deen

Aktuelles

Befugnis im EU-Steuerberatungsgesellschaft zur Hilfe in Steuersachen

BFH 20.5.2014, II R 44/12

Es muss geklärt wer­den, ob eine ausländi­sche Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft auf­grund der uni­ons­recht­lich gewähr­leis­te­ten Dienst­leis­tungs­frei­heit vom Aus­land aus Steu­er­erklärun­gen für nach deut­schem Recht steu­er­pflich­tige Per­so­nen er­stel­len und an die Fi­nanz­behörden über­mit­teln kann. Dies ist des­halb frag­lich, weil die Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen nach dem StBerG ge­schäftsmäßig nur von Per­so­nen und Ver­ei­ni­gun­gen ausgeübt wer­den darf, die hierzu be­fugt sind, was bei ausländi­schen Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten re­gelmäßig nicht der Fall ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft bri­ti­schen Rechts mit Sitz in Großbri­tan­nien und Nie­der­las­sun­gen in den Nie­der­lan­den so­wie in Bel­gien. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens ist die Wirt­schafts­be­ra­tung, Steu­er­be­ra­tung und das Rech­nungs­we­sen. Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer ("di­rec­tor") sind die in Deutsch­land ansässige S. und der in Bel­gien ansässige Y. Letz­te­rer war in Deutsch­land als Steu­er­be­ra­ter be­stellt ge­we­sen. Seine Be­stel­lung wurde im Jahr 2000 wi­der­ru­fen.

In Deutsch­land ist die Kläge­rin nicht als Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft nach den §§ 32 Abs. 3, 49 ff. StBerG in der für 2012 gel­ten­den Fas­sung an­er­kannt. Sie berät den­noch meh­rere in Deutsch­land ansässige Man­dan­ten und wirkt bei der Er­stel­lung von de­ren Steu­er­erklärun­gen mit. Das Fi­nanz­amt hatte die Ge­sell­schaft we­gen un­er­laub­ter Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen zurück­ge­wie­sen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin setzte der BFH das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH meh­rere Fra­gen zur Aus­le­gung von Art. 5 der Richt­li­nie 2005/36/EG, Art. 16 Abs. 1 u. 2 der Richt­li­nie 2006/123/EG und Art. 56 AEUV zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:
Im Grunde wa­ren die Vor­aus­set­zun­gen des § 80 Abs. 5 AO für eine Zurück­wei­sung der Kläge­rin erfüllt. Die Kläge­rin hatte ge­schäftsmäßig Hilfe in Steu­er­sa­chen ge­leis­tet, ohne hierzu be­fugt zu sein. Eine Be­fug­nis er­gab sich nicht aus § 3 Nr. 3 StBerG. Die Kläge­rin war nämlich nicht nach § 32 Abs. 3 S. 1 StBerG als Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft an­er­kannt. Ei­ner sol­chen An­er­ken­nung stand ent­ge­gen, dass die Kläge­rin nicht von Steu­er­be­ra­tern ver­ant­wort­lich geführt wird.

Die Kläge­rin war auch nicht gem. § 3a Abs. 1 S. 1 StBerG be­fugt, die Steu­er­erklärung zu er­stel­len und an das Fi­nanz­amt zu über­mit­teln. § 3a StBerG dient der Um­set­zung der Richt­li­nie 2005/36/EG in Be­zug auf die ge­schäftsmäßige Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen in Deutsch­land durch Per­so­nen und Ver­ei­ni­gun­gen aus einem an­de­ren Mit­glied­staat der EU. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 3a StBerG für eine ge­le­gent­li­che Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen auf deut­schem Ho­heits­ge­biet la­gen je­doch nicht vor. Das FG hat nach § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bin­dend fest­ge­stellt, dass die schrift­li­che Mel­dung der Kläge­rin an die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer nicht den An­for­de­run­gen des § 3a Abs. 2 StBerG ent­spro­chen hatte.

Es be­darf nun der Klärung durch den EuGH, ob es mit Uni­ons­recht ver­ein­bar ist, die Dienst­leis­tungs­frei­heit durch na­tio­nale Re­ge­lun­gen ein­zu­schränken, nach de­nen Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen ge­schäftsmäßig nur von hierzu be­fug­ten Per­so­nen und Ver­ei­ni­gun­gen ausgeübt wer­den darf und eine Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft für die Be­fug­nis ei­ner An­er­ken­nung be­darf und von Steu­er­be­ra­tern ver­ant­wort­lich geführt wer­den muss. Die zu klären­den Fra­gen be­tref­fen den Fall, dass eine nach den Rechts­vor­schrif­ten ei­nes Mit­glied­staats gegründete Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft im Mit­glied­staat ih­rer Nie­der­las­sung, in dem die steu­er­be­ra­tende Tätig­keit nicht re­gle­men­tiert ist, eine Steu­er­erklärung für einen Leis­tungs­empfänger in einem an­de­ren Mit­glied­staat er­stellt und an die Fi­nanz­behörde über­mit­telt, und in dem an­de­ren Mit­glied­staat na­tio­nale Vor­schrif­ten eine Re­gle­men­tie­rung für diese Tätig­keit vor­se­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben