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Zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

BGH 7.7.2015, X ZR 59/13

Die Frage, ob eine im Zu­sam­men­hang mit einem Erb­ver­zicht gewährte Zu­wen­dung als Schen­kung ein­zu­ord­nen ist, hängt vor­ran­gig vom Wil­len der Par­teien ab. Kommt es dem Erb­las­ser in ers­ter Li­nie dar­auf an, dass der Empfänger der Zu­wen­dung auf sein Er­brecht ver­zich­tet, spricht dies dafür, eine als Aus­gleich hierfür ge­leis­tete Zu­wen­dung als ent­gelt­lich an­zu­se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien hat­ten im vor­lie­gen­den Fall im Jahr 2008 eine no­ta­ri­elle Ver­ein­ba­rung ab­ge­schlos­sen, die als "mit­tel­bare Grund­be­sitz­schen­kung - Erb­ver­trag - Erb- und Pflicht­teils­ver­zicht" be­zeich­net ist. Darin heißt es u.a., der Kläger ver­pflichte sich, der Be­klag­ten, sei­ner Toch­ter aus ers­ter Ehe, einen Geld­be­trag zu schen­ken, den sie aus­schließlich zum Er­werb ei­ner be­stimm­ten, im Ver­trag näher be­zeich­ne­ten Ei­gen­tums­woh­nung so­wie von Mit­ei­gen­tums­an­tei­len in Höhe von je­weils 18/100 an zwei wei­te­ren Ei­gen­tums­woh­nun­gen auf dem­sel­ben Grundstück ver­wen­den dürfe.

In den an dem­sel­ben Tag ge­schlos­se­nen Kauf­verträgen über die Woh­nun­gen wurde zu­dem fest­ge­hal­ten, dass der Kläger der Be­klag­ten die Grundstücks­an­teile schenke, in­dem er den hier­auf ent­fal­len­den Kauf­preis ein­schließlich der Grund­er­werbs­steuer ent­richte, und die Schen­kung auf die Erb- und Pflicht­teils­rechte der Be­klag­ten an­ge­rech­net wer­den solle. Die ver­blei­ben­den Mit­ei­gen­tums­an­teile an den Woh­nun­gen, an de­nen die Be­klagte le­dig­lich Teil­ei­gen­tum er­wor­ben hatte, er­warb der Kläger für sich selbst. In­so­weit setzte der Kläger der Be­klag­ten ein Vermächt­nis aus. Die Be­klagte erklärte ge­genüber dem Kläger den Ver­zicht auf ihr ge­setz­li­ches Erb- und Pflicht­teils­recht auf­schie­bend be­dingt durch den Voll­zug der Schen­kung der Grundstücks­an­teile und den Voll­zug des Vermächt­nis­ses.

Später wi­der­rief der Kläger die Schen­kung we­gen gro­ben Un­danks und ver­langte die Rücküber­tra­gung der Mit­ei­gen­tums­an­teile an dem Grundstück. LG und OLG wie­sen die Klage ab. Das OLG nahm an, dass eine Rück­for­de­rung we­gen Wi­der­rufs der Schen­kung nicht in Be­tracht komme, da der Kläger der Be­klag­ten die Woh­nun­gen nicht un­ent­gelt­lich, son­dern ge­gen die Erklärung des Erb­ver­zichts zu­ge­wen­det habe. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Frage, ob eine im Zu­sam­men­hang mit einem Erb­ver­zicht gewährte Zu­wen­dung als Schen­kung ein­zu­ord­nen ist, hängt vor­ran­gig vom Wil­len der Par­teien ab. Kommt es dem Erb­las­ser in ers­ter Li­nie dar­auf an, dass der Empfänger der Zu­wen­dung auf sein Er­brecht ver­zich­tet, spricht dies dafür, eine als Aus­gleich hierfür ge­leis­tete Zu­wen­dung als ent­gelt­lich an­zu­se­hen. Steht da­ge­gen die Zu­wen­dung als sol­che im Vor­der­grund und wird der Erb­ver­zicht le­dig­lich als eine be­son­dere Form der An­rech­nung auf das Er­brecht gewählt, ist in der Re­gel von einem un­ent­gelt­li­chen Cha­rak­ter der Zu­wen­dung aus­zu­ge­hen.

Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte bei der Be­ur­tei­lung des Cha­rak­ters der Zu­wen­dung den Wil­len der Par­teien nicht hin­rei­chend er­mit­telt und zu Un­recht al­lein dar­auf ab­ge­stellt, ob der Zu­wen­dungs­empfänger auf sein Pflicht­teils­recht oder auf sein ge­setz­li­ches Er­brecht ver­zich­tet. An­halts­punkte für den maßgeb­li­chen Wil­len der Ver­trags­par­teien können sich in­so­fern ins­be­son­dere aus den Umständen des Zu­stan­de­kom­mens der Ver­ein­ba­rung und ih­rer Aus­ge­stal­tung im Ein­zel­nen er­ge­ben, bei der im vor­lie­gen­den Fall zu be­ach­ten war, dass die Zu­wen­dung des Klägers in der no­ta­ri­el­len Ver­trags­ur­kunde als ers­tes ge­re­gelt und ausdrück­lich als Schen­kung be­zeich­net wor­den war.

Da das OLG sich bis­her mit den Umständen des Zu­stan­de­kom­mens der no­ta­ri­el­len Ver­ein­ba­rung nicht näher aus­ein­an­der­ge­setzt und im Übri­gen keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen hatte, ob die gel­tend ge­mach­ten Wi­der­rufsgründe im Falle ei­ner Schen­kung den Wi­der­ruf we­gen gro­ben Un­danks recht­fer­tig­ten, konnte die Sa­che vom Se­nat nicht ab­schließend ent­schie­den wer­den.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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