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Steuerberatung

Verfassungsbeschwerde zu „No-Show-Kosten“ anlässlich einer Betriebsveranstaltung

Die Auf­tei­lung von Auf­wen­dun­gen, wel­che in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung ste­hen, nur auf die tatsäch­lich teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mer könnte ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz (Art. 3 GG) ver­stoßen. Ein Ver­fah­ren hierzu ist der­zeit beim BVerfG anhängig.

In die Be­mes­sungs­grund­lage der Zu­wen­dun­gen anläss­lich ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung sind alle Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers ein­schließlich Um­satz­steuer ein­zu­rech­nen, die in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung ste­hen. Diese Zu­wen­dun­gen führen zu steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn, so­weit sie den auf ma­xi­mal zwei Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen im Jahr an­zu­wen­den­den Frei­be­trag von 110 Euro pro Ar­beit­neh­mer über­stei­gen.

Mit Ur­teil vom 29.04.2021 (Az. VI R 31/18, BStBl. II 2021, S. 606) hat der BFH ent­schie­den, dass diese Auf­wen­dun­gen auf die an der Be­triebs­ver­an­stal­tung tatsäch­lich teil­neh­men­den und nicht auf die an­ge­mel­de­ten Ar­beit­neh­mer auf­zu­tei­len seien (siehe hierzu no­vus Au­gust/Sep­tem­ber 2021, S. 15).

Da die Ver­tei­lung sog. „No-Show-Kos­ten“ für nicht an­we­sende, aber an­ge­mel­dete Ar­beit­neh­mer auf tatsäch­lich An­we­sende ge­gen das steu­er­recht­li­che Leis­tungsfähig­keits­prin­zip als Aus­fluss des all­ge­mei­nen Gleich­heits­sat­zes (Art. 3 GG) ver­stoßen könnte, wird diese Auf­fas­sung der­zeit in­folge ei­ner Ver­fas­sungs­be­schwerde durch das BVerfG überprüft (Az. 2 BvR 1443/21).

Hin­weis: Ent­spre­chende Fälle, auch etwa bei Nut­zung der pau­scha­len Lohn­ver­steue­rung durch den Ar­beit­ge­ber, können mit Ver­weis auf das anhängige Ver­fah­ren mit­tels Ein­spruchs of­fen­ge­hal­ten wer­den.

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