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Steuerberatung

Pflicht zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen

Am 21.06.2023 wurde das Ge­setz zur Um­set­zung der Richt­li­nie (EU) 2021/2101 im Hin­blick auf die Of­fen­le­gung von Er­trag­steu­er­in­for­ma­tio­nen durch be­stimmte Un­ter­neh­men und Zweig­nie­der­las­sun­gen im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht. Kon­kret geht es im We­sent­li­chen um die Einführung ei­nes sog. pu­blic Coun­try by Coun­try-Re­por­ting.

Mit dem Ge­setz wird in ers­ter Li­nie die Richt­li­nie (EU) 2021/2101 zur Ände­rung der Richt­li­nie 2013/34/EU im Hin­blick auf die Of­fen­le­gung von Er­trag­steu­er­in­for­ma­tio­nen durch be­stimmte Un­ter­neh­men und Zweig­nie­der­las­sun­gen um­ge­setzt. Nach die­ser Richt­li­nie müssen Er­trag­steu­er­in­for­ma­tio­nen mul­ti­na­tio­na­ler um­satz­star­ker Un­ter­neh­men und Kon­zerne, die in der EU ent­we­der ansässig sind oder aber Toch­ter­un­ter­neh­men oder Zweig­nie­der­las­sun­gen ei­ner be­stimm­ten Größe ha­ben, trans­pa­rent ge­macht wer­den. Die künf­tig er­for­der­li­che Be­richt­er­stat­tung über Er­trag­steu­er­in­for­ma­tio­nen er­folgt auf­ge­schlüsselt nach Mit­glied­staa­ten der EU und be­stimm­ten wei­te­ren Steu­er­ho­heits­ge­bie­ten, in de­nen eine Ge­schäftstätig­keit ausgeübt wird (pu­blic Coun­try by Coun­try Re­por­ting, kurz pu­blic CbCR).

Zur Um­set­zung ei­nes sol­chen pu­blic CbCR wer­den insb. fol­gende Ände­run­gen im Han­dels­bi­lanz­recht vor­ge­nom­men, die - ent­spre­chend der Um­set­zungs­frist der Richt­li­nie - erst­mals für ein nach dem 21.06.2024 be­gin­nen­des Ge­schäfts­jahr an­zu­wen­den sind.

Betroffene Unternehmen

Im In­land ansässige kon­zer­nun­ver­bun­dene Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten oder Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB so­wie im In­land ansässige ober­ste Mut­ter­un­ter­neh­men wer­den ver­pflich­tet, einen Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richt zu er­stel­len und im Un­ter­neh­mens­re­gis­ter of­fen­zu­le­gen. Da­von be­trof­fen sind Un­ter­neh­men, de­ren Um­sat­zerlöse bzw. Kon­zern­um­sat­zerlöse in zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Ge­schäfts­jah­ren welt­weit je­weils einen Be­trag von 750 Mio. Euro über­stei­gen.

Hin­weis: Da­mit sind von der Ver­pflich­tung zur Er­stel­lung und Of­fen­le­gung ei­nes Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richts weit­ge­hend die­sel­ben Un­ter­neh­men be­trof­fen, die be­reits ak­tu­ell an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ein (nicht öff­ent­li­ches) CbCR über­mit­teln müssen.

Bei einem außer­halb der EU ansässi­gen obers­ten Mut­ter­un­ter­neh­men ei­nes Kon­zerns, der ver­gleich­bar um­satz­stark ist und im In­land über ein mit­tel­großes oder großes Toch­ter­un­ter­neh­men tätig ist, muss der Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richt von die­sem Toch­ter­un­ter­neh­men bzw. die­ser Zweig­nie­der­las­sung be­schafft und of­fen­ge­legt wer­den.

Ent­spre­chen­des gilt im Falle ei­nes kon­zer­nun­ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens mit Sitz außer­halb der EU und inländi­scher Zweig­nie­der­las­sung mit Um­sat­zerlösen von mehr als 12 Mio. Euro in min­des­tens zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Ge­schäfts­jah­ren, wo­bei diese Um­satz­grenze da­nach nicht in zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Ge­schäfts­jah­ren un­ter­schrit­ten wer­den darf.

Hin­weis: So­fern ein ge­set­zes­kon­for­mer Be­richt nicht er­langt wer­den kann, muss das Toch­ter­un­ter­neh­men bzw. die Zweig­nie­der­las­sung eine ent­spre­chende Erklärung und mit den verfügba­ren An­ga­ben selbst einen Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richt er­stel­len und of­fen­le­gen. Die Pflicht be­steht nicht, wenn das Nicht-EU-Un­ter­neh­men einen ge­set­zes­kon­for­men Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richt auf sei­ner In­ter­net­seite veröff­ent­licht und der Be­richt von zu­min­dest einem Toch­ter­un­ter­un­ter­neh­men/ei­ner Zweig­nie­der­las­sung in der EU of­fen­ge­legt wird.

Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts

Für die Er­stel­lung des Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richts sind de­tail­lierte in­halt­li­che Vor­ga­ben zu den ein­zu­be­zie­hen­den Un­ter­neh­men, den Pflicht­an­ga­ben und dem länder­be­zo­ge­nen Aus­weis ge­re­gelt.

Zu den für den je­wei­li­gen Be­richts­zeit­raum zu ma­chen­den Pflicht­an­ga­ben zählen u. a.:

  • die Art der Ge­schäftstätig­keit,
  • die Zahl der Ar­beit­neh­mer,
  • die Erträge,
  • der Ge­winn/ Ver­lust vor Er­trag­steu­ern,
  • die für den Be­richts­zeit­raum zu zah­lende und die in die­sem Zeit­raum ge­zahlte Er­trag­steuer
    so­wie
  • der Be­trag der ein­be­hal­te­nen Ge­winne.

Die vor­ge­nann­ten An­ga­ben sind je­weils ge­trennt für je­den EU-Mit­glied­staat, für je­des Steu­er­ho­heits­ge­biet, das nach der EU-Liste als nicht ko­ope­ra­tiv ein­ge­stuft wurde, so­wie für die an­de­ren Steu­er­ho­heits­ge­biete zu­sam­men­ge­fasst aus­zu­wei­sen.

Hin­weis: Da die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men im We­sent­li­chen be­reits ei­ner ent­spre­chen­den länder­be­zo­ge­nen Be­richts­pflicht ge­genüber der Fi­nanz­ver­wal­tung un­ter­lie­gen und die in­so­weit gel­ten­den Be­richt­er­stat­tungs­vor­ga­ben auch für die Erfüllung der neuen öff­ent­li­chen Be­richts­pflicht zu­grunde ge­legt wer­den dürfen, ver­an­schlagt das BMJ, das die be­ab­sich­tig­ten ge­setz­li­chen Vor­ga­ben er­ar­bei­tet hat,
den Büro­kra­tie­auf­wand für die Un­ter­neh­men für re­la­tiv ge­ring.

Be­trof­fene Un­ter­neh­men müssen aus­nahms­weise be­stimmte An­ga­ben bei ent­spre­chen­der Begründung nicht in den Er­trags­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richt auf­neh­men, wenn ihre Of­fen­le­gung der Markt­stel­lung des Un­ter­neh­mens, auf das sie sich be­zie­hen, einen er­heb­li­chen Nach­teil zufügen würde. Die nicht auf­ge­nom­me­nen An­ga­ben sind al­ler­dings spätes­tens in den Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richt auf­zu­neh­men, der für das vierte Ge­schäfts­jahr nach dem Be­richts­zeit­raum zu er­stel­len ist.

Offenlegung

Die Of­fen­le­gung des Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richts er­folgt im Un­ter­neh­mens­re­gis­ter. Dazu ist der Be­richt spätes­tens ein Jahr nach dem Ende des Be­richts­zeit­raums in deut­scher Sprache an das Un­ter­neh­mens­re­gis­ter zu über­mit­teln. Zu­dem ist mit ent­spre­chen­der Frist der Be­richt für min­des­tens fünf Jahre auf der In­ter­net­seite der Ge­sell­schaft zu veröff­ent­li­chen. Die Pflicht zur Veröff­ent­li­chung auf der In­ter­net­seite der Ge­sell­schaft entfällt al­ler­dings, wenn die Of­fen­le­gung über das Un­ter­neh­mens­re­gis­ter er­folgt und auf der In­ter­net­seite der Ge­sell­schaft auf die Zugäng­lich­keit des Be­richts über die In­ter­net­seite des Un­ter­neh­mens­re­gis­ters für einen Zeit­raum von min­des­tens fünf Jah­ren hin­ge­wie­sen wird.

Prüfung

Die Prüfung des Auf­sichts­rats er­streckt sich künf­tig auch auf den Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richt.

Auch muss der Jah­res­ab­schlussprüfer künf­tig prüfen, ob die zu prüfende Ge­sell­schaft zur Of­fen­le­gung ei­nes Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richts ver­pflich­tet war und ob sie ih­rer Pflicht nach­ge­kom­men ist. Der Bestäti­gungs­ver­merk muss über das Er­geb­nis der Prüfung in­for­mie­ren.

Sanktionen

Die Durch­set­zung der Of­fen­le­gungs­pflich­ten wird dem Bun­des­amt für Jus­tiz über­tra­gen. Es kann bei Säum­nis Ord­nungs­gel­der und bei in­halt­li­chen Verstößen Bußgelder von bis zu 250.000 Euro verhängen.

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