deen

Aktuelles

Aufteilung einer unionsrechtlichen Kartellgeldbuße unter Gesamtschuldnern

BGH 18.11.2014, KZR 15/12

Der BGH hat sich mit der Frage be­fasst, nach wel­chem Maßstab eine Geldbuße, die die EU-Kom­mis­sion ge­gen meh­rere Ge­sell­schaf­ten als Ge­samt­schuld­ner verhängt hat, im In­nen­verhält­nis auf die ein­zel­nen Schuld­ner zu ver­tei­len ist. Die Ent­schei­dung über den Aus­gleich im In­nen­verhält­nis ob­liegt da­bei grundsätz­lich den na­tio­na­len Ge­rich­ten nach Maßgabe des ein­zel­staat­li­chen Rechts - vor­lie­gend führt dies zur An­wend­bar­keit des deut­schen Rechts und da­mit des § 426 BGB.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der Be­klag­ten zu 2), die im Au­gust 2004 sämt­li­che An­teile an der Be­klag­ten zu 1) er­warb. Zu die­sem Zeit­punkt nah­men Be­schäftigte der Be­klag­ten zu 1) be­reits seit ei­ni­gen Mo­na­ten an Kar­tell­ab­spra­chen zum Ver­trieb von Cal­ci­um­car­bid teil, die sie ab Juli 2005 auf den Ver­trieb von Ma­gne­si­um­gra­nu­lat aus­wei­te­ten. Ab No­vem­ber 2006 veräußerte die Kläge­rin ihre An­teile an der Be­klag­ten zu 2), bis sie zum 22.7.2007 vollständig aus­schied.

Mit Ent­schei­dung vom 22.7.2009 verhängte die EU-Kom­mis­sion ge­gen die Kläge­rin und die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner eine Geldbuße i.H.v. 13,3 Mio. € we­gen Zu­wi­der­hand­lung ge­gen das eu­ropäische Kar­tell­recht im Zeit­raum vom 22.4.2004 (Be­klagte zu 1) bzw. 30.8.2004 (Be­klagte zu 2) und Kläge­rin) bis zum 16.1.2007. Die Kläge­rin und die Be­klag­ten foch­ten die Verhängung der Geldbuße vor dem EuG an, wel­ches - erst nach der Ent­schei­dung des OLG - mit Ur­tei­len vom 23.1.2014 (T-395/09 und T-384/09) die Geldbuße der Kläge­rin auf 12,3 Mio. € re­du­ziert und die Nich­tig­keits­kla­gen der Par­teien i.Ü. ab­ge­wie­sen hat. Nur die Be­klag­ten leg­ten da­ge­gen Rechts­mit­tel zum EuGH (C-154/14 P) ein.

Die Kläge­rin zahlte auf die Geldbuße und an­ge­fal­lene Zin­sen etwa 6,8 Mio. €. Im vor­lie­gen­den Rechts­streit be­gehrt sie von den Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­nern die Er­stat­tung die­ses Be­trags. Sie ist der An­sicht, dass die Geldbußen im In­nen­verhält­nis von den Be­klag­ten zu tra­gen seien, da sie, die Kläge­rin, sich nicht selbst an dem Kar­tell be­tei­ligt habe.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Das OLG ging da­von aus, die Kläge­rin habe als Ober­ge­sell­schaft die Geldbuße im In­nen­verhält­nis al­lein zu tra­gen, weil ihr mögli­che wirt­schaft­li­che Er­folge aus dem kar­tell­rechts­wid­ri­gen Ver­hal­ten - durch Ge­winn­aus­schüttun­gen oder Wert­stei­ge­rung der von ihr ge­hal­te­nen Ge­schäfts­an­teile - zu­ge­flos­sen seien. Ob das Kar­tell tatsäch­lich eine Ren­dite be­wirkt habe, sei un­er­heb­lich. Auf Ver­ur­sa­chungs- oder Ver­schul­dens­beiträge komme es nicht an. Scha­dens­er­satz­an­sprüche der Kläge­rin bestünden nicht.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Im An­schluss an die während des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens er­gan­gene Recht­spre­chung des EuGH ob­liegt die Ent­schei­dung über den Aus­gleich im In­nen­verhält­nis grundsätz­lich den na­tio­na­len Ge­rich­ten nach Maßgabe des ein­zel­staat­li­chen Rechts. Im vor­lie­gen­den Fall führt dies zur An­wend­bar­keit des deut­schen Rechts und da­mit des § 426 BGB.

Auf die­ser Grund­lage sind die vom OLG an­ge­stellte Erwägung, die Kläge­rin müsse die Geldbuße als Ober­ge­sell­schaft und wirt­schaft­li­che Nutz­nießerin al­leine tra­gen, als nicht tragfähig ein­zu­stu­fen. Ent­spre­chend der Grund­re­gel des § 426 BGB sind viel­mehr alle für die Be­ur­tei­lung des Fal­les maßgeb­li­chen Umstände zu berück­sich­ti­gen. Aus­gleichs­an­sprüche ei­ner Ober­ge­sell­schaft ge­gen abhängige Ge­sell­schaf­ten können zwar im Ein­zel­fall aus­ge­schlos­sen sein, wenn ein Ge­winn­abführungs­ver­trag be­steht. Das Be­ste­hen ei­ner sol­chen Ver­ein­ba­rung hat das OLG vor­lie­gend je­doch nicht fest­ge­stellt.

Nach der Zurück­ver­wei­sung wird das OLG nun die für den Streit­fall re­le­van­ten Umstände fest­zu­stel­len ha­ben. Dazu gehören ins­be­son­dere die den Be­tei­lig­ten an­zu­las­ten­den Ver­ur­sa­chungs- und Ver­schul­dens­beiträge so­wie die ih­nen auf­grund des Kar­tell­ver­stoßes zu­ge­flos­se­nen Mehr­erlöse oder sons­ti­gen Vor­teile.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
nach oben