Der Wert des geldwerten Vorteils eines Arbeitnehmers aus der Überlassung eines Firmenfahrzeuges zur privaten Nutzung mindert sich, wenn der Arbeitnehmer hierfür an den Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt zahlt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des Firmenfahrzeugs trägt (so bereits BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, BStBl. II 2017, S. 1014).
Mit Urteil vom 16.12.2020 (Az. VI R 19/18, DStR 2021, S. 1470) führt der BFH aus, dass dies auch gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten für den betrieblichen PKW leistet. Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018, Az. IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl. I 2018, S. 592) sind diese zeitraumbezogenen (Einmal-) Zahlungen des Arbeitnehmers laut BFH bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.