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Steuerberatung

Der Diesel ist tot - es lebe die E-Mobilität!

Die­sel-Fah­rer, Un­ter­neh­mer, Städte und Ge­mein­den und die ge­samte Au­to­mo­bil­bran­che war­te­ten auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts in Leip­zig zum Thema Die­sel-Fahr­ver­bote. Die Ent­schei­dung ist nun ge­fal­len: Städte dürfen Fahr­ver­bote für Die­sel­fahr­zuge aus­spre­chen, wenn nur auf diese Weise die Grenz­werte für die ge­sund­heits­schädli­chen Stick­oxide ein­ge­hal­ten wer­den können.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Mit Ur­tei­len vom 27.2.2018 hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig die Sprungre­vi­sio­nen der Länder Nord­rhein-West­fa­len (BVerwG 7 C 26.16) und Ba­den-Würt­tem­berg (BVerwG 7 C 30.17) ge­gen die Ent­schei­dun­gen der Ver­wal­tungs­ge­richte Düssel­dorf und Stutt­gart zur Fort­schrei­bung der Luft­rein­hal­tepläne Düssel­dorf und Stutt­gart größten­teils zurück­ge­wie­sen.

Der Diesel ist tot - es lebe die E-Mobilität!

Keine generellen Fahrverbote

Ein ge­ne­rel­les Fahr­ver­bot hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht aus­ge­spro­chen - das viel­leicht als gute Nach­richt vor­weg. Im Ein­zel­fall dürfen Städte und Ge­mein­den je­doch Fahr­ver­bote aus­spre­chen, um die Grenz­werte für die Stick­oxid­be­las­tung ein­zu­hal­ten. Auch wenn es auf Bun­des­ebene hierzu keine ent­spre­chende Re­ge­lung gibt, sind Städte und Ge­mein­den be­rech­tigt, par­ti­elle Fahr­ver­bote aus­zu­spre­chen, wenn sich diese als ein­zig ge­eig­nete Maßnahme er­wei­sen.  Bei der Prüfung von Fahr­ver­bo­ten für Die­sel-Fahr­zeuge ist je­doch der sog. Verhält­nismäßig­keits­grund­satz zu be­ach­ten.

Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Düsseldorf und Stuttgart

Ge­klagt hatte je­weils die Deut­sche Um­welt­hilfe. Dar­auf­hin ver­pflich­tete das Ver­wal­tungs­ge­richt Düssel­dorf das Land Nord­rhein-West­fa­len, den Luft­rein­hal­te­plan für Düssel­dorf so zu ändern, dass die­ser die er­for­der­li­chen Maßnah­men zur schnellstmögli­chen Ein­hal­tung des Grenz­wer­tes für Stick­stoff­di­oxid im Stadt­ge­biet Düssel­dorf enthält. In die­sem Zu­sam­men­hang schloss das Ge­richt be­schränkte Fahr­ver­bote für be­stimmte Die­sel­fahr­zeuge recht­lich und tatsäch­lich nicht aus.

Auch das Ver­wal­tungs­ge­richt Stutt­gart ver­pflich­tete das Land Ba­den-Würt­tem­berg, den Luft­rein­hal­te­plan für Stutt­gart ent­spre­chend zu ergänzen. Dazu sei ein ganzjähri­ges Ver­kehrs­ver­bot für alle Kraft­fahr­zeuge mit Die­sel­mo­to­ren un­ter­halb der Schad­stoff­klasse Euro 6 so­wie für alle Kraft­fahr­zeuge mit Ot­to­mo­to­ren un­ter­halb der Schad­stoff­klasse Euro 3 in der Um­welt­zone Stutt­gart in Be­tracht zu zie­hen.

Fahrverbote müssen verhältnismäßig sein

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt be­tont al­ler­dings, dass der sog. Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit zu be­ach­ten ist. In­so­weit ist in Stutt­gart eine pha­sen­weise Einführung von Ver­kehrs­ver­bo­ten, die in ei­ner ers­ten Stufe nur ältere Fahr­zeuge (etwa bis zur Ab­gas­norm Euro 4) be­trifft, zu prüfen. Aus Gründen der Verhält­nismäßig­keit dürfen Euro-5-Fahr­zeuge je­den­falls nicht vor dem 1.9.2019 mit Ver­kehrs­ver­bo­ten be­legt wer­den. Darüber hin­aus be­darf es Aus­nah­men etwa für Hand­wer­ker oder be­stimmte An­woh­ner­grup­pen.

