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Verlinkung genügt: In Google-Adwords-Anzeigen für Arzneimittel müssen Pflichtangaben nicht selbst enthalten sein

BGH 6.6.2013, I ZR 2/12

Eine Google-Ad­words-An­zeige für ein Arz­nei­mit­tel verstößt nicht be­reits des­halb ge­gen § 4 HWG, weil die Pflicht­an­ga­ben nicht in der An­zeige selbst ent­hal­ten sind; es genügt, wenn die An­zeige einen klar er­kenn­ba­ren Link enthält, der ein­deu­tig dar­auf hin­weist, dass der Nut­zer über ihn zu den Pflicht­an­ga­ben ge­langt. Auf der ver­link­ten In­ter­net­seite müssen die Pflicht­an­ga­ben un­mit­tel­bar, das heißt ohne wei­tere Zwi­schen­schritte - wie etwa lan­ges Scrol­len - leicht les­bar wahr­ge­nom­men wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte stellt Arz­nei­mit­tel her und ver­treibt diese. Sie warb bei Google für ihr Arz­nei­mit­tel S. mit den fol­gen­den Ad­words-An­zei­gen: Bei entzünde­ten Atem­we­gen
Kleine Kap­sel - große Wir­kung.
S. bekämpft die Entzündung Bei entzünde­ten Atem­we­gen
Kleine Kap­sel - große Wir­kung.
S. bekämpft die Entzündung
www. .de/Pflicht­text_hier

Die Über­schrif­ten der An­zei­gen wa­ren als Links aus­ge­stal­tet, über die der Such­ma­schi­nen­be­nut­zer mit einem Klick auf die In­ter­net­seite der Be­klag­ten ge­lan­gen konnte. Auf die­ser konnte der Nut­zer nach mehr­fa­chem Scrol­len die Be­zeich­nung des Arz­nei­mit­tels, die An­gabe sei­ner An­wen­dungs­ge­biete und den Zu­satz "Zu Ri­si­ken und Ne­ben­wir­kun­gen le­sen Sie die Pa­ckungs­bei­lage und fra­gen Sie Ih­ren Arzt oder Apo­the­ker" auf­fin­den.

Der kla­gende Ver­band So­zia­ler Wett­be­werb e.V hält die Wer­bung der Be­klag­ten für wett­be­werbs­wid­rig, weil die gem. § 4 HWG er­for­der­li­chen Pflicht­an­ga­ben nicht in der An­zeige selbst ent­hal­ten seien. Im Hin­blick auf die zweite an­ge­grif­fene An­zeige macht er zu­dem gel­tend, dass die An­gabe "www. .de/ Pflicht­text_hier" nicht als Link aus­ge­stal­tet war und auch die Ein­gabe die­ser Pfad­an­gabe in die Adress­leiste ei­nes In­ter­net­brow­sers nicht un­mit­tel­bar zu den Pflicht­an­ga­ben führte.

Das LG gab der Un­ter­las­sungs­klage an­trags­gemäß statt. Die Sprungre­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das LG ist im Er­geb­nis zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass dem Kläger hin­sicht­lich der be­an­stan­de­ten An­zei­gen der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 S. 1 und 3, Abs. 4 HWG zu­steht.

Die An­zei­gen ver­stoßen ge­gen § 4 HWG. Nach der Vor­schrift müssen in der Wer­bung für Arz­nei­mit­tel außer­halb der Fach­kreise die Be­zeich­nung des Arz­nei­mit­tels und seine An­wen­dungs­ge­biete an­ge­ge­ben wer­den. Diese An­ga­ben müssen von den übri­gen Wer­be­aus­sa­gen deut­lich ab­ge­setzt, ab­ge­grenzt und gut les­bar sein. Der Text "Zu Ri­si­ken und Ne­ben­wir­kun­gen le­sen Sie die Pa­ckungs­bei­lage und fra­gen Sie Ih­ren Arzt oder Apo­the­ker" ist gut les­bar und von den übri­gen Wer­be­aus­sa­gen deut­lich ab­ge­setzt und ab­ge­grenzt an­zu­ge­ben. Die vor­lie­gend an­ge­grif­fene Wer­bung der Be­klag­ten genügt die­sen An­for­de­run­gen nicht. Die An­zei­gen ver­stoßen al­ler­dings ent­ge­gen der Be­ur­tei­lung des LG nicht be­reits des­halb ge­gen § 4 HWG, weil die Pflicht­an­ga­ben nicht in den Google-Ad­words-An­zei­gen selbst ent­hal­ten sind. Es ist viel­mehr aus­rei­chend, wenn die Pflicht­an­ga­ben mit­tels ei­nes elek­tro­ni­schen Ver­wei­ses in der Ad­words-An­zeige zugäng­lich ge­macht wer­den.

