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Erbschaftsteuerreform: BVerfG erhöht Druck auf Gesetzgeber

Nach­dem die Vor­gabe des BVerfG, bis 30.6.2016 die für ver­fas­sungs­wid­rig erklärten Re­ge­lun­gen zur erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen neu zu re­geln, vom Ge­setz­ge­ber nicht erfüllt wurde, kündigte das BVerfG an, sich Ende Sep­tem­ber 2016 mit dem wei­te­ren Vor­ge­hen im Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren um das ErbStG zu be­fas­sen.

Dar­auf weist das BVerfG in sei­ner Pres­se­mit­tei­lung vom 14.7.2016 hin. Die bis­he­ri­gen Re­ge­lun­gen des ErbStG sind nach den Ausführun­gen des Ge­richts wei­ter an­zu­wen­den. Auch die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder ge­hen laut gleich­lau­ten­den Er­las­sen vom 21.6.2016 (DB 2016, S. 1609) da­von aus, dass das bis­he­rige Recht über den 30.6.2016 hin­aus bis zu ei­ner Neu­re­ge­lung an­wend­bar bleibt.

Hinweis

Durch die Ankündi­gung des BVerfG erhöht sich der Druck auf den Ge­setz­ge­ber, nun bald das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Ab­schluss zu brin­gen. An­dern­falls könnte das BVerfG die erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für Be­triebs­vermögen oder gar das ge­samte ErbStG ab einem zu be­stim­men­den Zeit­punkt für nicht mehr an­wend­bar erklären.

Es bleibt so­mit ab­zu­war­ten, ob der Ver­mitt­lungs­aus­schuss, der am 8.9.2016 über das Re­form­ge­setz ver­han­deln wird, zügig zu einem so­wohl im Bun­des­tag als auch Bun­des­rat mehr­heitsfähi­gen Er­geb­nis kommt.

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