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Rechtsberatung

Verkaufsverbot von Waren eines Luxuswarenanbieters über Drittplattformen EU-rechtmäßig

EuGH 6.12.2017, C-230/16

Ein An­bie­ter von Lu­xus­wa­ren kann sei­nen au­to­ri­sier­ten Händ­lern ver­bie­ten, die Wa­ren im In­ter­net über eine Dritt­platt­form wie Ama­zon zu ver­kau­fen. Die Re­ge­lung muss nur der Si­cher­stel­lung des Lu­xus­images die­nen, ein­heit­lich für alle gleich fest­ge­legt sein und ohne Dis­kri­mi­nie­rung an­ge­wen­det wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Coty Ger­many ver­kauft Lu­xus­kos­me­tika in Deutsch­land. Ei­nige ih­rer Mar­ken ver­treibt sie nur über ein aus­gewähl­tes Ver­triebs­netz, d.h. über au­to­ri­sierte Händ­ler, um das Lu­xus­image der Pro­dukte zu wah­ren. Die au­to­ri­sier­ten Händ­ler können die Wa­ren auch im In­ter­net ver­kau­fen. Sie dürfen dafür aber nur ihr ei­ge­nes elek­tro­ni­sches Schau­fens­ter ver­wen­den oder nicht au­to­ri­sierte Dritt­platt­for­men ein­schal­ten, wo­bei dies für den Ver­brau­cher nicht er­kenn­bar sein darf. Ver­trag­lich ausdrück­lich ver­bo­ten ist es den Händ­lern, die Wa­ren im In­ter­net über Dritt­platt­for­men zu ver­kau­fen, die für den Ver­brau­cher er­kenn­bar in Er­schei­nung tre­ten, wie z.B. Ama­zon.

Coty Ger­many er­hob Klage ge­gen einen au­to­ri­sier­ten Händ­ler, Parfüme­rie Ak­zente, und be­an­tragte auf­grund des be­ste­hen­den ver­trag­li­chen Ver­bot, die Un­ter­las­sung des Ver­kaufs der Lu­xus­wa­ren über die Platt­form "ama­zon.de". Das OLG zwei­felte daran, ob das Ver­trags­ver­bot mit dem Wett­be­werbs­recht der Union ver­ein­bar ist und be­fragte dazu den EuGH. Die­ser be­jahte die Frage.

Die Gründe:
Nach ständi­ger EuGH-Recht­spre­chung verstößt ein se­lek­ti­ves Ver­triebs­sys­tem für Lu­xus­wa­ren, das primär der Si­cher­stel­lung des Lu­xus­images die­ser Wa­ren dient, nicht ge­gen das uni­ons­recht­li­che Kar­tell­ver­bot, wenn die Aus­wahl der Verkäufer an­hand ob­jek­ti­ver Ge­sichts­punkte er­folgt. Zu­dem müssen die Aus­wahl­kri­te­rien ein­heit­lich fest­ge­legt und ohne Dis­kri­mi­nie­rung an­ge­wen­det wer­den. Die Kri­te­rien müssen das er­for­der­li­che Maß ein­hal­ten.

Die Qua­lität von Lu­xus­wa­ren be­ruht nicht nur auf al­lein auf ih­ren ma­te­ri­el­len Ei­gen­schaf­ten, son­dern auch auf ih­rem Pres­ti­ge­cha­rak­ter. Die lu­xuriöse Aus­strah­lung un­ter­schei­det sie von an­de­ren ähn­li­chen Pro­duk­ten. Da­her ist eine Schädi­gung des Pres­ti­ges auch ge­eig­net, die Qua­lität der Marke zu be­einträch­ti­gen.

Die strit­tige Ver­trags­klau­sel steht dem uni­ons­recht­li­chen Kar­tell­ver­bot nicht ent­ge­gen, wenn auch sie der Si­cher­stel­lung des Lu­xus­images dient, ein­heit­lich fest­legt und ohne Dis­kri­mi­nie­rung an­ge­wen­det wird so­wie in an­ge­mes­se­nem Verhält­nis zum an­ge­streb­ten Ziel steht. Nach die­sen Grundsätzen wird die Klau­sel - vor­be­halt­lich - der Prüfung des OLG - für rechtmäßig er­ach­tet. Die Ver­trags­klau­sel soll der Si­cher­stel­lung des Lu­xus­image die­nen. Die Klau­sel ist ein­heit­lich. Sie ist dazu ge­eig­net das an­ge­strebte Ziel zu er­rei­chen und das Ver­bot dürfte auch nicht über das Er­for­der­li­che hin­aus­ge­hen.

Schließlich ist nicht aus­ge­schlos­sen, dass für die Klau­sel eine Grup­pen­frei­stel­lung in Be­tracht kommt, da sie we­der eine Be­schränkung der Kun­den­gruppe noch eine des pas­si­ven Ver­kaufs an End­ver­brau­cher dar­stellt.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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