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Zum Vorsteuerabzug aus ursprünglich falsch adressierten und später berichtigten Rechnungen

FG Münster 16.12.2013, 5 V 1915/13 U

Ein Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen, die nicht an den Leis­tungs­empfänger adres­siert sind, ist auch dann nicht möglich, wenn in einem späte­ren Jahr zu­tref­fende Rech­nun­gen er­stellt wer­den. Geht aus den "be­rich­tig­ten" Rech­nun­gen ein an­de­rer Leis­tungs­empfänger her­vor, han­delt es sich nicht nur um eine Ergänzung, son­dern um eine wei­tere Rech­nung. Wi­der­ruft der leis­tende Un­ter­neh­mer nicht die dem ur­sprüng­li­chen Adres­sa­ten er­teil­ten Rech­nun­gen, schul­det er zum einen Um­satz­steuer aus der Ausführung der Leis­tun­gen und zum an­de­ren nach § 14c Abs. 2 UStG we­gen des un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­wei­ses ge­genüber dem ur­sprüng­li­chen Adres­sa­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist eine GmbH, an der je­weils hälf­tig L und J be­tei­ligt wa­ren. Die An­trag­stel­le­rin er­bringt "sons­tige Dienst­leis­tun­gen des Sports". Die Ge­sell­schaf­te­rin L ist mit der Ver­pach­tung von Reit­halle und -ställen Un­ter­neh­me­rin. Die An­trag­stel­le­rin gab für die Streit­jahre 2007 bis 2009 je­weils nicht zu­stim­mungs­bedürf­tige Um­satz­steuer-Erklärun­gen ab.

In 2009 wurde bei der An­trag­stel­le­rin eine Be­triebsprüfung durch­geführt, die sich auch auf die Um­satz­steuer der Streit­jahre be­zog. Da­bei stellte die Prüfe­rin fest, dass die An­trag­stel­le­rin Vor­steu­ern i.H.v. ins­ge­samt rd. 5.500 € für 2007, rd. 5.800 € für 2008 und rd. 3.700 € für 2009 aus Rech­nun­gen gel­tend ge­macht habe, in de­nen laut Adress­feld Frau L als Leis­tungs­empfänge­rin be­zeich­net ge­we­sen sei. Der Vor­steu­er­ab­zug sei da­her zu ver­sa­gen. Mit Ände­rungs­be­schei­den setzte das Fi­nanz­amt ent­spre­chend Um­satz­steuer so­wie Zin­sen zur Um­satz­steuer fest.

Ge­gen diese Um­satz­steuer-Fest­set­zun­gen und Zins­fest­set­zun­gen legte die An­trag­stel­le­rin Ein­spruch ein und be­an­tragte die Aus­set­zung der Voll­zie­hung. Das Fi­nanz­amt lehnte die Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab. Die An­trag­stel­le­rin be­an­tragt dar­auf­hin die Aus­set­zung der Voll­zie­hung durch das Ge­richt.

Das FG wies den An­trag als un­begründet zurück.

Die Gründe:
Vor­lie­gend be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel i.S.d. § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO we­der an der Rechtmäßig­keit der Um­satz­steuer-Ände­rungs­be­scheide 2007 bis 2009 vom 18.3.2013, mit de­nen der Vor­steu­er­ab­zug aus den an L ge­rich­te­ten Rech­nun­gen ver­sagt wurde, noch an der Rechtmäßig­keit der Fest­set­zung von Zin­sen zur USt 2007 bis 2009 vom 18.3.2013.

Eine Rech­nung, die zum Ab­zug der aus­ge­wie­se­nen Vor­steuer be­rech­ti­gen soll, muss den Na­men und die An­schrift des Leis­tungs­empfängers ent­hal­ten, § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Eine Rech­nung kann gem. § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 Buchst. b UStDV be­rich­tigt wer­den, wenn An­ga­ben in der Rech­nung un­zu­tref­fend sind. Dazu müssen die feh­len­den oder un­zu­tref­fen­den An­ga­ben durch ein Do­ku­ment, das ein­deu­tig auf die Rech­nung be­zo­gen ist, über­mit­telt wer­den. Im Streit­fall lie­gen sol­che be­rich­tig­ten Rech­nun­gen aber nicht vor. In­so­fern kann die An­trag­stel­le­rin den strei­ti­gen Vor­steu­er­ab­zug nicht er­folg­reich gel­tend ma­chen. Nach den in den Streit­jah­ren ur­sprüng­lich er­teil­ten Rech­nun­gen ist sie nicht die Leis­tungs­empfänge­rin der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tun­gen, da die Rech­nun­gen sich an L rich­ten und kei­nen Hin­weis auf den Na­men der An­trag­stel­le­rin als Leis­tungs­empfänge­rin ent­hal­ten.

