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Zur Zulässigkeit von Werbeaussagen für "Matratzen Factory Outlets"

BGH 24.9.2013, I ZR 89/12

Die ta­trich­ter­li­che Fest­stel­lung, dass die Be­zeich­nun­gen "Fac­tory Out­let" und "Out­let" im Sinne ei­nes Fa­brik­ver­kaufs zu ver­ste­hen sind und dort aus der Pro­duk­tion des An­bie­ters stam­mende Wa­ren zu er­war­ten sind, die un­ter Aus­schal­tung des Groß- und Zwi­schen­han­dels be­son­ders preis­wert an­ge­bo­ten wer­den, be­geg­net kei­nen Be­den­ken. Die Wer­bung mit der Be­zeich­nung "Mar­ken­qua­lität" bringt le­dig­lich zum Aus­druck, dass die an­ge­bo­tene Ware in qua­li­ta­ti­ver Hin­sicht den Pro­duk­ten kon­kur­rie­ren­der Mar­ken­her­stel­ler ent­spricht.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind Wett­be­wer­ber beim Ver­trieb von Ma­trat­zen und Bett­wa­ren (Bett­rah­men, Lat­ten­roste, Bett­de­cken, Kopf­kis­sen etc.). Die Kläge­rin nimmt die Be­klagte - so­weit für das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren noch von Be­deu­tung - auf Un­ter­las­sung ver­schie­de­ner Wer­be­aus­sa­gen und Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten in An­spruch.

Die Be­klagte, die auch selbst Ma­trat­zen pro­du­ziert, bie­tet ihre Wa­ren aus­schließlich in ei­ge­nen Fi­lia­len (in Deutsch­land mehr als 500), den "Ma­trat­zen Fac­tory Out­lets" und "Ma­trat­zen Out­lets", an. Über den Ein­zel­han­del ver­treibt sie ihre Pro­dukte nicht. Einen Teil der ver­trie­be­nen Ma­trat­zen lässt die Be­klagte von Drit­tun­ter­neh­men her­stel­len. Die Bett­wa­ren wer­den von der Be­klag­ten ins­ge­samt zu­ge­kauft. Die Be­klagte wirbt auf ih­rer In­ter­net­seite u.a. mit fol­gen­den Aus­sa­gen:

Starke Mar­ken güns­tig! aus ei­ge­ner Her­stel­lung
Ma­trat­zen Fac­tory Out­let ver­spricht Ma­trat­zen und Lat­ten­rah­men in Mar­ken­qua­lität zu nied­ri­gen Prei­sen Aus ei­ge­ner Her­stel­lung
Ma­trat­zen Fac­tory Out­let ver­spricht Ma­trat­zen und Lat­ten­rah­men in Mar­ken­qua­lität zu nied­ri­gen Prei­sen. Mit dem Di­rekt­ver­kauf ab Fa­brik ga­ran­tiert der Pro­du­zent von Mar­ken­qua­lität den denk­bar güns­tigs­ten Preis für den Kun­den. Gute Ware ist güns­tig verkäuf­lich, wenn der Weg über den Han­del um­gan­gen wird.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, die Ver­wen­dung der Be­zeich­nun­gen "Ma­trat­zen Fac­tory Out­let" und "Ma­trat­zen Out­let" sei ir­reführend, weil die Be­klagte tatsäch­lich keine "Out­lets" be­treibe. Ent­ge­gen der Wer­bung auf ih­rer In­ter­net­seite biete die Be­klagte auch keine Mar­ken­ware an. Die Be­klagte macht dem­ge­genüber u.a. gel­tend, für ein Out­let komme es nicht ent­schei­dend dar­auf an, dass die an­ge­bo­te­nen Pro­dukte darüber hin­aus auch im Ein­zel­han­del er­wor­ben wer­den könn­ten.

Das LG wies die Klage ganz über­wie­gend ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als das OLG die Be­klagte ver­ur­teilt es zu un­ter­las­sen, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr für Ma­trat­zen aus der Pro­duk­tion der Be­klag­ten wie folgt zu wer­ben: "Mar­ken­qua­lität zu nied­ri­gen Prei­sen", und wies die Be­ru­fung der Kläge­rin ge­gen das Ur­teil des LG in die­sem Um­fang zurück. Im Übri­gen hatte die Re­vi­sion der Be­klag­ten je­doch kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die An­nahme des OLG, die an­ge­grif­fe­nen Be­zeich­nun­gen und Aus­sa­gen seien ge­eig­net, einen er­heb­li­chen Teil des an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs in wett­be­werbs­recht­lich re­le­van­ter Weise zu täuschen, hält der recht­li­chen Nachprüfung nur in­so­weit nicht stand, als der Be­klag­ten die Wer­bung mit der An­gabe "Mar­ken­qua­lität zu nied­ri­gen Prei­sen" ver­bo­ten wor­den ist. Der gel­tend ge­machte An­spruch auf Er­stat­tung der Ab­mahn­kos­ten steht der Kläge­rin gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

