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Steuerberatung

Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung verlängert

Die Fi­nanz­ver­wal­tung verlängert die Fris­ten nach R 6.6 EStR für die Er­satz­be­schaf­fung oder Re­pa­ra­tur bei Be­schädi­gung noch­mals um je­weils ein wei­te­res Jahr und dehnt die Frist­verlänge­rung auf Rück­la­gen aus, bei de­nen die Re­inves­ti­ti­ons­frist in 2022 aus­lau­fen würde.

Die Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven kann durch Bil­dung ei­ner Rück­lage nach R 6.6 EStR ver­mie­den wer­den, wenn für ein in­folge höherer Ge­walt oder zur Ver­mei­dung ei­nes behörd­li­chen Ein­griffs aus dem Be­triebs­vermögen aus­ge­schie­de­nes Wirt­schafts­gut in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist (Re­inves­ti­ti­ons­frist) ein Er­satz­wirt­schafts­gut be­schafft wird.

Mit Schrei­ben vom 20.09.2022 verlängert die Fi­nanz­ver­wal­tung diese Re­inves­ti­ti­ons­fris­ten um drei Jahre, wenn die Rück­lage an­sons­ten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 en­den­den Wirt­schafts­jah­res auf­zulösen wäre. Die Fris­ten verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rück­lage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 en­den­den Wirt­schafts­jah­res auf­zulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rück­lage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.012023 en­den­den Wirt­schafts­jah­res auf­zulösen wäre.

Hin­weis: Das BMF hatte we­gen der Corona-Pan­de­mie be­reits mit Schrei­ben vom 13.01.2021 und 15.12.2021 Frist­verlänge­run­gen gewährt, die durch das vor­lie­gende Schrei­ben er­setzt wur­den.

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