Aber selbst wenn be­rich­tigte Rech­nun­gen vor­ge­legt wor­den wären, hätten diese für die Streit­jahre keine (Rück-)Wir­kung ent­fal­ten können, un­ge­ach­tet des­sen, dass laut EuGH bis zum Er­ge­hen der (letz­ten) Ver­wal­tungs­ent­schei­dung die Möglich­keit be­ste­hen würde, dass er­folgte Rech­nungs­be­rich­ti­gun­gen Rück­wir­kung auf den Zeit­raum der ur­sprüng­lich und feh­ler­haft aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen auslösen. Es han­delt sich hier um kei­nen of­fen­sicht­li­chen Feh­ler, der das Steu­er­auf­kom­men nicht gefähr­det hätte. Viel­mehr war in den ur­sprüng­li­chen Rech­nun­gen ein an­de­rer Un­ter­neh­mer als die An­trag­stel­le­rin be­zeich­net, so dass zu­min­dest die ab­strakte Ge­fahr be­stand, dass die­ser den Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen gel­tend macht, ob­wohl die Leis­tun­gen tatsäch­lich nicht an ihn be­wirkt wor­den sind. Die Ein­zel­un­ter­neh­me­rin L, an die die Rech­nun­gen ge­rich­tet wa­ren, ist ein von der An­trag­stel­le­rin zu un­ter­schei­den­des Steu­er­sub­jekt.

Da­bei ist es nicht ent­schei­dend, dass das Un­ter­neh­men der An­trag­stel­le­rin und das der L die glei­che An­schrift hat­ten, ob L den Vor­steu­er­ab­zug für ihr Un­ter­neh­men tatsäch­lich über­haupt gel­tend ge­macht hat und ob L über­haupt steu­er­pflich­tige Aus­gangs­umsätze hat, die ihr einen Vor­steu­er­ab­zug ermögli­chen. Geht aus nun­mehr "be­rich­tig­ten" Rech­nun­gen ein an­de­rer - neuer - Leis­tungs­empfänger her­vor, han­delt es sich bei ih­nen nicht nur um eine Rech­nungs­ergänzung, son­dern um eine wei­tere Rech­nung. Wi­der­ruft der je­wei­lige leis­tende Un­ter­neh­mer nicht die der Un­ter­neh­me­rin L er­teil­ten Rech­nun­gen, schul­det er zum einen Um­satz­steuer aus der Ausführung der Leis­tun­gen und zum an­de­ren nach § 14c Abs. 2 UStG we­gen des un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­wei­ses ge­genüber L.

Vor­lie­gend ist nicht fest­stell­bar, dass die leis­ten­den Un­ter­neh­mer je­weils die Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens i.S.v. § 14c Abs. 2 S. 3 bis 5 UStG be­sei­tigt ha­ben. Es lie­gen keine Be­weis­mit­tel dazu vor, ob L aus den strei­ti­gen Rech­nun­gen den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ge­macht hat und ob die leis­ten­den Un­ter­neh­mer ihre ur­sprüng­li­chen Rech­nun­gen wi­der­ru­fen ha­ben. Dem Se­nat lie­gen auch keine Be­weis­mit­tel dafür vor, dass die leis­ten­den Un­ter­neh­mer je­weils die Be­rich­ti­gung ih­rer nach § 14c Abs. 2 UStG ge­schul­de­ten Steu­er­beträge bei ih­rem Fi­nanz­amt schrift­lich be­an­tragt ha­ben und ihr Fi­nanz­amt je­weils der Be­rich­ti­gung zu­ge­stimmt hat.

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