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Steuerberatung

Zu unschädlichen Gehaltsumwandlungen bei Arbeitgeber-Zuschüssen

FG Münster 28.6.2017, 6 K 2446/15 L

Trifft ein Ar­beit­ge­ber mit sei­nen Ar­beit­neh­mern die Ver­ein­ba­rung, dass er künf­tig Zu­schüsse zu Auf­wen­dun­gen der Ar­beit­neh­mer zahlt und wird zusätz­lich eine Bar­lohn­ver­zichts­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen, liegt darin re­gelmäßig keine schädli­che Ge­halts­um­wand­lung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Wirt­schafts­un­ter­neh­men. Auf Grund­lage von Gut­ach­ten zur Net­to­lohn­op­ti­mie­rung ver­ein­barte die Kläge­rin 2013 mit ih­ren Ar­beit­neh­mern sog. "Ergänzende Ver­ein­ba­run­gen zum Ein­stel­lungs­ver­trag". Es be­traf aus­schließlich Mit­ar­bei­ter, die nicht ta­rif­ge­bun­den wa­ren. Mit Wir­kung ab 2013 stellte der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer da­nach Mo­bil­te­le­fone zur Verfügung und be­zu­schus­ste die Kos­ten für das Te­le­fo­nie­ren. Die Über­las­sung um­fasste da­bei ins­be­son­dere auch die pri­vate Nut­zung. Ebenso gewährte er ab 2013 Leis­tun­gen, die auch bei mehr­fa­cher Gewährung kei­nen Rechts­an­spruch des Ar­beit­neh­mers begründe­ten, und zwar einen Zu­schuss für die In­ter­net­be­nut­zung, einen Zu­schuss zu den Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten so­wie einen Zu­schuss zu den Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beits­ort. Zu­dem wurde ein Bar­lohn­ver­zicht mit den Ar­beit­neh­mern ver­ein­bart.

Die Kläge­rin ver­steu­erte die Zu­schüsse zur In­ter­net­nut­zung mit einem Net­to­steu­er­satz von 25 % und die Zu­schüsse zu den Fahrt­kos­ten mit einem Net­to­steu­er­satz von 15 %. Für die Zu­schüsse zu den Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten und zu den Te­le­fon­kos­ten führte die Kläge­rin keine Lohn­steuer ab.

Nach ei­ner Lohn­steu­eraußenprüfung im Jahr 2014 kam die Prüfe­rin  zu der An­sicht, dass es sich bei den Zu­schüssen um schädli­che Ge­halts­um­wand­lun­gen han­dele. Die Kläge­rin würde die Zu­schüsse nicht zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­brin­gen. Die Zu­schüsse seien da­her nach dem Re­gel­steu­er­satz nach­zu­ver­steu­ern. Die Be­klagte er­ließ einen Nach­for­de­rungs­be­scheid. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage hatte teil­weise bezüglich der Zu­schüsse für In­ter­net­nut­zung, Fahrt­kos­ten und Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten Er­folg. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht die lohn­steu­er­recht­li­che Begüns­ti­gung der durch die Kläge­rin an die Ar­beit­neh­mer ge­zahl­ten Zu­schüsse zu der In­ter­net­nut­zung, zu den Fahrt­kos­ten und zu den Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ver­sagt und statt­des­sen der lohn­steu­er­recht­li­chen Re­gel­be­steue­rung un­ter­wor­fen.

Der durch den Nach­for­de­rungs­be­scheid fest­ge­setzte Be­trag ist her­ab­zu­set­zen und abzuändern. Die Kläge­rin hatte ord­nungs­gemäß die Lohn­steuer auf die oben ge­nann­ten streit­ge­genständ­li­chen Zu­schüsse je­weils nur in Höhe des je­wei­li­gen ge­setz­li­chen Pau­schal­steu­er­sat­zes gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG mit 25 % und gem. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG mit 15 % an den Be­klag­ten ab­geführt bzw. gem. § 3 Nr. 33 EStG als steu­er­frei be­han­delt.

Die Zu­schüsse sind auch zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Lohn ge­zahlt wor­den. Nach der ständi­gen BFH-Recht­spre­chung wer­den Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers zusätz­lich zum Ar­beits­lohn ge­leis­tet, wenn sie zu den Lohn­zah­lun­gen hin­zu­kom­men, die ge­schul­det sind. Ar­beits­lohn ist das, wor­auf ein ver­bind­li­cher Rechts­an­spruch be­steht. Zusätz­li­che Leis­tun­gen können also nur frei­wil­lige Leis­tun­gen sein, auf die der Ar­beit­neh­mer kei­nen ar­beits­recht­li­chen An­spruch hat. Die Kläge­rin er­brachte die streit­re­le­van­ten Zu­schüsse zusätz­lich. Denn die Ar­beit­neh­mer hat­ten im Zeit­punkt der Zah­lung kei­nen Rechts­an­spruch auf diese. Die­ser Rechts­an­spruch ent­steht laut Ver­ein­ba­rung auch nicht nach mehr­fa­cher Gewährung.

Eine schädli­che Ge­halts­um­wand­lung des ehe­ma­li­gen ge­zahl­ten Bar­loh­nes in die Zu­schüsse liegt ebenso nicht vor. Das ent­schei­dende Kri­te­rium ist, ob zum Zeit­punkt der Zah­lung ein Rechts­an­spruch des Ar­beit­neh­mers be­stand. An­sons­ten würde die An­wen­dung auf bei Ver­trags­ab­schluss erst­ma­lig ver­ein­barte Zu­schüsse oder Zu­schüsse, die in Zu­sam­men­hang mit Loh­nerhöhun­gen er­folg­ten be­schränkt. Dies ist ge­setz­lich je­doch nicht vor­ge­se­hen. Ein Miss­brauch gem. § 42 Ans. 1 AO liegt ebenso nicht vor. Denn die gewählte Ge­stal­tung steht mit dem Zweck der Pau­schal­re­ge­lung nach § 40 bzw. der Steu­er­frei­heit des § 3 Nr. 33 EStG im Ein­klang.

Link­hin­weis:
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