Die Re­vi­sion wen­det sich ohne Er­folg ge­gen die An­nahme des OLG, die Kläge­rin könne von der Be­klag­ten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung der Be­zeich­nun­gen "Fac­tory Out­let" und "Out­let" bei der Be­wer­bung ih­res Wa­ren­an­ge­bots ver­lan­gen. Das OLG hat ohne Rechts­feh­ler fest­ge­stellt, dass ein durch­schnitt­lich auf­merk­sa­mer, in­for­mier­ter und verständi­ger Ver­brau­cher diese Be­zeich­nun­gen im Sinne ei­nes Fa­brik­ver­kaufs ver­steht. Eben­falls zu Recht hat das OLG an­ge­nom­men, un­ter einem "Fa­brik­ver­kauf" ver­stehe der Ver­brau­cher den Ver­kauf be­son­ders preisgüns­tig an­ge­bo­te­ner Mar­ken­ware durch den Her­stel­ler un­ter Aus­schal­tung des Groß- und Zwi­schen­han­dels. Die Be­zeich­nung der Ver­kaufs­fi­lia­len als "Out­lets" sei auch des­halb ir­reführend, weil die von der Be­klag­ten ver­trie­be­nen Ma­trat­zen, die den we­sent­li­chen Teil ih­res Wa­ren­an­ge­bots aus­mach­ten, un­strei­tig nicht im Groß- und Ein­zel­han­del erhält­lich seien.

Die Re­vi­sion wen­det sich auch ver­geb­lich ge­gen die Be­ur­tei­lung des OLG, der an­ge­spro­chene Ver­kehr werde auch über die Preis­ge­stal­tung der Be­klag­ten ir­re­geführt. Das OLG hat ohne Rechts­feh­ler aus­geführt, der Ver­brau­cher er­warte, dass er Ware in einem "Out­let" güns­ti­ger be­kom­men könne als in einem re­gulären Ein­zel­han­dels­ge­schäft. Der güns­tige Preis be­ruhe nach der Vor­stel­lung der Ver­brau­cher dar­auf, dass durch den Weg­fall des Groß- und Ein­zel­han­dels die hier­bei übli­chen Han­dels­span­nen ein­ge­spart wer­den könn­ten. An­ders als bei "Out­lets" üblich, be­treibe die Be­klagte in Deutsch­land nicht nur we­nige, son­dern mehr als 500 Ver­kaufs­stel­len. Bei die­sen Fi­lia­len han­dele es sich um ganz nor­male Ein­zel­han­dels­ge­schäfte. Die Be­klagte sug­ge­riert in­so­weit eine güns­tige Ein­kaufsmöglich­keit, die bei ei­ner rein preis­li­chen Be­trach­tung zwar zu­tref­fen mag, die aber den Ver­brau­cher man­gels ei­nes Ver­triebs über den Groß- und Ein­zel­han­del den­noch in sei­ner Er­war­tung täuscht.

Er­folg ha­ben le­dig­lich die An­griffe der Re­vi­sion ge­gen die Be­ur­tei­lung des OLG, die Wer­bung der Be­klag­ten für Ma­trat­zen aus ih­rer Pro­duk­tion mit der Aus­sage "Mar­ken­qua­lität zu nied­ri­gen Prei­sen" sei eben­falls gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ir­reführend, weil die Be­klagte keine "Mar­ken­ware" ver­treibe. Mit der Ver­wen­dung des Be­griffs "Mar­ken­qua­lität" sug­ge­riert die Be­klagte we­der, dass die von ihr an­ge­bo­te­nen Ma­trat­zen mit Mar­ken ge­kenn­zeich­net sind, noch, dass es sich da­bei um im Ver­kehr be­kannte und an­er­kannte Pro­dukte han­delt. Die Be­zeich­nung als "Mar­ken­ware" ist nicht mit dem Be­griff "Mar­ken­qua­lität" iden­ti­sch. Mit der Be­zeich­nung "Mar­ken­qua­lität" bringt die Be­klagte nur zum Aus­druck, ihre Ma­trat­zen ent­sprächen in qua­li­ta­ti­ver Hin­sicht den Pro­duk­ten kon­kur­rie­ren­der (Mar­ken-)Her­stel­ler.

So­weit der Se­nat in einem Ur­teil von 1989 an­ge­nom­men hat, es sei mit § 1 UWG a.F. nicht zu ver­ein­ba­ren, für eine Ware, die nicht mit ei­ner Marke ge­kenn­zeich­net sei, mit der auf den Be­griff der "Mar­ken­ware" hin­deu­ten­den Be­zeich­nung "Mar­ken­qua­lität" zu wer­ben, auch wenn die Ware aus der Pro­duk­tion von Mar­ken­ar­ti­keln stamme oder sol­chen Ar­ti­keln qua­li­ta­tiv gleich­wer­tig sei, ist daran nicht mehr fest­zu­hal­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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