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Vertragsarztrechtliche Anstellungsgenehmigung setzt abhängige Beschäftigung voraus

Am 26.01.2022 hat der Sechste Se­nat des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) im Rah­men ei­ner MVZ-Gründung über die An­stel­lungs­ge­neh­mi­gun­gen zweier GbR-Ge­sell­schaf­ter klar­ge­stellt (Az. B 6 KA 2/21 R), dass die An­stel­lungs­ge­neh­mi­gun­gen in die­ser Kon­stel­la­tion sei­tens des zuständi­gen Zu­las­sungs­aus­schus­ses zu Recht ab­ge­lehnt wur­den, weil kein abhängi­ges Be­schäfti­gungs­verhält­nis an­zu­neh­men war. Auch wenn die Ent­schei­dungsgründe des BSG bis­her noch nicht veröff­ent­licht sind, ist an­zu­neh­men, dass die Grundsätze die­ser Ent­schei­dung auf MVZ Träger­ge­sell­schaf­ten in der Rechts­form ei­ner GmbH über­tra­gen wer­den und da­mit die Ein-Mann-GmbH so­wie die Gründung von MVZ durch zwei Ver­tragsärzte in der Ver­zichts­va­ri­ante er­heb­lich er­schwert wer­den.

Im Streit­fall be­an­trag­ten zwei Ärzte so­wohl die Zu­las­sung ei­nes MVZ in der Rechts­form ei­ner GbR als auch die Ge­neh­mi­gung ih­rer An­stel­lung in die­sem MVZ im Wege des Ver­zichts auf ihre Zu­las­sun­gen zum Zwecke der An­stel­lung. Der Zu­las­sungs­aus­schuss lehnte den An­trag auf Ge­neh­mi­gung der An­stel­lun­gen ab. Das MVZ klagte so­dann auf Er­tei­lung der An­stel­lungs­ge­neh­mi­gun­gen vor dem So­zi­al­ge­richt (SG) Mag­de­burg. Die­ser Klage gab das SG Mag­de­burg statt. Es war der Auf­fas­sung, dass aus­schließlich ver­trags­arzt­recht­li­che Ge­sichts­punkte für die Ent­schei­dung über die Ge­neh­mi­gung der An­stel­lung er­heb­lich seien. In die­sem Fall stünden keine sol­che Be­lange der An­stel­lungs­ge­neh­mi­gung ent­ge­gen, wes­halb den Anträgen statt­zu­ge­ben war. Nach der Sprungre­vi­sion des Be­ru­fungs­aus­schus­ses Sach­sen-An­halt zum BSG wurde das Ur­teil des SG Mag­de­burg auf­ge­ho­ben und der An­trag auf Er­tei­lung der Ge­neh­mi­gun­gen als un­begründet ab­ge­wie­sen. Begründet wurde die Ent­schei­dung da­mit, dass an­ge­stellte Ärzte nicht die Rechts­macht be­sit­zen dürfen, durch Ein­fluss­nahme auf die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung die Ge­schi­cke der Ge­sell­schaft zu be­stim­men und da­mit die ei­gene Wei­sungs­ge­bun­den­heit als An­ge­stellte der Ge­sell­schaft auf­zu­he­ben.

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Recht­spre­chung des BSG zur So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers

Der Sechste Se­nat des BSG ver­weist zur Begründung sei­ner Ent­schei­dung auf die Recht­spre­chung des Zwölf­ten Se­nats. Hier­aus er­gibt sich eine abhängige Be­schäfti­gung grundsätz­lich in fol­gen­den Fall­kon­stel­la­tio­nen:

  • Ge­sell­schaf­ter, der zum Ge­schäftsführer be­stellt ist, mit einem Ka­pi­tal­an­teil von we­ni­ger als 50% - je­den­falls dann, wenn der Ge­sell­schafts­ver­trag ihm keine ver­gleich­bare Po­si­tion wie einem Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter einräumt, etwa in Form ei­ner qua­li­fi­zier­ten Sperr­mi­no­rität;
  • Ge­sell­schaf­ter, der nicht zum Ge­schäftsführer be­stellt ist, mit einem Ka­pi­tal­an­teil bis ein­schließlich 50% - auch wenn er über eine Sperr­mi­no­rität verfügt.

Fazit

Die Veröff­ent­li­chung der Ent­schei­dungsgründe bleibt ab­zu­war­ten. In be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen, wie etwa ei­ner MVZ-Träger­ge­sell­schaft mit zwei Ge­sell­schaf­tern bei pa­ritäti­scher Ka­pi­tal­be­tei­li­gung, dürfte die Be­stel­lung ei­nes Fremd­ge­schäftsführers die Lösung des Pro­blems sein. Der Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ein-Mann-GmbH könnte sei­tens der Zu­las­sungs­aus­schüsse je­doch zukünf­tig auf die Frei­be­ruf­ler­va­ri­ante ver­wie­sen wer­den, wenn­gleich dies den be­ste­hen­den ver­trags­arzt­recht­li­chen Re­ge­lun­gen wi­der­spricht. Be­reits zu­ge­las­sene MVZ dürf­ten bis zur nächs­ten struk­tu­rel­len Verände­rung Be­stands­schutz ge­nießen.

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