Zum Luft­rein­hal­te­plan Düssel­dorf hat das Ver­wal­tungs­ge­richt fest­ge­stellt, dass dort keine Maßnah­men zur Be­gren­zung der von Die­sel­fahr­zeu­gen aus­ge­hen­den Emis­sio­nen in Be­tracht ge­zo­gen wur­den. Auch hier können Fahr­ver­bote un­ter Berück­sich­ti­gung des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes in Be­tracht ge­zo­gen wer­den.

Weg frei für flächendeckende Fahrverbote

Mit die­sen Ent­schei­dun­gen hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt den Weg für flächen­de­ckende Fahr­ver­bote be­rei­tet. Es wird ein Do­mi­no­ef­fekt befürch­tet, denn es ste­hen mehr als 60 Städte auf der sog. ro­ten Liste. So können ne­ben Stutt­gart und Düssel­dorf vie­len wei­te­ren Städten zeit­nah Fahr­ver­bote dro­hen. Be­son­ders wahr­schein­lich ist dies in München, Köln, Ham­burg und Ber­lin. In den fol­gen­den Städten sind die Stick­oxid-Werte ak­tu­ell de­fi­ni­tiv über­schrit­ten:

Stadt

Jahresmittelwert 2016

Jahresmittelwert 2017

Aachen

49

46

Augsburg

46

44

Berlin

52

49

Darmstadt

55

52

Dortmund

51

50

Düsseldorf

58

56

Essen

51

41

Frankfurt am Main

52

47

Freiburg im Breisgau

41

49

Gelsenkirchen

48

46

Gießen

44

42

Hagen

51

48

Halle/Saale

46

43

Hamburg

62

58

Hannover

55

44

Heilbronn

57

55

Kiel

65

56

Köln

63

62

Leonberg

47

43

Leverkusen

45

46

Limburg a.d. Lahn

60

45

Ludwigsburg

53

51

Ludwigshafen am Rhein

46

44

Mainz

53

48

Mannheim

46

45

München

80

78

Nürnberg

46

43

Oberhausen

48

49

Oldenburg

50

49

Osnabrück

48

44

Regensburg

42

41

Reutlingen

66

60

Solingen (2017 neu)

-

47

Stuttgart

82

73

Tübingen

48

48

Wiesbaden

53

50

Wuppertal

49

49

Quelle: dpa

Praktische Umsetzung der Fahrverbote schwierig

Schwie­rig dürfte die Um­set­zung der nun für rech­tens erklärten Fahr­ver­bote wer­den. In der Dis­kus­sion ist der­zeit die Einführung ei­ner blauen Pla­kette, mit der die Kon­trolle der Ein­hal­tung der Fahr­ver­bote ermöglicht würde. Das po­li­ti­sche Ziel dürfte ich ei­ner bun­des­weit ein­heit­li­chen Um­set­zung der Fahr­ver­bote lie­gen; kom­mu­nale Al­leingänge soll­ten ver­mie­den wer­den.

Millionen Autofahrer betroffen - E-Mobilität als Alternative?

Für zahl­rei­che Die­sel­nut­zer er­ge­ben sich aus dem Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts nach­tei­lige Aus­wir­kun­gen. Es können bis zu 8,7 Mil­lio­nen Au­to­fah­rer von den Fahr­ver­bo­ten be­trof­fen sein, die ne­ben der mas­si­ven Nut­zungs­ein­schränkung auch noch im­mense Wert­ver­luste hin­neh­men zu ha­ben. Die Be­trof­fe­nen wer­den sich kurz- oder lang­fris­tig nach Al­ter­na­ti­ven um­se­hen müssen. Eine Al­ter­na­tive ist der Um­stieg auf Elek­tro­fahr­zeuge.

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Die Elek­tro­mo­bi­lität wird be­reits der­zeit durch ei­nige Begüns­ti­gun­gen mit rund ei­ner  Mil­li­arde Euro gefördert - wei­tere Maßnah­men dürf­ten fol­gen, so­fern die Große Ko­ali­tion zu­stande kommt.

Umweltbonus bei Erwerb eines neuen E-Fahrzeugs

Der Fis­kus gewährt bei dem Er­werb ei­nes neuen E-Fahr­zeugs einen sog. Um­welt­bo­nus. Da­bei han­delt es sich um eine Kaufprämie, die je­weils hälf­tig aus staat­li­chen Mit­teln und durch einen Preis­nach­lass des Au­to­mo­bil­her­stel­lers fi­nan­ziert wird. Kon­kret wird der Kauf ei­nes rei­nen Bat­te­rie­elek­tro­fahr­zeugs mit einem Netto-Lis­ten­preis für das Ba­sis­mo­dell von bis zu 60.000 Euro ins­ge­samt mit ei­ner Förde­rung von 4.000 Euro un­terstützt. Glei­ches gilt für Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeuge.

