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Steuerberatung

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Der BFH wen­det zur um­satz­steu­er­li­chen Be­ur­tei­lung, ob es sich bei Leis­tun­gen für eine Be­triebs­ver­an­stal­tung um Auf­merk­sam­kei­ten ge­genüber den Be­triebs­an­gehöri­gen han­delt, un­verändert eine Frei­grenze von 110 Euro an. Bei de­ren Überprüfung sind ex­pli­zit auch Kos­ten des äußeren Rah­mens ein­zu­be­zie­hen.

In sei­nem Ur­teil vom 10.05.2023 (Az. V R 16/21, DStR 2023, S. 1654) führt der BFH zunächst aus, dass ein Un­ter­neh­mer nur dann zum Vor­steu­er­ab­zug aus Leis­tun­gen für Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen be­rech­tigt ist, wenn die be­zo­ge­nen Leis­tun­gen nicht aus­schließlich dem pri­va­ten Be­darf der Be­triebs­an­gehöri­gen die­nen, son­dern durch die be­son­de­ren Umstände sei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit be­dingt sind. Soll durch eine Be­triebs­ver­an­stal­tung das Be­triebs­klima durch eine ge­mein­same Frei­zeit­ge­stal­tung ver­bes­sert wer­den - wie im Streit­fall mit ei­ner Weih­nachts­feier in Form ei­nes Ko­che­vents -, liege ein aus­schließli­cher Zu­sam­men­hang zum pri­va­ten Be­darf des Per­so­nals vor. Dar­aus re­sul­tiere grundsätz­lich eine nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Ent­nahme.

Wie schon mit Ur­teil vom 09.12.2010 (Az. V R 17/10, BStBl. II 2012, S. 53) ent­schie­den, ist der Un­ter­neh­mer al­ler­dings zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt, wenn eine Ent­nah­me­be­steue­rung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG un­ter­bleibt, weil es sich um eine Auf­merk­sam­keit han­delt. Ehe­mals wurde dazu die im Lohn­steu­er­recht gel­tende 110 Euro-Frei­grenze her­an­ge­zo­gen, bei de­ren lohn­steu­er­li­cher Prüfung laut Ur­teil des BFH vom 16.05.2013 (Az. VI R 94/10, BStBl. II 2015, S. 186) die Kos­ten für die Aus­ge­stal­tung der Be­triebs­ver­an­stal­tung grundsätz­lich un­berück­sich­tigt blie­ben.

Seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 gilt lohn­steu­er­lich für Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen ein Frei­be­trag von 110 Euro, wo­bei ex­pli­zit nun auch Kos­ten des äußeren Rah­mens ein­zu­be­zie­hen sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Für Zwecke der Um­satz­steuer und die Be­ur­tei­lung von Auf­merk­sam­kei­ten ori­en­tiert sich der BFH im vor­lie­gen­den Ur­teil zwar an die­ser 110 Euro-Grenze, sieht darin aber auch ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 wei­ter­hin eine Frei­grenze von 110 Euro. Dies er­gebe sich u. a. aus dem Wort­laut des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Da­bei seien Kos­ten des äußeren Rah­mens im Streit­fall ein­zu­be­zie­hen, da an­dern­falls eine ein­heit­li­che Leis­tung künst­lich auf­ge­spal­tet werde.

Hin­weis: Die Fi­nanz­ver­wal­tung geht laut BMF-Schrei­ben vom 14.10.2015 (BStBl. I 2015, S. 832, Tz. 7) ebenso da­von aus, dass auch in den Ver­an­la­gungs­zeiträumen ab 2015 für die um­satz­steu­er­li­che Be­ur­tei­lung von Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen un­verändert eine Frei­grenze von 110 Euro an­zu­wen­den ist.

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