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Steuerberatung

Bauträger: Änderung der USt-Festsetzung zulasten des Leistenden

FG Münster 15.5.2018, 7 5 K 3278/15 U

Es reicht für die Ände­rung von Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen zu­las­ten ei­nes Bau­un­ter­neh­mers in sog. Bauträgerfällen gem. § 27 Abs. 19 UStG aus, wenn dem Un­ter­neh­mer ge­gen den Leis­tungs­empfänger zum Zeit­punkt der Ände­rung Fest­set­zung ein ab­tret­ba­rer An­spruch zu­stand.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin be­treibt ein Bau­un­ter­neh­men und er­brachte im Jahr 2012 Bau­leis­tun­gen an eine Bauträge­rin. Die hier­auf ent­fal­lende Um­satz­steuer hatte die Leis­tungs­empfänge­rin nach § 13b UStG ent­rich­tet, machte aber un­ter Be­ru­fung auf das BFH-Ur­teil vom 22.8.2013 (V R 37/10) einen Er­stat­tungs­an­spruch ge­genüber dem Fi­nanz­amt gel­tend. Trotz Hin­wei­ses des Fi­nanz­amts er­teilte die Kläge­rin zunächst keine kor­ri­gier­ten Rech­nun­gen und erklärte auch nicht die Ab­tre­tung der Zah­lungs­an­sprüche ge­gen die Bauträge­rin.

Das Fi­nanz­amt änderte dar­auf­hin die Um­satz­steu­er­fest­set­zung für 2012 im Jahr 2015 zu­las­ten der Kläge­rin. Hier­ge­gen wandte die Kläge­rin ein, kei­nen ab­tret­ba­ren An­spruch ge­gen ihre Leis­tungs­empfänge­rin zu ha­ben; je­den­falls sei die­ser verjährt. Während des Kla­ge­ver­fah­rens erklärte die Kläge­rin den­noch die Ab­tre­tung und stellte be­rich­tigte Rech­nun­gen aus.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Ände­rung der Um­satz­steu­er­fest­set­zung ist durch § 27 Abs. 19 UStG ge­deckt. Ge­gen diese Vor­schrift be­ste­hen keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken. Sie ist im Ein­klang mit der BFH-Recht­spre­chung al­ler­dings uni­ons­rechts­kon­form da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass eine Ände­rung dann zulässig ist, wenn dem leis­ten­den Un­ter­neh­mer ein ab­tret­ba­rer An­spruch auf Zah­lung der ge­setz­lich ent­stan­de­nen Um­satz­steuer ge­gen den Leis­tungs­empfänger zu­steht.

Ein sol­cher An­spruch steht der Kläge­rin ge­gen die Bauträge­rin gem. § 313 Abs. 1 BGB zu, weil die Ver­trags­par­teien in Übe­rein­stim­mung mit der da­mals gel­ten­den Ver­wal­tungs­auf­fas­sung da­von aus­ge­gan­gen sind, dass die Leis­tungs­empfänge­rin die Um­satz­steuer schul­det. Durch die BFH-Recht­spre­chung ist es zu ei­ner schwer­wie­gen­den Verände­rung in Be­zug auf die Per­son des Steu­er­schuld­ners als Ver­trags­grund­lage ge­kom­men. Ob der An­spruch verjährt ist, ist un­er­heb­lich, da eine Verjährung le­dig­lich eine Ein­rede ermöglicht, an der Ab­tret­bar­keit aber nichts ändert.

Je­den­falls war aber die dreijährige Verjährungs­frist zum Zeit­punkt der Ände­rung des Um­satz­steu­er­be­scheids für 2012 im Jahr 2015 noch nicht ab­ge­lau­fen. Dies gilt un­abhängig da­von, ob für den Be­ginn der Verjährung die Ausführung der Bau­leis­tung (2012), die Kennt­nis des leis­ten­den Un­ter­neh­mers vom Er­stat­tungs­an­spruch des Leis­tungs­empfängers (2015), die Verkündung des BFH-Ur­teils vom 22.8.2013 oder die Verkündung der ers­ten höchstrich­ter­li­chen Ent­schei­dung über mögli­che Nach­zah­lungs­an­sprüche (BFH-Ur­teil vom 23.2.2017, V R 16, 24/16) maßgeb­lich ist.

Die erst im Kla­ge­ver­fah­ren erklärte Ab­tre­tung führt zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Hierüber kann nicht im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren, son­dern im Ver­fah­ren über einen Ab­rech­nungs­be­scheid, ent­schie­den wer­den. Glei­ches gilt für die be­rich­tig­ten Rech­nun­gen.

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