Der Er­werb ei­nes von außen auf­lad­ba­ren Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs wird mit einem Um­welt­bo­nus von 3.000 Euro gefördert. Die Förde­rung kann be­an­sprucht wer­den, so­lange die dafür vom Fis­kus be­reit ge­stell­ten Mit­tel nicht aus­ge­schöpft sind. Das ist der­zeit noch nicht der Fall. Die Förde­rung wird längs­tens bis 30.6.2019 gewährt.

An­trags­be­rech­tigt sind ne­ben Pri­vat­per­so­nen u. a. auch Un­ter­neh­men, Stif­tun­gen und Ver­eine. Der An­trag auf Um­welt­bo­nus steht auf der Web­site des Bun­des­amts für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle, www.bafa.de , in elek­tro­ni­scher Form zur Verfügung.

Kfz-Steuerbefreiung

Reine E-Fahr­zeuge, also nicht Hy­bridfahr­zeuge, die zwi­schen 18.5.2011 und 31.12.2020 erst­mals zu­ge­las­sen wur­den bzw. noch zu­ge­las­sen wer­den, sind für die Dauer von zehn Jah­ren von der Kfz-Steuer be­freit. Nach Ab­lauf des Zehn-Jah­res­zeit­raums beträgt die zu zah­lende Kfz-Steuer 50 % des sonst fälli­gen Steu­er­be­trags.

Zu­dem wer­den auch nachträglich auf Elek­tro­an­trieb um­gerüstete Fahr­zeuge für die Dauer von zehn Jah­ren ab Umrüstung von der Kfz-Steuer aus­ge­nom­men. Vor­aus­set­zung ist da­bei, dass die Umrüstung im Zeit­raum zwi­schen 18.5.2016 bis 31.12.2020 er­folgt.

Sonderregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung

Wird ein be­trieb­li­ches Fahr­zeug dem Mit­ar­bei­ter auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, ist der dar­aus re­sul­tie­rende Vor­teil als Ar­beits­ent­gelt der Lohn­steuer und So­zi­al­ver­si­che­rung zu un­ter­wer­fen. Der geld­werte Vor­teil kann ent­we­der nach der sog. Ein-Pro­zent-Me­thode oder nach der Fahr­ten­buch­me­thode er­mit­telt wer­den. Bei bei­den Be­rech­nungs­me­tho­den ist eine Son­der­re­ge­lung vor­ge­se­hen, wenn es sich bei dem Dienst­wa­gen um ein Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug han­delt.

Bei der Ein-Pro­zent-Me­thode ist als Wert der Pri­vat­nut­zung mo­nat­lich ein Pro­zent des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses des Fahr­zeugs an­zu­set­zen. Hinzu kommt ein Auf­schlag für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte, der sich letzt­lich auch am Brut­to­lis­ten­neu­preis be­misst.

Um hier eine höhere Steu­er­be­las­tung des Ar­beit­neh­mers in­folge des re­gelmäßig höheren Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses ei­nes Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs im Ver­gleich zu einem Pkw mit herkömm­li­cher An­triebs­tech­nik zu ver­mei­den, ist ein pau­scha­ler Ab­zug vom Brut­to­lis­ten­neu­preis vor­zu­neh­men.

Bei einem bis 31.12.2013 er­wor­be­nen E-Fahr­zeug beträgt die pau­schale Min­de­rung 500 Euro pro kWh der Bat­te­rie­ka­pa­zität, ma­xi­mal 10.000 Euro. Der Min­de­rungs­be­trag ver­rin­gert sich bei An­schaf­fun­gen in den Fol­ge­jah­ren je­weils um 50 Euro pro kWh. Der Höchst­be­trag ist in den Fol­ge­jah­ren um je­weils 500 Euro ge­rin­ger. Letzt­mals wird der Ab­zug bei einem Er­werb in 2022 gewährt und beträgt dann pro kWh 50 Euro und ma­xi­mal 5.500 Euro.

Wird ein in 2018 er­wor­be­nes Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug dem Mit­ar­bei­ter zur Pri­vat­nut­zung über­las­sen und der geld­werte Vor­teil nach der Ein-Pro­zent-Me­thode er­mit­telt, ist der Brut­to­lis­ten­neu­preis des Fahr­zeugs um 250 Euro pro kWh, ma­xi­mal um 7.500 Euro, zu min­dern.

Bei der Fahr­ten­buch­me­thode ist der An­teil der Ge­samt­kos­ten des Dienst­wa­gens, der auf Pri­vat­fahr­ten und auf Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte entfällt, als geld­wer­ter Vor­teil zu berück­sich­ti­gen. Han­delt es sich bei dem Dienst­wa­gen um ein E-Fahr­zeug, min­dern sich die zu­grunde zu le­gen­den Ge­samt­kos­ten da­durch, dass die An­schaf­fungs­kos­ten um einen ent­spre­chen­den Pau­schal­be­trag je nach Bat­te­rie­ka­pa­zität gekürzt wer­den und so­mit ein ge­rin­ge­rer Ab­schrei­bungs­be­trag ein­zu­be­zie­hen ist.

