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Rechtsberatung

Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nach Übernahme eines Leiharbeitnehmers

Der Be­griff „der­selbe Ar­beit­ge­ber“ im Sinne des Teil­zeit­be­fris­tungs­ge­set­zes stellt auf den recht­li­chen Be­stand ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Ver­trags­ar­beit­ge­ber ab.

Eine sach­grund­lose Be­fris­tung ei­nes Ar­beits­ver­trags ist nicht zulässig, wenn schon zu­vor ein Ar­beits­verhält­nis mit dem­sel­ben Ar­beit­ge­ber be­stan­den hat, § 14 Abs. 2 S. 2 Tz­BfG. Gemäß Ur­teil des BAG vom 05.04.2023 (Az. 7 AzR 224/22) stellt der Be­griff „der­selbe Ar­beit­ge­ber“ auf den recht­li­chen Be­stand ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Ver­trags­ar­beit­ge­ber ab. Dem­zu­folge liegt keine Vor­be­schäfti­gung im Sinne des Teil­zeit­be­fris­tungs­ge­set­zes vor, wenn der be­fris­tet be­schäftigte Ar­beit­neh­mer zu­vor dem Ver­trags­ar­beit­ge­ber als Leih­ar­beit­neh­mer über­las­sen war.

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