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Rechtsberatung

Vorbeschäftigungsverbot: Beschränkung des Anwendungsbereichs

Das Ver­bot ei­ner sach­grund­lo­sen Be­fris­tung im Fall ei­ner Vor­be­schäfti­gung gilt nicht, wenn diese völlig an­ders ge­ar­tet war, was laut BAG u. a. ge­ge­ben ist, wenn die Er­werbs­bio­gra­fie einen in­halt­li­chen Bruch er­fah­ren hat.

Die Be­fris­tung ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges ohne sach­li­chen Grund ist ma­xi­mal für zwei Jahre zulässig. Bis zu die­ser Ge­samt­dauer ist die höchs­tens drei­ma­lige Verlänge­rung des ka­len­dermäßig be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Tz­BfG). Die­ses Ver­bot gilt gemäß neue­rem Ur­teil des BAG vom 16.09.2020 (Az. 7 AZR 552/19) nicht un­be­schränkt. Viel­mehr ist es auf­grund bin­den­der Vor­ga­ben des BVerfG (Ur­teil vom 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, NZA 2018, S. 774) ver­fas­sungs­kon­form aus­zu­le­gen. Die Vor­schrift gilt dem­nach nicht, wenn das Ver­bot für die Par­teien un­zu­mut­bar wäre, etwa wenn die Vor­be­schäfti­gung ganz an­ders ge­ar­tet war. Ein sol­cher Fall liegt z. B. vor, wenn die Er­werbs­bio­gra­fie, die mit ei­ner be­ruf­li­chen Neu­ori­en­tie­rung oder ei­ner Aus- und Wei­ter­bil­dung ein­her­geht, er­zwun­ge­nermaßen oder frei­wil­lig un­ter­bro­chen wurde. Die Er­werbs­bio­gra­fie müsse nicht nur zeit­lich un­ter­bro­chen sein; maßgeb­lich komme es da­bei auf einen in­halt­li­chen Bruch an. Folg­lich führe nicht jede Aus- und Wei­ter­bil­dung zur Un­zu­mut­bar­keit der An­wen­dung des Vor­be­schäfti­gungs­ver­bo­tes, son­dern die Aus- und Wei­ter­bil­dung muss laut BAG zu ei­ner an­de­ren Tätig­keit befähi­gen und die Er­werbs­bio­gra­fie des Ar­beit­neh­mers in eine völlig an­dere Rich­tung len­ken.

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