deen

Themen

Zur Wirksamkeit des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens

BFH 18.3.2014, VIII R 9/10

Die ge­setz­lich ge­bo­tene Schrift­form wird auch durch Über­sen­dung per Te­le­fax ge­wahrt. Dies gilt auch für die Über­sen­dung im sog. Fer­rari-Fax-Ver­fah­ren; die auf die­sem Weg über­sand­ten Be­scheide sind keine elek­tro­ni­schen Do­ku­mente i.S.d. § 87a AO und bedürfen des­halb zu ih­rer Wirk­sam­keit kei­ner elek­tro­ni­schen Si­gna­tur.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte ge­gen seine Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für die Jahre 2001 bis 2003 Ein­spruch ein­ge­legt. Die­sen wies das Fi­nanz­amt als un­begründet zurück. Die Be­kannt­gabe der Ent­schei­dung er­folgte im Wege des sog. Fer­rari-Fax-Ver­fah­rens. Bei die­sem hängt der Sach­be­ar­bei­ter eine Da­tei an eine E-Mail, die den Text des zu fa­xen­den Schrei­bens (hier: die Ein­spruchs­ent­schei­dung) enthält und schickt diese über das In­tra­net der Fi­nanz­ver­wal­tung an de­ren Re­chen­zen­trum. Die­ses wan­delt die Text­da­tei in ein Te­le­fax um und sen­det es über das Te­le­fon­netz mit­tels Ton­si­gna­len an die an­ge­ge­bene Num­mer. Die E-Mail wird nicht mit ei­ner elek­tro­ni­schen Si­gna­tur ver­se­hen. Liegt das Zeich­nungs­recht beim Sach­ge­biets­lei­ter, muss die­ser den Steu­er­fall an sei­nem Com­pu­ter frei­ge­ben, be­vor die E-Mail ver­schickt wer­den kann.

Dem­ent­spre­chend ver­an­lasste auch das Fi­nanz­amt im vor­lie­gen­den Fall die Über­sen­dung der Ein­spruchs­ent­schei­dung an den Kläger. Zu­gleich druckte es den Text der Ent­schei­dung aus und legte den Aus­druck mit dem Sen­de­be­richt zu den Ak­ten. Nach­dem das Fi­nanz­amt den Kläger we­gen Nicht­zah­lung der geändert fest­ge­setz­ten Steu­ern ge­mahnt hatte, machte die­ser un­ter Vor­lage sei­nes Post­ein­gangs­buchs gel­tend, das Te­le­fax mit der Ein­spruchs­ent­schei­dung sei im Te­le­fax-Gerät sei­nes Büros nicht ein­ge­gan­gen. Das da­mals im Sep­tem­ber 2008 ge­nutzte -in­zwi­schen nicht mehr im Be­trieb be­find­li­che- Te­le­fax-Gerät sei als Zen­tral­dru­cker, Scan­ner, Ko­pie­rer so­wie für Er­halt und Ver­sand von Te­le­fa­xen be­nutzt wor­den und habe ein­ge­hende Te­le­faxe au­to­ma­ti­sch aus­ge­druckt.

Die Steu­er­behörde übergab dem Kläger im No­vem­ber 2008 eine Ko­pie der Ein­spruchs­ent­schei­dung, in der die Rechts­mit­tel­be­leh­rung ge­stri­chen wor­den war. Kurz dar­auf er­hob der Kläger Klage. Das FG stellte durch Zwi­schen­ur­teil die Zulässig­keit der Klage mit der Begründung fest, der Kläger habe die Kla­ge­frist i.S.d. § 47 Abs. 1 FGO ge­wahrt. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, das an­ge­foch­tene Ur­teil gehe un­ter Ver­let­zung der §§ 87a, 119 u. 366 AO da­von aus, dass die mit Com­pu­ter­fax ver­sandte Ein­spruchs­ent­schei­dung nicht schrift­lich i.S.d. § 366 AO er­gan­gen und ohne qua­li­fi­zierte elek­tro­ni­sche Si­gna­tur nich­tig sei.

Die Gründe:
Zwar war das FG rechts­feh­ler­haft da­von aus­ge­gan­gen, dass die Über­sen­dung der Ein­spruchs­ent­schei­dung im Wege des sog. Fer­rari-Fax-Ver­fah­rens als Über­sen­dung ei­nes elek­tro­ni­schen Do­ku­ments we­gen feh­len­der elek­tro­ni­scher Si­gna­tur den Lauf der Kla­ge­frist ge­gen die streit­be­fan­ge­nen Ge­winn­fest­stel­lungs- und Ein­kom­men­steu­er­be­scheide nicht in Gang ge­setzt hatte und al­lein des­halb nicht von ei­ner Ver­fris­tung der Klage aus­zu­ge­hen war. Denn nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung wird eine ge­setz­lich ge­bo­tene Schrift­form auch durch Über­sen­dung per Te­le­fax ge­wahrt. Dies gilt auch für die Über­sen­dung im sog. Fer­rari-Fax-Ver­fah­ren; die auf die­sem Weg über­sand­ten Be­scheide sind keine elek­tro­ni­schen Do­ku­mente i.S.d. § 87a AO und bedürfen des­halb zu ih­rer Wirk­sam­keit kei­ner elek­tro­ni­schen Si­gna­tur.

Al­ler­dings er­wies sich die an­ge­foch­tene FG-Ent­schei­dung aus an­de­ren Gründen als rechtmäßig, da die ein­mo­na­tige Frist zur Er­he­bung der Klage ge­gen die an­ge­foch­te­nen Be­scheide nach § 47 Abs. 1 FGO ge­wahrt wor­den war. Schließlich läuft die Kla­ge­frist nicht an, wenn die an­zu­fech­tende Ent­schei­dung - wie im im vor­lie­gen­den Fall die Ein­spruchs­ent­schei­dung - nicht wirk­sam be­kannt ge­ge­ben wird. Zwar druckte das da­mals ver­wen­dete und in­zwi­schen nicht mehr vor­han­dene Te­le­fax­gerät des Klägers je­weils nach Maßgabe der tech­ni­schen Ein­stel­lun­gen "au­to­ma­ti­sch" ein­ge­hende Te­le­faxe aus. Ein ent­spre­chen­der Aus­druck der Ein­spruchs­ent­schei­dung wurde aber nach dem un­wi­der­leg­li­chen Vor­trag des Klägers un­ter Be­zug­nahme auf sein Post­ein­gangs­buch nicht von ihm vor­ge­fun­den.

Ohne eine sol­che Verkörpe­rung fehlte es al­ler­dings an der nach den §§ 122, 124 AO er­for­der­li­chen Be­kannt­gabe der Ein­spruchs­ent­schei­dung. Sie kann zwar durch Te­le­fax über­mit­telt wer­den, ist aber bei die­ser Form der Über­mitt­lung erst mit dem Aus­druck durch das emp­fan­gende Te­le­fax­gerät "schrift­lich" er­las­sen. Da­bei kann nach BFH-Recht­spre­chung nicht al­lein we­gen des Sen­de­be­richts des Sen­de­geräts (sog. "OK"-Ver­merk) und ei­nes Ein­gangs­ver­merks im Emp­fangs­pro­to­koll des an­gewähl­ten Geräts nach den Grundsätzen des An­scheins­be­wei­ses da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der be­trof­fene Be­scheid ord­nungs­gemäß über­mit­telt und aus­ge­druckt wurde. Die sich dar­aus er­ge­ben­den Zwei­fel an der wirk­sa­men Be­kannt­gabe ge­hen zu Las­ten der Fi­nanz­behörde.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben