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Steuerberatung

Zur Beendigung beanstandungsfreier Betriebsprüfungen

BSG 19.9.2019, B 12 R 25/18 R u.a.

Be­triebsprüfun­gen müssen künf­tig auch bei feh­len­den Be­an­stan­dun­gen zwin­gend durch einen Ver­wal­tungs­akt, der ins­be­son­dere den Um­fang, die geprüften Per­so­nen und das Er­geb­nis der Be­triebsprüfung festhält, be­en­det wer­den. We­der die "Kopf-und-Seele"-Recht­spre­chung ein­zel­ner Se­nate des BSG noch Be­triebsprüfun­gen, die man­gels Be­an­stan­dun­gen ohne Be­scheid be­en­det wur­den, ver­mit­teln Ver­trau­ens­schutz.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin­nen wa­ren in den streit­be­fan­ge­nen Zeiträumen Fa­mi­li­en­ge­sell­schaf­ten in der Rechts­form ei­ner GmbH. Sie wand­ten sich ge­gen die Fest­stel­lung von Ver­si­che­rungs­pflicht ih­rer Ge­schäftsführer durch die be­klagte Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund und dar­aus re­sul­tie­rende Nach­for­de­run­gen von Beiträgen zur So­zi­al­ver­si­che­rung auf­grund von Be­triebsprüfun­gen. Sie rügten eine Ver­let­zung von § 7 Abs 1 SGB IV i.V.m. dem sich aus dem Rechts­staats­prin­zip er­ge­ben­den Grund­satz des Ver­trau­ens­schut­zes und be­rie­fen sich dar­auf, dass sie auf­grund der sog. "Kopf und Seele"-Recht­spre­chung dar­auf ver­trauen durf­ten, dass ihre Ge­schäftsführer selbständig tätig und da­mit nicht ver­si­che­rungs­pflich­tig ge­we­sen seien.

Die kla­gen­den Ge­sell­schaf­ten mach­ten gel­tend, dass min­des­tens bis zu den Ur­tei­len des Se­nats vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) eine ständige und ge­fes­tigte höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung be­stan­den habe, von der sie als Fa­mi­li­en­ge­sell­schaf­ten auch in­so­fern pro­fi­tiert hätten, als ihre Ge­schäftsführer nicht als abhängig be­schäftigt und ver­si­che­rungs­pflich­tig zu be­ur­tei­len ge­we­sen wären. Erst im Jahr 2012 habe der Se­nat Zwei­fel an ei­ner An­wend­bar­keit der "Kopf und Seele"-Recht­spre­chung im Ver­si­che­rungs- und Bei­trags­recht geäußert. Die Be­klagte habe ihre Wei­sungs­lage im Jahr 2014 an die Ände­rung die­ser Recht­spre­chung an­ge­passt.

SG und LSG wie­sen die Kla­gen ab. Auch die Re­vi­sio­nen vor dem BSG blie­ben ohne Er­folg.

Die Gründe:
Die Ge­schäftsführer der kla­gen­den GmbHs un­ter­la­gen auf­grund ih­rer Be­schäfti­gung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Das fa­miliäre Näheverhält­nis zwi­schen Ge­schäftsführern und Mehr­heits­ge­sell­schaf­tern ei­ner GmbH ändert daran nichts.

Frühere an­ders­lau­tende Ent­schei­dun­gen der für das Un­fall­ver­si­che­rungs­recht und das Recht der Ar­beitsförde­rung zuständi­gen Se­nate des BSG (die sog. "Kopf-und-Seele"-Recht­spre­chung) ver­mit­teln kein Ver­trauen in eine hier­von ab­wei­chende Be­ur­tei­lung. Es han­delte sich da­bei stets um spe­zi­fi­sche Ein­zelfälle. Der für das Ver­si­che­rungs- und Bei­trags­recht zuständige 12. Se­nat des BSG hat die­sen As­pekt nur höchst sel­ten und als einen Ein­zel­as­pekt in eine Ge­samt­abwägung ein­ge­bracht. Ebenso we­nig begründen Be­triebsprüfun­gen, die ohne Be­an­stan­dun­gen be­en­det wur­den und ohne dass ein ent­spre­chen­der fest­stel­len­der Be­scheid er­ging, Ver­trau­ens­schutz, weil es an einem Anknüpfungs­punkt hierfür fehlt.

Seit der Ände­rung der Bei­trags­ver­fah­rens­ord­nung zum 1.1.2017 müssen al­ler­dings Be­triebsprüfun­gen künf­tig auch bei feh­len­den Be­an­stan­dun­gen zwin­gend durch einen Ver­wal­tungs­akt be­en­det wer­den. Die darin ent­hal­te­nen Fest­stel­lun­gen sind bei neu­er­li­chen Be­triebsprüfun­gen zu be­ach­ten und können un­ter Umständen ei­ner an­ders­lau­ten­den Be­ur­tei­lung ent­ge­gen ge­hal­ten wer­den. Zu­dem sind die prüfen­den Ren­ten­ver­si­che­rungsträger ver­pflich­tet, die Be­triebsprüfung auf die im Be­trieb täti­gen Ehe­gat­ten, Le­bens­part­ner, Abkömm­linge des Ar­beit­ge­bers so­wie ge­schäftsführende GmbH-Ge­sell­schaf­ter zu er­stre­cken, so­fern ihr so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sta­tus nicht be­reits durch Ver­wal­tungs­akt fest­ge­stellt wor­den ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BSG veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BSG kli­cken Sie bitte hier.
     
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