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Zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

BFH 2.12.2015, V R 15/15

Im In­sol­venz­ver­fah­ren ei­ner KG, die ihre Tätig­keit be­reits vor In­sol­ven­zeröff­nung ein­ge­stellt hatte, ist über den Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung des In­sol­venz­ver­wal­ters nach der früheren Un­ter­neh­menstätig­keit der KG zu ent­schei­den. Da der In­sol­venz­ver­wal­ter seine Leis­tung erst mit der Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­bracht hat, kommt ein Vor­steu­er­ab­zug be­reits im In­sol­venz­ver­fah­ren nur nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist seit 2003 In­sol­venz­ver­wal­te­rin über das Vermögen der K-KG. Diese war Be­sitz­un­ter­neh­men für eine Un­ter­neh­mens­gruppe und ver­mie­tete Grundstücke an die MK-GmbH, der wei­tere Ge­sell­schaf­ten nach­ge­ord­net wa­ren, gem. § 9 UStG un­ter Ver­zicht auf die Steu­er­frei­heit nach § 4 Nr. 12a UStG. Die MK-GmbH ver­mie­tete diese Grundstücke ih­rer­seits wei­ter. Die K-KG hatte im Zeit­punkt der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ihre Ge­schäftstätig­keit be­reits längere Zeit ein­ge­stellt. Die we­sent­li­chen Vermögens­werte wa­ren be­reits 2002 ver­wer­tet wor­den. Da­bei er­folgte die Lie­fe­rung von Grundstücken gem. § 9 UStG un­ter Ver­zicht auf Steu­er­frei­heit nach § 4 Nr. 9a UStG. Die Kläge­rin lie­ferte als In­sol­venz­ver­wal­te­rin ins­be­son­dere ein Grundstück der Masse steu­er­frei und einen "Wer­be­py­lon" steu­er­pflich­tig. Die In­sol­venz­for­de­run­gen stan­den nicht im Zu­sam­men­hang mit früher er­brach­ten steu­er­freien Aus­gangs­umsätzen.

Das In­sol­venz­ge­richt setzte die Vergütung für die Tätig­keit der Kläge­rin als In­sol­venz­ver­wal­te­rin auf rund 72.384 € zzgl. Um­satz­steuer i.H.v. 13.753 € fest. Die Kläge­rin er­teilte im Ja­nuar 2012 die Rech­nung für ihre Leis­tung an sich selbst als In­sol­venz­ver­wal­te­rin. Sie gab im Juni 2012 für die K-KG eine Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung 2012/II ab, mit der sie für die K-KG einen Vor­steu­er­ab­zug i.H.v. 13.753 € aus ih­rer der K-KG er­teil­ten Rech­nung gel­tend machte. Da­bei wies sie auf den ge­plan­ten Ab­schluss des In­sol­venz­ver­fah­rens hin, für den es auf den "Ein­zug rest­li­cher Steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche" an­komme. Das Fi­nanz­amt er­kannte je­doch nur einen Vor­steu­er­ab­zug von letzt­lich 5.851 € an, er­fasste die­sen in der Um­satz­steu­er­fest­set­zung 2012/I und setzte die Um­satz­steuer in glei­cher Höhe als Zahl­last fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt, weil die K-KG aus der Leis­tung der Kläge­rin in vol­lem Um­fang zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt sei. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob dr BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Die K-KG war ent­spre­chend ih­rer un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit bis zur Ein­stel­lung ih­res Ge­schäfts­be­triebs dem Grunde nach zum vollen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. Sie war als Schuld­ne­rin im In­sol­venz­ver­fah­ren nach § 15 UStG zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt, so­weit sie Leis­tun­gen für Zwecke ih­res Un­ter­neh­mens und da­mit für ihre wirt­schaft­li­che Tätig­keit be­zo­gen hatte.

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Un­ter­neh­mer als Vor­steuer die ge­setz­lich ge­schul­dete Steuer für Leis­tun­gen ab­zie­hen, die von einem an­de­ren Un­ter­neh­mer für sein Un­ter­neh­men aus­geführt wur­den. Aus­ge­schlos­sen ist der Vor­steu­er­ab­zug gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG für Leis­tun­gen, die der Un­ter­neh­mer für steu­er­freie Umsätze ver­wen­det. Be­ab­sich­tigt der Un­ter­neh­mer eine von ihm be­zo­gene Leis­tung zu­gleich für seine wirt­schaft­li­che und seine nicht­wirt­schaft­li­che Tätig­keit zu ver­wen­den, kann er den Vor­steu­er­ab­zug grundsätz­lich nur in­so­weit in An­spruch neh­men, als die Auf­wen­dun­gen hierfür sei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit zu­zu­rech­nen sind. Be­ab­sich­tigt der Un­ter­neh­mer da­her eine teil­weise Ver­wen­dung für eine nicht­wirt­schaft­li­che Tätig­keit, ist er in­so­weit nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt.

Der In­sol­venz­ver­wal­ter er­bringt eine ein­heit­li­che Leis­tung, die mit­tels Ver­wal­tung, Ver­wer­tung und Ver­tei­lung der In­sol­venz­masse des Ge­mein­schuld­ners der Be­frie­di­gung der In­sol­venzgläubi­ger als Haupt­ziel des In­sol­venz­ver­fah­rens dient. Der für den Vor­steu­er­ab­zug maßgeb­li­che di­rekte und un­mit­tel­bare Zu­sam­men­hang be­steht da­bei zwi­schen der ein­heit­li­chen Leis­tung des In­sol­venz­ver­wal­ters und den im In­sol­venz­ver­fah­ren an­ge­mel­de­ten For­de­run­gen der In­sol­venzgläubi­ger. Auf die ein­zel­nen Ver­wer­tungs­hand­lun­gen des In­sol­venz­ver­wal­ters kommt es nicht an. In­fol­ge­des­sen wa­ren die ge­gen die K-KG gel­tend ge­mach­ten In­sol­venz­for­de­run­gen aus­schließlich auf­grund der Un­ter­neh­menstätig­keit der K-KG ent­stan­den.

Al­ler­dings war das Ur­teil auf­zu­he­ben, da es nicht berück­sich­tigt hatte, dass der in der Rech­nung aus­ge­wie­sene Steu­er­be­trag nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG als Vor­steuer nur ab­zieh­bar ist, wenn die Zah­lung zu­vor be­reits ge­leis­tet wurde. Da es sich bei der Leis­tung des In­sol­venz­ver­wal­ters um eine ein­heit­li­che Leis­tung han­delt, ist diese erst mit dem Be­schluss des In­sol­venz­ge­richts über die Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­bracht, so­weit keine an­de­ren Be­en­di­gungsgründe vor­lie­gen. Erst dann en­det das Amt des In­sol­venz­ver­wal­ters. So­mit ist die von der Kläge­rin als In­sol­venz­ver­wal­te­rin der K-KG an sich als In­sol­venz­ver­wal­te­rin der K-KG er­teilte Rech­nung keine Rech­nung über eine be­reits vollständig aus­geführte Leis­tung, son­dern eine Rech­nung über eine erst noch zu er­brin­gende Leis­tung. Der Vor­steu­er­ab­zug setzt dann gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG ne­ben dem Vor­lie­gen ei­ner ord­nungs­gemäßen Rech­nung auch eine Zah­lung aus der Masse an den In­sol­venz­ver­wal­ter vor­aus.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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