Nutzt der Mit­ar­bei­ter ein in 2018 er­wor­be­nes be­trieb­li­ches Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug auch für Pri­vat­fahr­ten und Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte, sind die An­schaf­fungs­kos­ten um 250 Euro pro kWh, ma­xi­mal um 7.500 Euro, zu min­dern und auf Ba­sis des ver­blei­ben­den Be­trags die Ab­schrei­bung zu er­mit­teln. Diese geht als Teil der Fahr­zeug­kos­ten in die Er­mitt­lung der Ge­samt­kos­ten ein, die ent­spre­chend dem An­teil der Pri­vat­fahr­ten und Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte an der Ge­samt­fahr­leis­tung des Fahr­zeugs als geld­wer­ter Vor­teil der Lohn­steuer und So­zi­al­ver­si­che­rung zu un­ter­wer­fen sind.

Hinweis

Wird ein be­trieb­li­ches Fahr­zeug durch den Ein­zel­un­ter­neh­mer oder den Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft auch für pri­vate Zwecke ge­nutzt, ist auch hier der Wert der Pri­vat­nut­zung  zu er­mit­teln. Der Nut­zungs­wert erhöht den Ge­winn, so dass hier­auf Ein­kom­men­steuer und ggf. Ge­wer­be­steuer zu zah­len ist. Han­delt es sich bei dem be­trieb­li­chen Fahr­zeug um ein Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug, grei­fen die so­eben be­schrie­be­nen Kürzun­gen in ent­spre­chen­der Weise und führen zu einem ge­rin­ge­ren Nut­zungs­wert.

Nutzt der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein be­trieb­li­ches Fahr­zeug auch für pri­vate Zwecke, ist ebenso ein geld­wer­ter Vor­teil zu er­mit­teln, der re­gelmäßig das aus der Ge­schäftsführ­ertätig­keit re­sul­tie­rende Ar­beits­ent­gelt erhöht und so­mit der Lohn­steuer und So­zi­al­ver­si­che­rung un­ter­liegt. Im Fall ei­nes zur Pri­vat­nut­zung über­las­se­nen Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs grei­fen so­mit die zu­vor dar­ge­stell­ten Re­ge­lun­gen für die Dienst­wa­genüber­las­sung an Mit­ar­bei­ter.

Lohnsteuerbefreiungen

Be­fris­tet für den Zeit­raum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 sind Vor­teile für das elek­tri­sche Auf­la­den ei­nes pri­va­ten Elek­tro­fahr­zeugs des Ar­beit­neh­mers im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers steu­er­frei, wenn die­ser Vor­teil zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt wird. Ebenso für den ge­nann­ten Zeit­raum steu­er­frei ist, wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer eine be­trieb­li­che La­de­vor­rich­tung für den pri­va­ten Ge­brauch überlässt. Die steu­er­freien Vor­teile un­ter­lie­gen auch nicht der So­zi­al­ver­si­che­rung.

Kann der Ar­beit­neh­mer eine sol­che be­trieb­li­che La­de­vor­rich­tung vergüns­tigt er­wer­ben oder erhält er für den Kauf ei­ner La­de­vor­rich­tung vom Ar­beit­ge­ber einen Zu­schuss, kann die­ser Vor­teil statt mit dem in­di­vi­du­el­len Ein­kom­men­steu­er­satz pau­schal mit 25 Pro­zent ver­steu­ert wer­den. Zu­dem ist die­ser Vor­teil so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei. Auch hier gilt aber wie­derum die zeit­li­che Be­gren­zung des Vor­teils vom 1.1.2017 bis 31.12.2020.

Nach ei­ner Ver­laut­ba­rung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 26.10.2017, BStBl. I 2017, S. 1439) kann der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer zu­dem pau­schal einen steu­er­freien (und so­zi­al­ver­si­che­rungs­freien) Aus­la­gen­er­satz gewähren, wenn die­ser das als Dienst­wa­gen über­las­sene E-Fahr­zeug zu Hause auflädt. Bei rei­nen E-Fahr­zeu­gen beträgt der Pau­schal­be­trag mo­nat­lich 20 Euro bzw. so­gar 50 Euro, wenn der Ar­beit­ge­ber selbst keine La­demöglich­keit hat. Bei Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeu­gen re­du­ziert sich die Möglich­keit des steu­er­freien Aus­la­gen­er­sat­zes auf 10 Euro bzw. 25 Euro.

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