Maßnah­men, mit de­nen dem Le­ser die leichte Wahr­neh­mung der Pflicht­an­ga­ben er­schwert wird, sind grundsätz­lich un­zulässig. Die Pflicht­an­ga­ben müssen ohne be­son­dere Kon­zen­tra­tion und An­stren­gung wahr­ge­nom­men wer­den können. Bei ei­ner Wer­bung im In­ter­net ist zu­dem zu berück­sich­ti­gen, dass der durch­schnitt­li­che Nut­zer mit den Be­son­der­hei­ten des In­ter­nets ver­traut ist; er weiß, dass In­for­ma­tio­nen zu an­ge­bo­te­nen Wa­ren auf meh­rere Sei­ten ver­teilt sein können, die un­ter­ein­an­der durch Links ver­bun­den sind und die er durch ein­fa­chen Maus­klick auf­su­chen kann. Bei Ad­words-An­zei­gen auf der In­ter­net­seite des Such­ma­schi­nen­be­trei­bers Google ist zu be­ach­ten, dass diese meist nur schlag­wort­ar­tige werb­li­che Kurzan­ga­ben ent­hal­ten, die ähn­lich ei­ner Über­schrift dazu ein­la­den, den in der An­zeige ent­hal­te­nen Link zu be­nut­zen, um ausführ­li­chere In­for­ma­tio­nen zu er­hal­ten.

Führt der elek­tro­ni­sche Ver­weis ohne wei­tere Maus­klicks zu ei­ner In­ter­net­seite, auf der sich al­lein die Pflicht­an­ga­ben be­fin­den, ist es un­schädlich, wenn die Pflicht­an­ga­ben we­gen der Größe des vom Ver­brau­cher be­nutz­ten Bild­schirms nur durch Scrol­len vollständig wahr­ge­nom­men wer­den können. Enthält die In­ter­net­seite al­ler­dings noch wei­tere In­halte, ist das Un­mit­tel­bar­keits­kri­te­rium nur dann erfüllt, wenn der elek­tro­ni­sche Ver­weis den Ver­brau­cher di­rekt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflicht­an­ga­ben be­fin­den. Nicht aus­rei­chend ist es da­ge­gen, wenn der Ver­brau­cher le­dig­lich die Möglich­keit hat, auf der ver­link­ten Seite durch Scrol­len die Pflicht­an­ga­ben auf­zu­su­chen.

Im Streit­fall sind die Vor­aus­set­zun­gen der zulässi­gen Pflicht­an­ga­ben durch Ver­lin­kung nicht erfüllt. In der ers­ten der bei­den an­ge­grif­fe­nen An­zei­gen fehlt es be­reits an einem klar er­kenn­ba­ren elek­tro­ni­schen Ver­weis, der un­zwei­deu­tig dar­auf hin­weist, dass der Nut­zer über ihn zu den Pflicht­an­ga­ben ge­lan­gen kann. Dass die Über­schrift als Link aus­ge­stal­tet war, genügt nicht. Er­for­der­lich ist viel­mehr, dass der Be­griff "Pflicht­an­ga­ben" oder eine ent­spre­chend ein­deu­tige For­mu­lie­rung in der An­zeige selbst ver­wen­det wird. In der zwei­ten An­zeige erfüllt die An­gabe "www. .de/Pflicht­text_hier" zwar in­halt­lich die An­for­de­run­gen an einen un­zwei­deu­ti­gen Hin­weis. Al­ler­dings war diese An­gabe im Streit­fall nach den ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen nicht als elek­tro­ni­scher Ver­weis aus­ge­stal­tet, so dass sie be­reits des­halb nicht ge­eig­net war, dem Ver­brau­cher die Wahr­neh­mung der Pflicht­an­ga­ben ohne be­son­de­ren Auf­wand zu ermögli­chen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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