deen

Aktuelles

Vorratsdatenspeicherung in den EU-Mitgliedstaaten

EuGH, C-203/15 u.a.: Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.7.2016

Nach An­sicht von Ge­ne­ral­an­walt Saug­man­ds­gaard Øe kann eine ge­ne­relle Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung von Da­ten, die ein Mit­glied­staat den Be­trei­bern elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienste auf­er­legt, mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar sein. Mit die­ser Ver­pflich­tung müssen je­doch strenge Ga­ran­tien ein­her­ge­hen.

Hin­ter­grund:
Mit dem Ur­teil "Di­gi­tal Rights Ire­land" (EuGH 8.4.2014, C-293/12 und C-594/12) erklärte der EuGH die Richt­li­nie über die Vor­rats­spei­che­rung von Da­ten (Richt­li­nie 2006/24/EG) für ungültig, weil die durch sie auf­er­legte ge­ne­relle Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung be­stimm­ter Da­ten mit einem schwe­ren Ein­griff in die Grund­rechte auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und auf Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten ver­bun­den war und weil sich die ein­geführte Re­ge­lung nicht auf das für die Bekämp­fung schwe­rer Kri­mi­na­lität ab­so­lut Not­wen­dige be­schränkte.

Im An­schluss an die­ses Ur­teil ist der EuGH mit zwei Rechts­sa­chen über die den Be­trei­bern elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienste in Schwe­den und im Ver­ei­nig­ten König­reich auf­er­legte ge­ne­relle Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung von Da­ten elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­vorgänge be­fasst wor­den. Dies gibt ihm Ge­le­gen­heit zur Klar­stel­lung, wie das Ur­teil Di­gi­tal Rights Ire­land in einem na­tio­na­len Kon­text aus­zu­le­gen ist.

Der Sach­ver­halt:
Am Tag nach der Verkündung des Ur­teils "Di­gi­tal Rights Ire­land" teilte das Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men Tele2 Sve­rige der schwe­di­schen Über­wa­chungs­behörde für Post und Te­le­kom mit, dass es die Vor­rats­spei­che­rung von Da­ten ein­stel­len werde und be­ab­sich­tige, die be­reits ge­spei­cher­ten Da­ten zu löschen (Rechts­sa­che C-203/15). Nach schwe­di­schem Recht sind die Be­trei­ber elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienste ver­pflich­tet, be­stimmte per­so­nen­be­zo­gene Da­ten ih­rer Teil­neh­mer zu spei­chern.

In der Rechts­sa­che C-698/15 be­an­trag­ten die Her­ren Tom Wat­son, Pe­ter Brice und Ge­off­rey Le­wis die ge­richt­li­che Überprüfung der bri­ti­schen Re­ge­lung über die Vor­rats­spei­che­rung, die den In­nen­mi­nis­ter ermäch­tigt, die öff­ent­li­chen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­trei­ber zur Vor­rats­spei­che­rung al­ler Kom­mu­ni­ka­ti­ons­da­ten für die Dauer von höchs­tens zwölf Mo­na­ten zu ver­pflich­ten, wo­bei die Vor­rats­spei­che­rung des In­halts der be­tref­fen­den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­vorgänge aus­ge­nom­men ist.

Der EuGH wurde nun vom Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Stock­holm und von der Ab­tei­lung für Zi­vil­sa­chen des Be­ru­fungs­ge­richts von Eng­land und Wa­les ge­fragt, ob in­ner­staat­li­che Re­ge­lun­gen, die den Be­trei­bern eine ge­ne­relle Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung von Da­ten auf­er­le­gen, mit dem Uni­ons­recht (ins­be­son­dere der Da­ten­schutz­richt­li­nie für elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­tion (Richt­li­nie 2002/58/EG) und mit Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grund­rechte der Eu­ropäischen Union) ver­ein­bar sind.

