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Steuerberatung

Verlängerte Reinvestitionsfrist bei Rücklage für Ersatzbeschaffung

Die Fi­nanz­ver­wal­tung verlängert die Fris­ten für die Er­satz­be­schaf­fung oder Re­pa­ra­tur bei Be­schädi­gung nach R 6.6 EStR um je­weils ein Jahr, wenn diese an­sons­ten in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 en­den­den Wirt­schafts­jahr ab­lau­fen würden.

Die Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven kann durch Bil­dung ei­ner Rück­lage nach R 6.6 EStR ver­mie­den wer­den, wenn für ein in­folge höherer Ge­walt oder zur Ver­mei­dung ei­nes behörd­li­chen Ein­griffs aus dem Be­triebs­vermögen aus­ge­schie­de­nes Wirt­schafts­gut in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist ein Er­satz­wirt­schafts­gut be­schafft wird. Die Re­inves­ti­ti­ons­frist beträgt je nach Art des Wirt­schafts­guts zwi­schen einem bis zu sechs Jah­ren.

Mit BMF-Schrei­ben vom 13.1.2021 wer­den die Fris­ten je­weils um ein Jahr verlängert, wenn das Fris­tende an­dern­falls in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 en­den­den Wirt­schafts­jahr läge.

Hin­weis: Mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz wur­den be­reits in ent­spre­chen­der Weise die Re­inves­ti­ti­ons­fris­ten für die 6b-Rück­lage verlängert. Die In­ves­ti­ti­ons­frist nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG en­det gemäß ei­ner mit dem JStG 2020 ein­geführ­ten, spe­zi­el­len An­wen­dungs­vor­schrift ebenso in ent­spre­chen­den Fällen erst in 2021.

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