal­len­den An­teil trug der Kläger. Er wandte hierfür ins­ge­samt einen Be­trag von rd. 5.600 € auf. Die übri­gen Pkw-Kos­ten über­nahm der Ar­beit­ge­ber.

Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung be­gehrte der Kläger, die von ihm im Streit­jahr ge­tra­ge­nen Kraft­stoff­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die vom Kläger ver­aus­gab­ten Kraft­stoff­kos­ten steu­er­lich nicht. Nach der Recht­spre­chung des BFH komme ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ein­zel­ner vom Ar­beit­neh­mer selbst ge­tra­ge­ner Kfz-Kos­ten nicht in Be­tracht, wenn der Nut­zungs­vor­teil nach der 1-Pro­zent-Re­ge­lung er­mit­telt werde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

+++ VI R 49/14 +++
In die­sem Ver­fah­ren leis­tete der kla­gende Ar­beit­neh­mer für die Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens an sei­nen Ar­beit­ge­ber ein Nut­zungs­ent­gelt von rd. 6.000 €. Dies lag da­mit höher als der nach der Fahr­ten­buch­me­thode er­mit­telte geld­werte Vor­teil (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) von rd. 4.500 €. Den über­schießen­den Be­trag machte er in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung bei sei­nen Ar­beit­neh­mer­einkünf­ten steu­er­min­dernd gel­tend. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klag ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

+++ VI R 2/15 +++
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die vom Kläger ge­tra­ge­nen Kraft­stoff­kos­ten steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen sind. Der Um­stand, dass der geld­werte Vor­teil aus der Kfz-Über­las­sung nach der 1-Pro­zent-Re­ge­lung des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG er­mit­telt wor­den ist, steht dem nicht ent­ge­gen.

Leis­tet der Ar­beit­neh­mer an den Ar­beit­ge­ber für die außer­dienst­li­che Nut­zung ei­nes Dienst­wa­gens ein Nut­zungs­ent­gelt, min­dert dies den Wert des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zungsüber­las­sung. Ebenso verhält es sich, wenn der Ar­beit­neh­mer im Rah­men der pri­va­ten Nut­zung ein­zelne (in­di­vi­du­elle) Kos­ten (hier: Kraft­stoff­kos­ten) des be­trieb­li­chen Pkw trägt. Der Um­stand, dass der geld­werte Vor­teil aus der Kfz-Über­las­sung nach der 1-Pro­zent-Re­ge­lung er­mit­telt wor­den ist, steht dem nach dem jetzt veröff­ent­lich­ten Ur­teil nicht mehr ent­ge­gen. Der BFH war dem­ge­genüber bis­lang da­von aus­ge­gan­gen, dass vom Ar­beit­neh­mer selbst ge­tra­gene Kfz-Kos­ten nicht steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den können, wenn der Nut­zungs­vor­teil pau­schal nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung (an­stelle der sog. Fahr­ten­buch­me­thode) be­mes­sen wird.

+++ VI R 49/14 +++
Das FG hat das vom Kläger ge­zahlte Nut­zungs­ent­gelt zu Recht nur in Höhe des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zung des Dienst­wa­gens für pri­vate Fahr­ten und für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte steu­er­min­dernd berück­sich­tigt.

Denn der Wert des geld­wer­ten Vor­teils aus der Dienst­wa­genüber­las­sung durch Zu­zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers kann le­dig­lich bis zu einem Be­trag von 0 € ge­min­dert wer­den. Ein geld­wer­ter Nach­teil kann aus der Über­las­sung ei­nes Dienst­wa­gens zur Pri­vat­nut­zung nicht ent­ste­hen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ei­gen­leis­tun­gen des Ar­beit­neh­mers den Wert der pri­va­ten Dienst­wa­gen­nut­zung und der Nut­zung des Fahr­zeugs zu Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte über­stei­gen. Ein ver­blei­ben­der "Rest­be­trag" bleibt da­her ohne steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen. Er kann ins­be­son­dere nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­ge­zo­gen wer­den.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung VI R 49/14 zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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