Zu den Schlus­santrägen des Ge­ne­ral­an­walts:
Hin­sicht­lich der Frage, wel­che Ar­ten von Da­ten Ge­gen­stand der in Schwe­den und im Ver­ei­nig­ten König­reich ein­geführ­ten ge­ne­rel­len Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung sind, ist fest­zu­stel­len, dass es sich um Da­ten han­delt, die die Iden­ti­fi­zie­rung und die Be­stim­mung des Stand­orts der Quelle und des Adres­sa­ten ei­ner Nach­richt ermögli­chen, wei­ter­hin um Da­ten bzgl. Da­tum, Uhr­zeit und Dauer ei­ner Nach­rich­tenüber­mitt­lung so­wie um Da­ten, die die Be­stim­mung der Art ei­ner Nach­rich­tenüber­mitt­lung und der Art der be­nutz­ten End­ein­rich­tung ermögli­chen. So­wohl in Schwe­den als auch im Ver­ei­nig­ten König­reich ist der In­halt der Nach­rich­ten nicht Ge­gen­stand der Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung.

Eine ge­ne­relle Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung von Da­ten kann mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar sein. Die Be­fug­nis der Mit­glied­staa­ten zur Einführung ei­ner sol­chen Ver­pflich­tung ist al­ler­dings an die Ein­hal­tung stren­ger Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Die na­tio­na­len Ge­richte ha­ben das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen im Licht al­ler re­le­van­ten Merk­male der in­ner­staat­li­chen Re­ge­lun­gen zu überprüfen.

  • Zunächst müssen die ge­ne­relle Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung und die mit ihr ein­her­ge­hen­den Ga­ran­tien durch Rechts­vor­schrif­ten auf­ge­stellt wer­den, die zugäng­lich und vor­her­seh­bar sind und einen ge­eig­ne­ten Schutz ge­gen Willkür bie­ten.
  • Wei­ter­hin muss die Ver­pflich­tung den We­sens­ge­halt der in der Charta vor­ge­se­he­nen Rechte auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und auf den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten wah­ren.
  • Zu­dem muss nach dem Uni­ons­recht je­der Ein­griff in die Grund­rechte ei­ner dem Ge­mein­wohl die­nen­den Ziel­set­zung ent­spre­chen. Nur die Bekämp­fung schwe­rer Kri­mi­na­lität stellt eine dem Ge­mein­wohl die­nende Ziel­set­zung dar, die eine ge­ne­relle Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung recht­fer­ti­gen kann, nicht aber die Bekämp­fung ein­fa­cher Kri­mi­na­lität oder der ord­nungs­gemäße Ab­lauf von nicht straf­recht­li­chen Ver­fah­ren.
  • Außer­dem muss eine ge­ne­relle Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung zur Bekämp­fung schwe­rer Straf­ta­ten ab­so­lut not­wen­dig sein, d.h., keine an­dere Maßnahme oder Kom­bi­na­tion von Maßnah­men könnte ge­nauso wirk­sam sein und würde da­bei die Grund­rechte we­ni­ger be­einträch­ti­gen.
  • Fer­ner muss diese Ver­pflich­tung die im Ur­teil "Di­gi­tal Rights Ire­land" an­geführ­ten Vor­aus­set­zun­gen in Be­zug auf den Zu­gang zu den Da­ten, die Dauer der Vor­rats­spei­che­rung so­wie den Schutz und die Si­cher­heit der Da­ten erfüllen, um die Ver­let­zung der Grund­rechte auf das ab­so­lut Not­wen­dige zu be­schränken.
  • Schließlich muss die ge­ne­relle Ver­pflich­tung zur Vor­rats­spei­che­rung in einem in ei­ner de­mo­kra­ti­schen Ge­sell­schaft an­ge­mes­se­nen Verhält­nis zur Bekämp­fung schwe­rer Kri­mi­na­lität ste­hen, was be­deu­tet, dass die schwer­wie­gen­den Ge­fah­ren, die von die­ser Ver­pflich­tung in ei­ner de­mo­kra­ti­schen Ge­sell­schaft aus­ge­hen, nicht außer Verhält­nis zu den Vor­tei­len ste­hen dürfen, die sich aus ihr bei der Bekämp­fung schwe­rer Kri­mi­na­lität er­ge­ben.

Link­hin­weis:

Für die auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Schlus­santräge kli­cken Sie bitte hier.

nach oben