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Steuerberatung

Inflationsausgleichsprämie ab dem 26.10.2022 steuerfrei

Der Bun­des­tag be­schloss am 30.09.2022 die Einführung ei­ner sog. steu­er­freien In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie. Mit der am 25.10.2022 er­folg­ten Veröff­ent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt können Ar­beit­ge­ber ab dem 26.10.2022 steu­er­freie Zu­schüsse leis­ten.

Steuerfreie Auszahlung durch Arbeitgeber

Kon­kret sieht das verkündete Ge­setz (BGBl. I 2022, S. 1743) vor, dass Ar­beit­ge­ber ih­ren Be­schäftig­ten zur Ab­mil­de­rung der In­fla­tion einen steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­freien Be­trag von bis zu 3.000 Euro aus­zah­len können (§ 3 Nr. 11c EStG). Ob und in wel­cher Höhe eine sol­che Prämie gewährt wird, steht dem Ar­beit­ge­ber frei. Begüns­tigt sind alle Bar- und Sach­leis­tun­gen, die zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn ge­zahlt wer­den und durch die an­dere Ver­ein­ba­run­gen nicht er­setzt wer­den. Ins­be­son­dere im Rah­men ei­nes Ge­halts­ver­zichts oder ei­ner Ge­halts­um­wand­lung ist die Steu­er­be­frei­ung da­her aus­ge­schlos­sen.

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Laut der Ge­set­zes­begründung kann die Prämie grundsätz­lich für je­des Dienst­verhält­nis ge­son­dert in An­spruch ge­nom­men wer­den. Dies soll auch für auf­ein­an­der­fol­gende Dienst­verhält­nisse mit un­ter­schied­li­chen Ar­beit­ge­bern gel­ten, so­fern diese im begüns­tig­ten Zeit­raum ab­ge­schlos­sen wer­den.

Hin­weis: Bei der Aus­zah­lung der Aus­gleich­sprämie muss außer­dem der ar­beits­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­grund­satz be­ach­tet wer­den.

Befristeter Begünstigungszeitraum

Eine steu­er­freie Aus­zah­lung der Zu­schüsse und Sach­bezüge ist vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 möglich.

So­lange sämt­li­che Zah­lun­gen in­ner­halb die­ses Begüns­ti­gungs­zeit­raums getätigt wer­den, können Ar­beit­ge­ber die Prämie bis zu einem Be­trag von 3.000 Euro steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei so­wohl als Ein­mal­be­trag oder in meh­re­ren Teil­beträgen aus­zah­len. Ar­beit­ge­bern soll da­mit zeit­li­che Fle­xi­bi­lität für die Gewährung der Prämie ge­ge­ben wer­den.

Praxishinweise

Da­mit die In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie kor­rekt als steu­er­freie Prämi­en­zah­lung ein­ge­ord­net wer­den kann, sollte diese auf der Lohn­ab­rech­nung ge­son­dert ab­ge­rech­net und kennt­lich ge­macht wer­den.

Zu­dem ist laut der Ge­set­zes­begründung der Zu­sam­men­hang zwi­schen Leis­tung und Preis­stei­ge­rung deut­lich zu ma­chen, wo­bei keine be­son­de­ren An­for­de­run­gen ge­stellt wer­den. Da die Aus­zah­lung der Prämie für Ar­beit­ge­ber mit ge­rin­gem büro­kra­ti­schem Auf­wand ver­bun­den sein soll, kann dies in be­lie­bi­ger Form bspw. durch einen ent­spre­chen­den Hin­weis auf dem Über­wei­sungsträger er­fol­gen.

Aus ar­beits- und steu­er­recht­li­chen Gründen emp­feh­len wir die Gewährung der Prämie zusätz­lich durch einen schrift­li­chen Hin­weis an die Mit­ar­bei­ter zu fi­xie­ren und die­ses Do­ku­ment für Fra­gen bei ei­ner späte­ren Lohn­steu­eraußenprüfung vor­zu­hal­ten.

Be­ar­bei­tungs­stand: 18.10.2022

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