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Wie sind Ausgleichszahlungen für rechtswidrig zu viel geleistete Mehrarbeit zu behandeln?

FG Münster 31.3.2014, 1 K 2795/13 E u.a.

Aus­gleichs­zah­lun­gen für rechts­wid­rig zu viel ge­leis­tete Mehr­ar­beit (hier: die Mehr­ar­beit ei­nes Feu­er­wehr­be­am­ten) stel­len Ar­beits­lohn dar und sind nicht als nicht steu­er­ba­rer Scha­dens­er­satz zu be­han­deln. Al­lein der Um­stand, dass eine Leis­tung des Ar­beit­ge­bers tatsäch­lich oder recht­lich im Zu­sam­men­hang mit dem Ar­beits­verhält­nis steht, reicht zur Be­ja­hung des Tat­be­stands­merk­mals "für eine Be­schäfti­gung" nicht aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Feu­er­wehr­be­am­ter bei der Be­rufs­feu­er­wehr an­ge­stellt und er­zielt aus die­ser Tätig­keit Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gem. § 19 EStG. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2012 erklärte er ne­ben sei­nen Brut­to­ein­nah­men auch Ver­sor­gungs­bezüge für meh­rere Jahre i.H.v. 19.891 €. Dies­bezüglich machte er gel­tend, es handle sich um mit Ab­hil­fe­be­scheid fest­ge­setzte Aus­gleichs­zah­lun­gen für in den Jah­ren 2002 bis 2006 rechts­wid­rig zu viel ge­leis­tete Mehr­ar­beit. Die Bezüge seien als Scha­dens­er­satz­leis­tung steu­er­frei zu be­las­sen.

Das be­klagte Fi­nanz­amt be­zog den o.a. Be­trag ent­spre­chend dem Aus­weis auf der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­karte als nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu be­steu­ern­den Ar­beits­lohn für meh­rere Jahre in die Ver­an­la­gung des Klägers für das Streit­jahr 2012 ein. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war im Er­geb­nis zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass die streit­be­fan­ge­nen Aus­gleichs­zah­lun­gen steu­er­pflich­tige Ein­nah­men des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit wa­ren.

Zu den Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld- oder Gel­des­wert be­ste­hen und die einem Ar­beit­neh­mer aus dem Dienst­verhält­nis für das Zur­verfügung­stel­len sei­ner in­di­vi­du­el­len Ar­beits­kraft zu­fließen. Kein Ar­beits­lohn liegt hin­ge­gen vor, wenn die Zu­wen­dung we­gen an­de­rer Rechts­verhält­nisse oder auf­grund sons­ti­ger, nicht auf dem Dienst­verhält­nis be­ru­hen­der Be­zie­hun­gen zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber gewährt wird. Al­lein der Um­stand, dass eine Leis­tung des Ar­beit­ge­bers tatsäch­lich oder recht­lich im Zu­sam­men­hang mit dem Ar­beits­verhält­nis steht, reicht zur Be­ja­hung des Tat­be­stands­merk­mals "für eine Be­schäfti­gung" nicht aus.

In­fol­ge­des­sen stand im vor­lie­gen­den Fall fest, dass dem Kläger die streit­be­fan­gene Aus­gleichs­zah­lung letzt­end­lich für das Zur­verfügung­stel­len sei­ner in­di­vi­du­el­len Ar­beits­kraft zu­ge­flos­sen war. Un­er­heb­lich war, ob die Ent­schädi­gung Aus­fluss ei­nes uni­ons­recht­li­chen Staats­haf­tungs­an­spruchs war. Das BVerfG hat in sei­nem Ur­teil vom 27.7.2012 (Az. 2 C 29/11) in­so­weit aus­geführt, der zusätz­li­che Dienst ei­nes Be­am­ten und der da­mit ver­bun­dene Ver­lust an Frei­zeit und Er­ho­lungs­zeit stelle nach na­tio­na­lem Recht kei­nen Scha­den i.S.d. zi­vil­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­rechts dar. Nach An­sicht des BVerwG steht einem Be­trof­fe­nen für die uni­onrechts­wid­rig ge­leis­tete Zu­viel­ar­beit ne­ben einem mögli­chen uni­ons­recht­li­chen Staats­haf­tungs­an­spruch ein be­am­ten­recht­li­cher Aus­gleichs­an­spruch aus den Grundsätzen von Treu und Glau­ben i.V.m. den Re­geln über den Aus­gleich von Mehr­ar­beit zu.

Diese Ein­ord­nung so­wie auch die kon­krete Be­rech­nung der Ent­schädi­gungs­zah­lung im Ein­zel­fall durch den Ar­beit­ge­ber des Klägers in An­leh­nung an das Ge­setz über die Mehr­ar­beit von Feu­er­wehr­leu­ten be­leg­ten ein­deu­tig, dass die Aus­gleichs­zah­lung nach ob­jek­ti­ven Grundsätzen dem Kläger für seine Be­schäfti­gung im öff­ent­li­chen Dienst zu­ge­flos­sen war und so­mit Ar­beits­lohn­cha­rak­ter hat­ten. Für diese Ein­ord­nung sprach im Übri­gen auch, dass nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung etwa Ent­schädi­gungs­zah­lun­gen in der Bau­wirt­schaft für ver­fal­lende Ur­laubs­an­sprüche als Lohn­zah­lung zu be­han­deln sind. Beide Sach­ver­halte wa­ren bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tungs­weise gleich zu be­han­deln.

Link­hin­weis:

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