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Steuerberatung

Berichtung einer Gutschrift ohne elektronische Signatur

FG Baden-Württemberg 24.5.2017, 1 K 605/17

Eine Gut­schrift ohne elek­tro­ni­sche Si­gna­tur kann in Pa­pier­form be­rich­tigt wer­den und ermöglicht rück­wir­kend einen Vor­steu­er­ab­zug. Kann eine Rech­nung bei in­halt­li­chen Feh­lern rück­wir­kend be­rich­tigt wer­den, muss dies auch bei der elek­tro­ni­schen Über­tra­gung ohne elek­tro­ni­sche Si­gna­tur zulässig sein.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin über­mit­telte im Streit­jahr 2005 eine Gut­schrift ohne elek­tro­ni­sche Si­gna­tur per E-Mail an ih­ren Ver­trags­part­ner, den leis­ten­den Un­ter­neh­mer. In der Gut­schrift fehlte die Steu­er­num­mer bzw. Um­satz­steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des leis­ten­den Un­ter­neh­mers. Die Leis­tungs­be­schrei­bung war un­ge­nau.

Die Kläge­rin erklärte zunächst in ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung für 2005 Vor­steu­ern aus der Gut­schrift. 2011 über­sandte sie dem leis­ten­den Un­ter­neh­mer die Gut­schrift in Pa­pier­form und fügte ein Blatt mit der bis­lang feh­len­den Steu­er­num­mer so­wie eine Liste der er­wor­be­nen Wirt­schaftsgüter bei. Sie be­rich­tigte so­dann ihre Um­satz­steu­er­erklärung für 2005. Sie kürzte den Vor­steu­er­ab­zug und legte ge­gen die geänderte Um­satz­steu­er­fest­set­zung für 2005 Ein­spruch ein.

Das Fi­nanz­amt lehnte den Vor­steu­er­ab­zug ab. Die 2005 per E-Mail über­mit­telte Gut­schrift sei keine Rech­nung, die rück­wir­kend be­rich­tigt wer­den könne. Ein Vor­steu­er­ab­zug sei erst 2011 möglich.

Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. V R 48/17 geführt.

Die Gründe:
Der Leis­tungs­empfänger, die Kläge­rin, konnte eine Rech­nung aus­stel­len, da dies im Streit­fall ver­ein­bart wor­den war (sog. Gut­schrift). Enthält die Gut­schrift nicht alle er­for­der­li­chen An­ga­ben für einen Vor­steu­er­ab­zug, so kann die Kläge­rin diese mit Rück­wir­kung auf das Streit­jahr be­rich­ti­gen. Die im Streit­jahr 2005 er­teilte Gut­schrift ist in­so­weit be­rich­ti­gungsfähig.

Die ur­sprüng­li­che Leis­tungs­be­schrei­bung war nicht in so ho­hem Maße un­be­stimmt, un­vollständig oder of­fen­sicht­lich un­zu­tref­fend, dass sie feh­len­den An­ga­ben gleich­steht. Die un­ge­naue Leis­tungs­be­schrei­bung hat die Kläge­rin be­rich­tigt. Sie hat die ur­sprüng­li­che Be­schrei­bung ergänzt und der be­rich­tig­ten Gut­schrift 2011 eine Liste der ge­kauf­ten Wirt­schaftsgüter so­wie die Steu­er­num­mer bei­gefügt. Die Gut­schrift ist auch ohne elek­tro­ni­sche Si­gna­tur ein Do­ku­ment, in dem über eine Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung ab­ge­rech­net wird.

Ohne elek­tro­ni­sche Si­gna­tur sind zwar die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen für einen Vor­steu­er­ab­zug nicht erfüllt. Ein Vor­steu­er­ab­zug ist trotz­dem zulässig, weil die ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Rechts­ent­wick­lung zur elek­tro­ni­schen Rech­nung bestätigt, dass die An­for­de­run­gen an ihre An­er­ken­nung nicht über­spannt wer­den dürfen.

Im Übri­gen hat die Kläge­rin den Man­gel der Über­tra­gungs­form rück­wir­kend auf das Streit­jahr durch Über­mitt­lung ei­ner Pa­pier­rech­nung ge­heilt. Eine Hei­lung er­for­dert kein elek­tro­ni­sches Do­ku­ment mit elek­tro­ni­scher Si­gna­tur. Kann eine Rech­nung bei in­halt­li­chen Feh­lern rück­wir­kend be­rich­tigt wer­den, muss dies auch bei der elek­tro­ni­schen Über­tra­gung ohne elek­tro­ni­sche Si­gna­tur zulässig sein. Eine Rück­wir­kung ist auch uni­ons­recht­lich ge­bo­ten. Das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem ga­ran­tiert die Neu­tra­lität der Steuer.

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